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29.11.2004, 17:04
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#16
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TP-Moderator
Registriert seit: Aug 2002
Ort: München
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Auszug aus der Bestätigung:
---------------------------------------
Vielen Dank fuer Ihre Bestellung!
Moechten Sie den Stand Ihrer Bestellung einsehen?
Gehen Sie zu Mein Konto.
...
Bestellinformation:
E-Mail-Adresse: xxx@photozauber.de
Rechnungsadresse:
xxx
xxx
TRIER, xxx
Deutschland
Gesamtsumme dieser Bestellung: EUR 21,40
...
Nochmals vielen Dank fuer Ihre Bestellung!
___________________________________________
An anderer Stelle bei Amazon heißt es:
"Generell gilt: Berechnet wird der Preis, der zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung auf unserer Website gelistet ist.Das sollten Sie beachten, wenn Sie Artikel vor längerer Zeit auf Ihre Merkliste gesetzt haben und nun bestellen möchten. Denn möglicherweise hat sich in der Zwischenzeit der Preis geändert."
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29.11.2004, 17:16
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#17
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TP-Veteran
Registriert seit: Jul 2002
Ort: Stuttgart
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Ich habe gerade mal meine "Bestellbestätigungen" von Amazon durchgeschaut,
bei älteren Bestellungen war folgender Hinweis in den Mails (bei den aktuellen
nicht mehr vorhanden):
Zitat:
Bitte beachten Sie, dass diese E-Mail fuer solche Produkte, die Sie bei Amazon.de bestellt haben,
lediglich eine Bestätigung darueber darstellt, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist.
Der Kaufvertrag kommt erst dann zu Stande, wenn wir Sie mit einer weiteren E-Mail darüber benachrichtigen,
dass die bestellten Produkte verschickt worden sind. Für solche Produkte, die Sie bei dritten Anbietern in
Marketplace, zShops und Auktionen bestellt haben, stellt diese E-Mail eine Bestätigung darüber dar,
dass der Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.
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29.11.2004, 17:19
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#18
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TP-Moderator
Registriert seit: Aug 2002
Ort: München
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Heb die Mail doch bitte mal auf...vielleicht köntne die ja noch nützlich sein!
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29.11.2004, 17:25
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#19
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TP-Moderator
Registriert seit: Jun 2004
Ort: Hannover
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Also, ich denke zum Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung sollte der Preis fest sein. Wäre ja auch ne schöne Sache, wenn ein Versand nach "Vertragsabschluss" (und das stellt diese Bestätigung ja dar) den Preis ändern könnte, du aber zur Abnahme verpflichtest wärest..
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29.11.2004, 19:42
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#20
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TP-Veteran
Registriert seit: May 2001
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Hallo,
wenn ich das so lese: 3,98 € statt 398 € oder wieviel das war, denke ich an einen Tippfehler und damit springen mir unvermeidbar § 119 BGB und seine Kumpels ins Gedächtnis.
Da kann irgendein AG aus Heise oder wer das war, sagen was es will - das gilt sowieso nur im jeweiligem Sprengel des jeweiligem AG-Bezirkes. Das ist eigentlich ein Kardinalbeispiel für diese ganze Irrtumsproblematik - die allerdings auch nicht ohne ist ....
Thomas
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29.11.2004, 22:39
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#21
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TP-Supporter
Registriert seit: Aug 2003
Ort: Wehr
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§119 passt aber in diesem zusammenhang nicht ganz: da das angebot von amazon kein angebot im juristischen sinne ist. die eine frage ist, ob die bestellbestätigung von amazon als juristische angebotsannahme zu sehen ist, die andere, ob man diese regelung durch die agb so einfach aushebeln kann - schließlich ist hier der käufer eindeutig im nachteil: obwohl er die annahme des angebots bestätigt bekommen hat, muß er warten ob die ware geliefert wird oder auch nicht...
man kann ja auch in den media-markt gehen und sagen, dass man z. B. einen videorekorder, der mit 200€ ausgezeichnet ist, für €150 kaufen will. willigt der verkäufer ein, dann ist das auch ok...
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"Ich bin kein Held, denn jedes Land hat die Helden, die es verdient. Michael Schumacher ist ein Held,
weil er schnell um die Kurven fährt und keine Steuern zahlt."
Mux Mäuschenstill
Geändert von Elric (29.11.2004 um 22:41 Uhr).
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29.11.2004, 23:24
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#22
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TP-Veteran
Registriert seit: May 2001
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Zitat:
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Zitat von Elric
§119 passt aber in diesem zusammenhang nicht ganz: da das angebot von amazon kein angebot im juristischen sinne ist.
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|amKopfkratz]
Was anderes als ein Kaufvertragsangebot und damit eines im juristischen Sinne soll das denn dann sein?
[/amKopfkratz]
Thomas
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29.11.2004, 23:55
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#23
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TP-Supporter
Registriert seit: Aug 2003
Ort: Wehr
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wie oben bereits beschrieben eine sogenannte invitatio ad offerendum. eine einladung ein angebot abzugeben - genauso sind inserate oder werbeanzeigen mit preisangabe zu werten.
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"Ich bin kein Held, denn jedes Land hat die Helden, die es verdient. Michael Schumacher ist ein Held,
weil er schnell um die Kurven fährt und keine Steuern zahlt."
Mux Mäuschenstill
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30.11.2004, 01:27
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#24
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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Zitat:
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Zitat von Elric
wie oben bereits beschrieben eine sogenannte invitatio ad offerendum. eine einladung ein angebot abzugeben - genauso sind inserate oder werbeanzeigen mit preisangabe zu werten.
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Danke! Diese rechtliche Bewertung ist eigentlich gerade in Bezug auf den Bestellvorgang bei amazon.de eigentlich nicht missverständlich.
Das Institut der invitatio ad offerendum gibt es schon länger als amazon.de und das ganze Internet und hat sich schlicht und ergreifend bewährt. Denn wenn bereits das Warenagebot in einem Online-Shop oder im Quelle-Katalog ein verbindliches Angebot darstellen und somit gemäß § 145 BGB verbindlich sein würde, hätte dies zur Folge, dass sich der Händler einer unbekannten Anzahl von potentiellen Kunden gegenüber verpflichten würde. Dies könnte bei einem Sonderangebot zB seine Lagerbestände bei weitem übersteigen und würde ihn dann gegenüber allen das Angebot annehmenden Kunden schadensersatzpflichtig machen. Das kann ja wohl auch nicht sein.
Die oben angegebenen Bestätigungsmails von amazon.de lassen auch nicht auf einen vorherigen Vertragsschluss schließen, sodass dieser nach den AGB von amazon.de erst durch den Versand der Ware zustande kommt. Das einzige, was meiner Meinung nach diesbezüglich eine andere Sachlage erzeugen würde, wäre die Tatsache, dass diese Klausel in den AGB nicht wirksam wäre. Davon gehe ich aber nicht aus, denn amazon.de wird wohl Juristen bei Erstellung der AGB eingesetzt haben. Außerdem ist es eigentlich üblich im Bereich des eCommerce, in den AGB den Vertragsschluss auf den Versand zu verlegen. Wäre bereits die automatische Bestellbestätigung eine Vertragsannahme, würde sich ein Online-Händler nicht kalkulierbaren Gefahren aussetzen, denn er weiss nie, wieviele Leute seine Waren bestellen - theoretisch kann dies in die Tausende gehen und seine Lieferfähigkeit übersteigen!
Zur Anfechtung:
Diese Möglichkeit bleibt amazon.de nach §§ 119, 142 I BGB, nur besteht dann die Pflicht zum Schadensersatz gemäß § 122 BGB bezüglich des Vertrauensschadens, den der andere aufgrund des Vertrauens auf den Bestand des Vertrages erlitten hat. Dies hilft amazon.de auch nicht sonderlich weiter...
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Hello again!
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30.11.2004, 08:01
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#25
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TP-Insider
Registriert seit: May 2002
Ort: Baden - Württemberg Nähe Stuttgart
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Der heise Artikel der schon angesprochen wurde:
http://www.heise.de/newsticker/resul...34&words=Handy
Gruss
Steffen
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Man kann niemanden überholen, wenn man in seine Fußstapfen tritt.
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30.11.2004, 09:01
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#26
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2003
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In dem dort behandelten Fall war in der Bestätigungsmail ja ein Zusatz enthalten, der auf eine Annahme des Angebots durch den Verkäufer schließen ließ. Dies ist bei den Mails von Amazon nicht der Fall. Außerdem wird in den AGB (§2) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestellbestätigung keine Auftragsbestätigung ist.
Und wenn man schon auf das Urteil in dem heise-Artikel hinweist, dann muss man auch gleich auf das Urteil des OLG Hamm (jaja, ich weiß, Hamm entscheidet sowieso wie kein anderer) hinweisen, das im gleichen Artikel genannt wird und dem Verkäufer Recht gab!
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30.11.2004, 09:33
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#27
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TP-Supporter
Registriert seit: Aug 2003
Ort: Wehr
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Zitat:
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Zitat von OBI-Wahn
Wäre bereits die automatische Bestellbestätigung eine Vertragsannahme, würde sich ein Online-Händler nicht kalkulierbaren Gefahren aussetzen, denn er weiss nie, wieviele Leute seine Waren bestellen - theoretisch kann dies in die Tausende gehen und seine Lieferfähigkeit übersteigen!
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Ich denke nicht, das der Händler in einer schutzwürdigen bzw. -bedürftigen Position ist. Erstens gibt es Mittel und Wege bereits bei der Bestellbestätigung zu prüfen, ob die Ware in außreichendem Maße zur Verfügung steht (was anderes machen EDV-gestützte Lager- und Bestellsysteme auch nicht) und zweitens impliziert das Wort "Bestellbestätigung" das es sich um eine Bestätigung der Bestellung (=Vertragsannahme) handelt und nicht nur um eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung.
Und nur weil Amazon ein großer Laden ist, der wahrscheinlich fähige Juristen in der Rechtsabteilung hat, die die AGB zusammengebastelt haben, heißt das nicht, dass die AGB absolut richtig sein müssen. Vielleicht haben sie die eine oder andere Regelung auch eingebaut "um es mal draufankommen zu lassen". Schließlich hilft oft eine abschreckende Wirkung und die salvatorische Klausel sorgt dafür, dass der Rest der AGB noch weiter bestand hat.
Ganz abgesehen davon halte ich es für schlechtes Geschäftsgebahren, wenn man erst mal bis zur Versandbestätigung warten muss, um zu wissen, ob jetzt ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht. Bisher hatte ich nur ein negatives Erlebnis bei Amazon: Ich habe 3 Monate auf eine CD gewartet (als Lieferbar in 2-3 Tagen ausgezeichnet), bis dann eine Mail kam, dass die CD nicht mehr lieferbar ist. In meinen Augen erscheint das so, als ob Amazon versucht, mit dieser Politik möglichst viele Kunden auf eine "unsaubere" Art von anderen Anbietern fernzuhalten.
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"Ich bin kein Held, denn jedes Land hat die Helden, die es verdient. Michael Schumacher ist ein Held,
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Mux Mäuschenstill
Geändert von Elric (30.11.2004 um 09:36 Uhr).
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30.11.2004, 10:02
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#28
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
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hmm .. also ich hoffe schon, daß die klausel "automatische bestellbestätigung ungleich auftragsannahme/vertragsschluß" rechtens ist, ich verwende sie nämlich auch .. und ich finde, das nutzt (zumindest in der theorie) auch dem kunden - würde er nicht sonst jedesmal einen "vertrag brechen", wenn er nicht - wie in der bestellbestätigung schriftlich festgehalten - per vorauskasse bezahlt? .. so wird die ganze bestellung einfach vergessen, wenn nach 14 tagen kein zahlungseingang festgestellt wurde (ok, ich frag doch i.d.r. nochmal nach *g*) .. und er kann bei artikeln mit "persönlicher note" auch nochmal in ruhe nach tippfehlern schauen, ohne angst zu haben, daß er über das sticken eines falschen textes einen vertrag abgeschlossen hat.. und die vorteile für mich liegen ja auf der hand (in richtung kapazitätenproblem oder sticken von zB rechtswidrigen parolen - es wäre ein graus, wenn ich gerade in letzteren fällen zur lieferung verpflichtet wäre..)
mein "vertragsschluß" kommt laut AGB mit zusenden einer gesonderten "auftragsannahme-mail" zustande, also nicht erst bei warenversand, ich denke, das ist ok.
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30.11.2004, 10:35
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#29
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2003
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@Elric: Man könnte das Szenario aber auch anders herum stricken:
Mal angenommen es gäbe keine Bestellbestätigung - der Kunde gibt eine Bestellung im Online-Shop auf. Er klickt dazu auf einen "Absenden"-Button und..... - kommt auf die Startseite. Ohne ein Hinweis, ob die Bestellung angekommen ist oder nicht. Aus Unsicherheit macht er die Bestellung noch einmal. Das gleiche Spiel. Vielleicht denkt er sich nach dem 3. Mal "jetzt reichts"... Dann sind zu dem Zeitpunkt schon 3 Bestellungen beim Händler eingegangen, die der Käufer auch alle abnehmen muss (wenn er nicht gemerkt hat, dass die Bestellungen angekommen ist und er sein Widerspruchsrecht in Anspruch nimmt).
Insofern ist die Bestätigung, dass die Bestellung eingegangen ist auch ein Schutz für Kunden.
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30.11.2004, 10:55
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#30
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TP-Supporter
Registriert seit: Aug 2003
Ort: Wehr
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@wildmieze:
bei einem vertragabschluß kommt es nicht zu einem sondern zu zwei unabhängigen (!) geschäften (siehe §433) 1.):
dem geldgeschäft: käufer gibt verkäufer das geld
dem sachgeschäft: verkäufer übereignet dem käufer die ware.
mitunter kann es vorkommen, dass das eine geschäft gültig ist, das andere nicht. amazon versucht sich herauszureden, indem es sagt, a) das die bestätigung automatisch generiert ist und nur als empfangsbestätigung dient und b) sie diese klausel in den agb haben (rein theoretisch müsste man die agb ja auch per mail ändern können, wenn dann amazon nichts dagegen einwendet müssten dann ja die einkaufsbedingungen des käufers gelten...  )
@mahjongg:
da ist die frage, ob da nicht §119 (1) in betracht kommt (Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.). wer dann allerdings beweisen muss, dass er im irrtum war kann ich nicht sagen.
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Mux Mäuschenstill
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