Hallo zusammen,
kann ich bei einem Werkvertrag als Auftraggeber in den Vertrag die Kündigungsrechte des Auftraggebers und des Auftragnehmers per Klausel so einschränken, dass eine Kündigung nur aus einen der im Vertrag enthaltenen Gründe möglich ist?
Oder ist die Klausel quasi nichtig und der Auftraggeber kann trotzdem grundlos kündigen?
Gruß Oppa
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