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Thema: Kleinunternehmer Scheinselbständig wenn nur Chef arbeitet?

  1. #1
    TP-Junior Digitron macht alles soweit korrekt
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    Kleinunternehmer Scheinselbständig wenn nur Chef arbeitet?

    Bin froh das ich dieses Forum gefunden habe. Einige Beiträge habe ich schon durchgelesen um vorbereitet zu sein auf meine Nebenberufliche Selbständigkeit als Kleinunternehmer. Nun lese ich in der IHK Broschüre über die Scheinselbständigkeit. Da stehts das man indiese Kategorie reinfällt sobald man keine weitere Mitarbeiter über 400 Euro Vergütung eingestellt hat. Wie soll ich denn dabei was verdienen.

    Wenn ich einen Umsatz von 17500 im Jahr machen darf und einen weiteren Mitarbeiter einstellen soll der vielleicht 2000 euro Brutto bekommt dann mache ich ja nur minus.

    Bei dem Umsatz von 17500 könnte ich die Arbeit ja auch alleine verrichten bzw. höchsten jemanden als Aushilfe auf 400 euro einstellen.

    Frage ist nun kann ich mein onlinegeschäft alleine Betreiben ohne weitere Mitarbeiter und dabei Kleinunternehmer sein?
    Müssen es zwingen 2 Angestellte oder mehr sein?

    Danke

  2. #2
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    Da stehts das man indiese Kategorie reinfällt sobald man keine weitere Mitarbeiter über 400 Euro Vergütung eingestellt hat. Wie soll ich denn dabei was verdienen.
    Unfug. Wenn ersichtlich ist, dass Du für mehrere Auftraggeber arbeitest / mehrere Kunden hast kann von Scheinselbstständigkeit keine Rede sein. Das dazu die Zahl der Mitarbeiter herangezogen wird höre ich zum ersten Mal und ich halte es für Schwachsinn. Da wäre ja so ziemlich jeder nebenberuflich selbstständige Scheinselbstständig.

  3. #3
    TP-Junior Digitron macht alles soweit korrekt
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    Danke für die Antwort. Ich habe auch am Anfang so gedacht und dieser Text hat mich irritiert.

    Hier ist der Auszug aus der IHK Broschüre


    6.2 Scheinselbstständigkeit

    Im Zweifel: Frage der Selbständigkeit prüfen lassen
    Mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung
    und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte ist für viele Selbständige eine neue Situation einge-
    treten. Dieses Gesetz wurde zwar rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förde-
    rung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 „nachgebessert“, die Frage der „Scheinselbständig-
    keit“ und der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen stellt sich aber nach wie vor für an-
    gehende Unternehmen und auch ihre Auftraggeber.
    Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit gelten die allge-
    meinen Kriterien und der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. die Sozialversicherungsträger müssen
    alle für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände ermitteln. Die frühere
    Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV ist durch das 2. Gesetz für moderne Dienst-
    leistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 weggefallen. Bei der Beurtei-
    lung kommt aber nach wie vor den Vermutungskriterien entscheidende Bedeutung zu. Insbe-
    sondere, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:
    ⇒ 1. Wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Ar-
    beitnehmer beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis re-
    gelmäßig im Monat 400 € übersteigt;
    ⇒ 2. wenn auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird;
    ⇒ 3. wenn der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten
    regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lässt;
    ⇒ 4. die Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen lässt;
    ⇒ 5. die Tätigkeit dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit entspricht, die zuvor für
    denselben Auftraggeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.
    Eine vermutete Scheinselbständigkeit kann allerdings gegenüber der zuständigen Krankenkas-
    se oder dem zuständigen Sozialversicherungsträger widerlegt werden. Auch können die Betei-
    ligten unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich bei der Bundesversicherungsanstalt für An-
    gestellte eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit
    vorliegt.

  4. #4
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    das sind Faktoren, die vermuten lassen, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Das heißt aber nicht, dass das dann so ist. Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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