hi,
es gibt da eine ganz tolle neue erfindung, die heisst "drucker", damit druckt man sich dann einfach die rechnung aus
mwst gibt es nur in deutschland.
mfg
Ich benötige Software, die ich nur von der amerikanischen Herstellerseite downloaden kann. Stimmt es, dass man eine "Papier-Rechnung" benötigt, um Software absetzten zu können? Wie schauts eigentlich mit der MwSt aus dem Ausland aus?
gruß
Aron
hi,
es gibt da eine ganz tolle neue erfindung, die heisst "drucker", damit druckt man sich dann einfach die rechnung aus
mwst gibt es nur in deutschland.
mfg
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@buzzbomb
Sollte mal eine Buchprüfung kommen und der Prüfer ist nen A*** dann hast Du aber ein Problem.
Damit eine elektronische Rechnung Vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss diese nach dem SigG mit einer qualifizierten Signatur eines akkreditierten Anbieters versehen sein.
Allerdings gibt es für den Geschäftsverkehr mit außereuropäischen Ländern keine verbindlichen Vereinbarungen.
Mehr Infos
Du meinst also ich kann es "riskieren" eine ausgedruckte Fassung vom eMail/pdf in meinen Ordner abzuheften?Zitat von webcreate
Tja, wie da nun die Rechtslage genau ist kann ich Dir auch nicht sagen.
Das Thema ist selbst für das FA so neu, dass mir meines nichtmal destaillierte Infos zur innerdeutschen Abhandlung geben konnte.
Kannst ja mal schauen ob Du genauere Infos findest, wenn ja, gib sie mal bekannt![]()
hi,
was meinst du mit "qualifizierten Signatur eines akkreditierten Anbieters"?
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Lies Dir mal folgendes und die enthaltenen Link durch, dann sollte Dein Wissensdurst gestillt sein.
http://www.traum-projekt.com/forum/s...ad.php?t=47409
für den steuerlichen Aspekt sei an dieser Stelle nochmals gesagt, dass die fehlende Signatur lediglich den Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers unterbindet. Ein Abzug als Betriebsausgabe kommt natürlich trotzdem in Betracht. Viel wichtiger ist die Elektronische Signatur im Wirtschaftsrecht wenn es z.b. darum geht ob Verträge überhautp zustande gekommen sind etc.
Gruß Epic03
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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hi,
alles klar, dass man seine rechnung nicht einfach als e-mail schreibt dürfte ja wohl klar sein, ich erstelle meine rechnungen als pdf und verschicke sie dann auch so, die auf papier würde ja genauso aussehen, ob ich das pdf nun ausdrucke oder der kunde macht ja wohl keinen unterschied.
mfg
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Eigentlich schon buzzbomb, aber auch PDFs können manipuliert werden.
Weiterhin solltest Du, wenn Du nur PDF-Rechnungen verschickst das in den AGBs verankern, oder auf Nachfrage eine "Papierrechnung" postalisch verschicken.
Denn gewerbliche Kunden haben immer noch das Recht, wenn keine Alternative geboten wird, eine nicht zertifizierte el. Rechnung abzulehnen.
Für die Mehrkosten musst Du auch aufkommen, ausser das in den AGBs fixiert ist, dass eine Rechnung in Papierformat mit dem Betrag xy zu Buche schlägt.
Nagut, USt muss man beim Softwaredownload aus dem (europäischen) Ausland meist sowieso nicht zahlen, da es häufig ein Feld für die europäische Steuernummer gibt. Wenn man das Software-Produkt - trotz pdf-Rechnung - problemlos als Betriebsausgabe absetzten kann, ist meine Ursprungsfrage zufriedenstellend beantwortet.Zitat von Epic
PDFs gelten zulässig, da sie nicht manipuliert werden können (schön, dass die Richter keinen blassen Schimmer von Acrobat und Co haben).
Sie muss aber unbedingt auch elektronisch archiviert werden.
Wurde ja schon gesagt aber gleich noch Mal: Vorsteuer aus Ausland ist nicht.
Wenn er halbwegs pfiffig war, hat der Ami die auch nicht in Rechnug gestellt.
Viegrü
Hardy
dont dream it, be it!
Wie immer gilt: Alles Geschriebene ist meine private Meinung und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.
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