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Alt 18.05.2004, 19:54   #1
TP-Junior
 
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clarence macht alles soweit korrekt

Webdesign für Kunden in USA?


Hi,

ich habe Aussicht, einen Webauftritt für einen Kunden in den USA durchzuführen (Design & Programmieren). Ich habe aber noch nie einen Kunden ausserhalb deutschlands bedient. Weiss jemand was es allgemein bei internationalen Geschäften/ speziell mit Kunden in USA, zu berücksichtigen gibt? Vor allem wüsste ich gern wie das mit den Steuern funktioniert (MwSt in D und/ oder USA?) und ob ich u.U. Zollabgaben leisten muß? Interressant wär auch wie da die Bezahlung am besten von Statten gehen sollte.

Danke, Gruß
Clarence

P.S.: Habe eine GbR mit einem Kollegen angemeldet, falls das von Bedeutung ist.
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Alt 18.05.2004, 21:17   #2
TP-Special Mod
 
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Smile

wg. Zoll habe ich keinen Plan (können Dienstleistungen zollpflichtig sein???
oder gibt es Zoll nur auf den handel mit waren? )

wg. MWSt. ist aber ganz einfach:
da der Kunde eindeutig außerhalb der EU ist, fällt keine MWSt. an
Du berechnest dem Kunden keine und du brauchst auch hier diesen Umsatz nicht "umsatzzuversteuern".
Einkommenssteuer nach individuellem Satz ist hiervon natürlich unberührt.
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Alt 19.05.2004, 10:51   #3
TP-Senior
 
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wildmieze ist auf einem guten Weg
huch, zoll .. an sowas hab ich ja gar nicht gedacht .. öhmm ..

ich verschicke demnächst ware nach österreich (privatkunde) - ich hätte da jetzt spontan ne ganz normale rechnung geschrieben mit "unseren" 16% mwst und diese dann natürlich auch brav beim fa abgegeben .. das porto ist halt n bissl teurer, aber sonst würd ich keinen unterschied machen ..

ist das in ordnung so und ich denk nur wieder zu viel? oder muß ich noch irgendwas anderes beachten?

gruß
mieze
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Alt 19.05.2004, 12:10   #4
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Österreich gehört zur EU, also fallen keine Zölle an.

§ 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,

2. der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber


und

3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Da es sich bei Deinem Kunden um eine Privatperson handelt trifft § 6a UStG nicht zu. Keine Innergemeinschaftliche Lieferung, keine Steuerbefreiung. Eine Steuerbefreiung setzt grundsetzlich voraus das der Gegenstand dafür im Bestimmungsland der Steuer unterliegt und dies ist bei Privatpersonen nicht der Fall.


Zitat:
wg. MWSt. ist aber ganz einfach:
da der Kunde eindeutig außerhalb der EU ist, fällt keine MWSt. an
Du berechnest dem Kunden keine und du brauchst auch hier diesen Umsatz nicht "umsatzzuversteuern".
Das sehe ich etwas anders. Wenn es sich um einen Gegenstand handeln würde der geliefert wird wäre es fast richtig, aber da es sich hier um eine sonstige Leistung handelt und der Ort der sonstigen Leistung m.E. nach gemäß § 3a UStG im Inland liegt ist der Umsatz im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Alt 19.05.2004, 16:46   #5
TP-Special Mod
 
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Unhappy

Zitat:
Zitat von Epic
Das sehe ich etwas anders. Wenn es sich um einen Gegenstand handeln würde der geliefert wird wäre es fast richtig, aber da es sich hier um eine sonstige Leistung handelt und der Ort der sonstigen Leistung m.E. nach gemäß § 3a UStG im Inland liegt ist der Umsatz im Inland steuerbar und steuerpflichtig.
uups, ich bin Händler ...
auf die Idee wäre ich jetzt nicht gekommen, dass eine Dienstleistung steuerlich anders gewertet wird, was die Umsatzsteuer betrifft ...

meine Ware, die ich in die Schweiz oder nach Ami-Land umsatzsteuerfrei verkaufe, wird doch auch hier in Deutschland produziert, trotzdem verkaufe ich sie in Nicht-EU-Länder umsatzsteuerfrei
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Alt 19.05.2004, 19:51   #6
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Es hängt am Ort der Lieferung bzw. am Ort der sonstigen Leistung.
Ware die ins Ausland geliefert wird. z.B. Ort der Lieferung ist dann dort wo die Beförderung oder Versendung endet. Bei einer Dienstleistung ist das etwas anders siehe oben. Da dies zum Teil ein sehr kompliziertes Thema ist (gerade was die Bestimmung des Ortes der Lieferung oder sonstigen Leistung betrifft) und ich nur selten in der Praxis damit zu tun habe sollte man sich im Zweifel nochmal bei seinem Steuerberater erkundigen, da ich jetzt zu diesem Tread nicht weiter nachgeforscht habe.

Gruß Epic03
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Alt 19.05.2004, 19:55   #7
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clarence macht alles soweit korrekt
Hi,

es würde sich in dem konkret anstehenden Fall um eine Webseite in Flash handeln. Da könnte ich doch das *.swf -file in Rechnung stellen und es als Softwareprodukt verkaufen. Damit wäre es dann doch wieder eine Ware, oder geht das nicht so einfach?

Gruß, Clarence
clarence ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.05.2004, 20:15   #8
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
so oder so kannst Du Ware nur dann steuerfrei ins Ausland versenden wenn der Empfänger die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes bezahlt. Denn Sinn dieser Regelung ist es ja das der Warenverkehr einheintlichen Wettbewerbsbedingungen unterliegt. In Deinem Fall würde ich meinen das es sich bei dem Verkauf von Software auf der einen Seite und die Erstellung einer Homepage auf der andeen Seite um zwei getrennte Vorgänge handelt. Man kann also nicht sagen das die Homepage Nebenprodukt der zu liefernden Software ist, was dann in der tat zur Folge hätte das die Erstellung der Homepage Umsatzsteuerlich das Schicksal der Lieferung teilen würde.
Ich habe leider erst wieder am Wochenende Zeit mich intensiver mit so einem Fall zu beschäftigen, also wenn Du noch Zeit hast sag bescheid und ich les mich mal tiefer in das Thema rein. Hab das zwar alles mal gelernt, aber wenn man das nicht regelmäßig anwendet verschwindet viel wieder aus dem Gedächnis *G*

Gruß Epic03
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Alt 19.05.2004, 23:43   #9
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clarence macht alles soweit korrekt
... das wäre natürlich äußerst nett von Dir. So lange kann ich noch warten. Danke schonmal auch für die bisherigen Antworten.

Gruß, Clarence
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Alt 23.05.2004, 14:41   #10
TP-Veteran
 
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
So hab nochmal nachgelesen:

Was ich oben geschrieben habe ist grundssätzlich richtig, allerdings gibt es bei der Erstellung von Software einige Besonderheiten (ich unterstelle mal das die Erstellung eines Internetauftritts ebenfalls als Software gilt) Da der Internetauftritt speciell für den Empfänger individuell erstellt wird verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung vom Inland in das Land wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. In Deinem Fall also die USA. Das bedeutet das die Leistung in den USA steuerbar ist und nicht in Deutschland. Die Rechnung kann deshalb ohne Umsastzsteuer gestellt werden. Das gilt sowohl dann wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist als auch wenn er eine Privatperson ist. Zölle fallen übrigens nur bei Lieferungen von Gegenständen an wobei es bei Lieferung von Software auf Datenträgern wiederum extra Regeln beim Zoll gibt.
Sollten in den Usa entsprechende Umsatzsteuerliche Regelungen bestehen so hat diese der Leistungsempfänger zu erfüllen.

Hoffe das Hilft Dir weiter.

Gruß Epic03
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Alt 24.11.2004, 16:17   #11
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wildmieze ist auf einem guten Weg
auf ein neues

die warenlieferung nach österreich hat sich damals erledigt, deshalb habe ich nicht weiter drüber nachgedacht .. nun habe ich wieder so einen fall - also bei österreich eine ganz normale rechnung mit unseren 16% mitschicken, ok ... kommen die einnahmen (in diesem fall per postnachnahme) dann in irgendein besonderes feld auf der Ust-Va ..?

.. und was ist bei einer warenlieferung in die schweiz? ich habe die suche bemüht und auch ne menge gefunden, aber das meiste bezog sich auf sonstige leistungen / dienstleistungen oder b2b - aber vermutlich habe ich wieder nur ein brett vorm kopp..

ich schicke demnächst ware (kleidung) per nachnahme in die schweiz (privatkunde) .. ich muß die rechnung also netto ausstellen, wenn ich es richtig verstanden habe.. kommen die einnahmen dann in zeile 24 / feld 43 der ust-va? .. und muß der kunde dann noch irgendwas an steuern oder zoll in der schweiz zahlen ..? vermutlich schon - wie und wo muß er das denn machen, ich sollte ihm das ja vorab schon sagen können ..? wie mache ich das alles, daß es für den kunden am angenehmsten ist (das ist für mich die hauptsache)? ..ich hab ja auch schonmal was in amiland o.ä. bestellt, da hab ich mich als (privat)kunde auch nicht mit steuern oder zöllen rumschlagen müssen - oder sehen die das "drüben" einfach lockerer und haben da nicht solche bestimmungen wie in deutschland ..?

sorry, vermutlich stehe ich nur wieder auf dem schlauch, so kompliziert kann das doch alles gar nicht sein *seufz* .. wer hat denn mal ne praktische erklärung für blonde? *g*

gruß
mieze
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Alt 24.11.2004, 19:21   #12
TP-Veteran
 
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Hallo wildmieze

Warenlieferungen:

innerhalb der Europäischen Union

steuerfrei wenn der Ewerber eine Umsatzsteuer Id Nr. vorlegt. Zeile 21 USt VA

ansonsten hier im Inland Umsatzsteuerpflichtig. Zeile 28 29 UStVA


außerhalb der Europäischen Union (Drittland)

Eine Ausfuhrlieferung ist nur dann steuerfrei wenn die Ausfuhr nachgewiesen (Ausfuhrbeleg) ist. Hier spielt es keine Rolle ob es sich bei dem Erwerber um einen Unternehmer oder um eine Privatperson handelt. Zeile 24 USt VA

Gruß Epic03
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Alt 24.11.2004, 21:20   #13
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wildmieze ist auf einem guten Weg
hi epic,

danke für die schnelle antwort

hmm .. heißt das, wenn ich persönlich auf steuerbefreiung bei ausfuhr in ein drittland verzichten möchte, hole ich mir einfach keinen ausfuhrbeleg, gebe die ust wie gehabt ab und gut is, also könnte ich die sache behandeln wie die lieferung nach österreich ..? (obwohl - wäre ja blödsinn, dann gebe es ja keinen unterschied mehr *kratzamkopp*) .. oder kann man sich das nicht aussuchen und muß sich einen ausfuhrbeleg holen (bei der post?)? .. und es bleibt die frage, ob der kunde dann noch irgendwas machen muß .. gibt es hier keinen schweizer, der schonmal ware aus deutschland bekommen hat?

gruß
mieze
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Alt 25.11.2004, 10:18   #14
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Ich versuche es mal an einem Beispiel zu erklären.

Ein Amerikaner kommt zu Dir in den Laden und kauft einen Gegenstand. Du haust den Kaufpreis in Deine Kasse incl. USt, gibst dem Kunden die Ware und den Kassenbong. Jetzt sagt der Kunde ich bin Amerikaner und möchte den Gegenstand aus Deutschland ausführen. Ok sagst Du, dann gehen sie bitte zum Zoll und lassen sie sich dort eine Ausfuhrbestätigung über diesen Gegenstand geben. Diesen Ausfuhrbeleg legen sie mir dann vor und ich erstatte ihnen dann die Umsatzsteuer die sie jetzt zahlen mussten.

Dann gibt es noch den Fall das der Verkäufer die Ware ins Ausland verbringt. Hier muss dann der Lieferer die Ausfuhrbestätigung besorgen um die Ware steuerfrei liefern zu können.

Um Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer, die nicht im Inland ansässig sind, von der anfallenden Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug zu entlasten, müssten diese Abnehmer in den meisten Fällen (nämlich wenn sie im Inland keine Umsätze tätigen) allein deshalb am deutschen Besteuerungsverfahren teilnehmen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge wären dabei in einem besonderen Vergütungsverfahren (§§ 59 ff. UStDV) geltend zu machen. Der damit verbundene und für die ausländischen Abnehmer unzumutbare Aufwand wird deshalb den Ausführer in aller Regel nötigen, für seine Lieferungen die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 1 UStG) in Anspruch zu nehmen.

Gruß Epic03
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Alt 25.11.2004, 19:49   #15
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wildmieze ist auf einem guten Weg
puh ... *kratzamkopp* .. ansonsten bin ich doch auch nich so auf den kopf gefallen .. tut mir leid, wenn ich nerve .. also heißt datt jetzt praktisch für mich folgendes:

- ich geh zur post und erkundige mich dort nach dem ausfuhrbeleg (die werden mir schon sagen, wie und wo ich den bekomme - ich wüßte hier nämlich nichtmal, wo ich den "zoll" erwische *lol*)
- ich pack datt paket und lege ne rechnung dabei, die keine ust enthält
- der kunde kriegt das paket und freut sich nen keks, weil alle artikel günstiger sind als erwartet ..?
- meine rechnungskopie hefte ich zusammen mit dem ausfuhrbeleg ab und trage den umsatz in zeile 24 auf der ust-va ein ..

vielleicht steh ich einfach nur so aufm schlauch, weil hans so kein geld bekommt und niemand irgendwo steuern zahlt - und das find ich bei b2c irgendwie merkwürdig, ich such noch krampfhaft den haken
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