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Thema: Angabe des Erbringungszeitraums auf Rechnungen für Dienstleistungen

  1. #1
    TP-Member swinks macht alles soweit korrekt Avatar von swinks
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    Angabe des Erbringungszeitraums auf Rechnungen für Dienstleistungen

    Hallo @*!

    Ich habe vor kurzem über Flurfunk aufgeschnappt, dass man auf Rechnungen für Dienstleistungen den Zeitraum, in der die Leistung erbracht wurde, mit angeben muss. Ist da was dran?

    Ich hab zwar mal gegoogelt, bin aber nicht recht fündig geworden (auch hier im Forum nicht), ausser für die Schweiz:
    Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung; diese Bestimmung hat insbesondere bei Steuersatzerhöhungen oder Änderungen von gesetzlichen Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eine spezielle Bedeutung. Nur wenn der Zeitpunkt der Leistungserbringung bekannt ist, kann die Leistung dem richtigen Steuersatz zugeordnet werden.
    Da klingt für mich logisch, ist das aber auch in Deutschland Pflicht?
    Wer weiß was genaues?

    Grüße!
    Stefan

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  2. #2
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    Na da hast Du aber ganz schlecht geguckt bei uns im Forum. Welchen Inhalt eine Rechnung haben muss hab ich hier bestimmt schon an die 1.000 mal geschrieben *G*

    § 14 (4) UStG Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

    1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

    2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

    3. das Ausstellungsdatum,

    4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

    5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

    6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

    7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und

    8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

    Gruß Epic03
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  3. #3
    TP-Member swinks macht alles soweit korrekt Avatar von swinks
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    Asche auf mein Haupt. Wenn man die falschen Keywords nimmt...oder zu viele...
    Aber Danke für die - wie immer - super schnelle Antwort.
    Besonderen Dank, weil Du doch solche Fragen gar nicht mehr beantworten wolltest .

    Gelobe Besserung,
    Stefan

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  4. #4
    TP-Supporter Deacon Frost macht alles soweit korrekt Avatar von Deacon Frost
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    hmm jetzt aber noch mal eine Verständnisfrage hierzu:

    Ich habe bisher kein spezielles Datum der Leistungserbringung auf eine Rechnung geschrieben. Wenn ich jetzt den obigen Text (Punkt 6) durchlese, mach ich es auch richtig, da der Zeitpunkt der Rechnungsstellung gleich der Leistungserbringung ist...oder nicht?

    Nun hab ich von einer Firma meine Rechnung zurückerhalten, mit der Begründung, dass eben genau diese Angabe fehlen würde.

    Meine Leistung an die Firma war aber mit dem Tag der Rechnungsstellung zu Ende, d.h. der Chef hat die Arbeiten bei mir "geprüft und abgenommen" und direkt danach hab ich die Rechnung gestellt.

  5. #5
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    Ich habe bisher kein spezielles Datum der Leistungserbringung auf eine Rechnung geschrieben. Wenn ich jetzt den obigen Text (Punkt 6) durchlese, mach ich es auch richtig, da der Zeitpunkt der Rechnungsstellung gleich der Leistungserbringung ist...oder nicht?
    Eine Rechnung ermöglicht dem Leistungsempfänger nur dann den Vorsteuerabzug, wenn sie die in § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben enthält. Deshalb ist auch die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung regelmäßig erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.

    Rechnungen über bereits ausgeführte Leistungen müssen immer den Leistungszeitpunkt enthalten. Dieser kann sich jedoch aus anderen Dokumenten (z. B. Lieferschein) ergeben. In einem solchen Fall muss in der Rechnung auf die anderen Unterlagen hingewiesen werden (vgl. § 31 Abs. 1 UStDV). Entsprechend § 31 Abs. 4 UStDV weist das BMF-Schreiben darauf hin, dass als Leistungszeitpunkt auch der Kalendermonat angegeben werden kann, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.

    Gruß Epic03
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  6. #6
    TP-Supporter Deacon Frost macht alles soweit korrekt Avatar von Deacon Frost
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    Zitat Zitat von Epic
    .. sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
    beisst sich das nicht damit?

    Wenn ich Deinen jetzigen Beitrag lese, verstehe ich es wieder ganz anders, also dass ein Zeitpunkt angegeben werden muss...

  7. #7
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    beisst sich das nicht damit?
    keiner hat behauptet das unsere deutschen Gesetzte klar und unmissverständlich formuliert sind *G* ich kann Dir also nur das sagen was entweder per Verwaltungsanweisung fest geregelt ist oder was in der Literatur die meist vertretende Auffassung ist.

    Gruß Epic03
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  8. #8
    TP-Supporter Deacon Frost macht alles soweit korrekt Avatar von Deacon Frost
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    habe mal meinen Steuerberater angemailt, mal sehen, was der dazu meint. Eine etwaige Antwort stelle ich dann hier rein.
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  9. #9
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    Das Ergebnis:

    Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ist nach Auffassung der Verwaltung im "Regelfall" gesondert anzugeben. Dies gilt auch bei Übereinstimmung des Zeitpunkts der Leistung und der Rechnungsstellung; hier empfiehlt sich die Aufnahme des
    Zusatzes:
    "Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsdatum". Ausreichend ist aber auch die Angabe des Kalendermonats der Leistungsausführung oder ein Verweis in der Rechnung mit Umsatzsteuer- ausweis auf andere Dokumente, aus denen sich der Zeitpunkt der Leistung ergibt (z. B. der Lieferschein).


    Wichtig
    Fehlt in der Rechnung das Leistungsdatum oder ist es erkennbar unrichtig, sollte der Leistungsempfänger unverzüglich eine Rechnungsberichtigung verlangen; ansonsten ist sein Vorsteuerabzug gefährdet. Bei Dauerleistungen (Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater) ergibt sich der Leistungszeitraum meist aus dem zugrundliegenden Vertrag; andernfalls ergibt er sich aus dem ergänzenden Zahlungsbeleg Überweisungsauftrag oder Kontoauszug). Bei Kleinbetragsrechnungen (bis zu 100 EUR Bruttoentgelt) und Fahrausweisen ist die Angabe des Zeitpunkts der Leistung nicht erforderlich.

    Die gesonderte Angabe des Zeitpunkts des vereinnahmten Entgeltes gilt aufgrund des Verweises auf § 14 Abs. 5 S. 1 UStG nur in den Fällen, in denen das Entgelt bzw.
    Teilentgelt vor Ausführung
    der Leistung vereinnahmt wird. Des weiteren muss dieser Zeitpunkt feststehen und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch sein. Auch hier reicht die Angabe des Monats der Vereinnahmung aus.
    Andernfalls ist die Abrechnung über eine noch nicht erbrachte Leistung in der Rechnung kenntlich zu machen.
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  10. #10
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  11. #11
    TP-Veteran Nina ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Nina ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Nina ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Nina ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von Nina
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    Zitat Zitat von Epic
    2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    Kann ich mir aussuchen welche der zwei Nummern ich angebe wenn ich beide habe, oder gibt es da auch wieder Regelungen?

  12. #12
    TP-Supporter Deacon Frost macht alles soweit korrekt Avatar von Deacon Frost
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    das kannst Du Dir aussuchen. Aus "Sicherheitsgründen" geben alle, die eine UID haben eher diese an. Bei der "normalen" Steuernummer könnte man sich ja theoretisch als eine andere Firma ausgeben und Informationen erschleichen, geprüft wird das nicht.

    Zulässig sind auf jeden Fall beide Versionen, es muss eben EINE angegeben werden.
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  13. #13
    TP-Veteran Nina ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Nina ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Nina ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Nina ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von Nina
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    Danke für die Info

  14. #14
    TP-Newbie HeckMc macht alles soweit korrekt
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    Ich hab kurz eine ergänzende Frage zu dem Thema Leistungs/Rechnugsdatum.

    Wenn ich Rechnungen ausstelle bei denen ich nach §19 UStG als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweise, bin ich dann auch verpflichtet ein Leistungsdatum anzugeben?

    Gruß
    HeckMc

  15. #15
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    Wenn ich Rechnungen ausstelle bei denen ich nach §19 UStG als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweise, bin ich dann auch verpflichtet ein Leistungsdatum anzugeben?
    grds. ja, es hat aber keine Auswirkungen wenn du es nicht machst zumal der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug benötigt. Da bei Kleinunternehmerrechnungen aber kein Vorsteuerabzug möglich ist es also egal ob die Anforderungen an eine Rechnung erfüllt werden oder nicht.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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