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Alt 30.11.2004, 11:35   #31
TP-Moderator
 
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BSE Royal lebt für das TP und seine UserBSE Royal lebt für das TP und seine UserBSE Royal lebt für das TP und seine UserBSE Royal lebt für das TP und seine UserBSE Royal lebt für das TP und seine UserBSE Royal lebt für das TP und seine UserBSE Royal lebt für das TP und seine User
So, habe nun meinen Schrieb von Amazon erhalten:

Guten Tag,

es gibt Neuigkeiten zu Ihrer aktuellen Amazon.de-Bestellung.

Der Artikel "" Der Herr der Ringe, Sonderausgabe, 3 Bde. u. Anhänge mit der ISBN 3608930000 wurde von uns auf der Website irrtuemlich mit EUR
3,98 (statt EUR 398,00) ausgezeichnet.

Bitte entschuldigen Sie den Schreibfehler!

Daher haben wir den Titel aus Ihrer Bestellung gestrichen. Wir hoffen auf Ihr Verstaendnis vielleicht haben Sie sich ja schon selbst ueber die Ungewoehnlichkeit dieses Preises gewundert.


Unseren Katalog werden wir umgehend aktualisieren.

Den aktuellen Stand Ihrer Bestellung koennen Sie jederzeit ueber "Mein Konto" (http://www.amazon.de/mein-konto) abrufen.

Wir danken fuer Ihr Verstaendnis.

Freundliche Gruesse

...mal gucken, wie und was ich unternehme...
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Alt 30.11.2004, 12:10   #32
TP-Special Mod
 
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Ort: Arnsberg - Sauerland
Thomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine User
am besten nix

wäre ich der Händler an der Stelle, würde ich es auf jeden Rechtsstreit ankommen lassen, dreht sich ja alleine bei dir schon um knapp 4000 € - das lohnt doch schon die Anwaltskosten ...

Jeder blöde Supermarktprospekt hat unwidersprochen/unangefochten einen Irrtumsvorbehalt, da bekommst du bei Druckfehler noch nicht mal eine einzige Unterhose billiger ...
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Alt 30.11.2004, 13:02   #33
spl
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Benutzerbild von spl
 
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spl macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von Elric
@wildmieze:
bei einem vertragabschluß kommt es nicht zu einem sondern zu zwei unabhängigen (!) geschäften (siehe §433) 1.):
dem geldgeschäft: käufer gibt verkäufer das geld
dem sachgeschäft: verkäufer übereignet dem käufer die ware.
Sind es nicht nach der Abstraktionstheorie 3 Geschäfte: Vertrag/Willenerklärung; Übergabe Geld; Übergabe Ware?

So habe ich das in Erinnerung.
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Gruß Sebastian

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Alt 30.11.2004, 13:15   #34
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Elric bringt sich richtig einElric bringt sich richtig ein
@spl:

soweit ich in erinnerung habe sind die zwei übereinstimmenden willenserklärungen vorbedingung für das zustandekommen des vertrags, aber es ist auch schon ein paar jahre her, seid dem ich mich tiefer damit beschäftigt habe. vielleicht sollten wir uns einfach auf "mehrere" rechtsgeschäfte einigen
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"Ich bin kein Held, denn jedes Land hat die Helden, die es verdient. Michael Schumacher ist ein Held,
weil er schnell um die Kurven fährt und keine Steuern zahlt."

Mux Mäuschenstill
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Alt 30.11.2004, 19:16   #35
spl
TP-Insider
 
Benutzerbild von spl
 
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das können wor gerne machen
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Alt 30.11.2004, 20:51   #36
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OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Zitat:
Zitat von Elric
@mahjongg:
da ist die frage, ob da nicht §119 (1) in betracht kommt (Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.). wer dann allerdings beweisen muss, dass er im irrtum war kann ich nicht sagen.
Aber ich! Eine Behauptung beweisen muss immer derjenige, der sich auf eine ihm günstige Rechtsnorm beruft - in dem Fall der Anfechtende. Bei der Anfechtung gibt es - wie bereits erläutert - immer auch die Schadensersatzpflicht des § 122 I BGB zum Schutz des Rechtsverkehrs zu beachten, sodass die Anfechtung eben nicht immer das günstigste Mittel ist.

Zu dem Kaufvertrag und der damit verbundenen Anzahl an Rechtsgeschäften und dem Abstraktionsprinzip:

Es wird ein Kaufvertrag iSd § 433 BGB geschlossen (Verpflichtungsgeschäft). Dieser Kaufvertrag enthält nur die in § 433 BGB genannten Pflichten (§ 433 I BGB die Verkäuferpflichten, § 433 II BGB die Käuferpflichten) - nicht mehr und nicht weniger.

Die Erfüllung der Verkäuferpflicht nach § 433 I S. 1 BGB erfolgt bei beweglichen Sachen gemäß § 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe. Diese Einigung ist ein weiterer Vertrag (= Verfügungsgeschäft), der nur auf Übertragung des Eigentums gerichtet und völlig losgelöst vom Kaufvertrag zu beurteilen ist.

Erfolgt die Erfüllung der Käuferpflicht in Barzahlung (der Einfachhheit halber, bei Zahlung per Überweisung wirds kompliziert, weil idR noch zwei Banken als weitere Personen mit zusätzlichen Verträgen hinzukommen), geschieht dies mit den Geldstücken ebenfalls per Einigung und Übergabe dieser nach § 929 S. 1 BGB. Diese Einigung - auf Übertragung des Eigentums an den Geldstücken gerichtet - ist noch ein weiterer Vertrag (= Verfügungsgeschäft).

Ergebnis:
Es wurden drei Verträge geschlossen: 1 Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und 2 Verfügungsgeschäfte (die beiden Übereignungen).

Die Verfügungsgeschäfte sind bei der Problematik hier aber uninteressant, denn hier steht die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts in Frage - Verfügungen wurden bisher nicht getroffen.

Zurück zu amazon.de und Elric

Ob der Händler nun schutzwürdig ist oder nicht, spielt letztlich keine Rolle. Die Rechtslage ist aus meiner Sicht dahingehend eindeutig, sofern die den Vertragsschluss betreffende Klausel eindeutig ist. Ich werde versuchen, dies herauszufinden, wird aber ein paar Tage dauern.

Und aus dem Wort "Bestellbestätigung" kann ich gerade nicht herauslesen, dass dies bereits eine Auftragsbestätigung oder gar einen Angebotsbestätigung ist. Es bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung. Dieses Prozedere wird ja auch in den AGB erläutert, sodass die Intentionen von amazon.de eigentlich relativ klar sind. Der Kunde kann es sich ja aussuchen, ob er bei amazon.de unter diesen Umständen bestellen möchte oder nicht - er ist jedenfalls nicht dazu gezwungen.

Aus umgekehrter Sicht ist das aber relevant: Wäre bereits der Online-Katalog von amazon.de ein verbindliches Angebot, könnte sich amazon.de eben gerade nicht ihre Kunden aussuchen, was aber gerade Teil der im BGB gewährten Vertragsfreiheit ist. Daher handelt es sich dabei schlicht und ergreifend nach jahrzentelanger Rechtsprechung noch nicht um eine verbindliches Angebot.
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Alt 01.12.2004, 13:06   #37
spl
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Talking

3 Geschäfte: Habe ich bei meiner Frau doch etwas gelernt, als ich bei Ihr immer mit einem Ohr die Ausbildung zur Volljuristin verfolgt habe.
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Alt 01.12.2004, 14:11   #38
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Elric bringt sich richtig einElric bringt sich richtig ein
Zitat:
Zitat von OBI-Wahn
Ich werde versuchen, dies herauszufinden, wird aber ein paar Tage dauern.
ja, mach das mal. ich werde mich in meinem bekanntenkreis auch mal umhören.

btw: wer sich für die materie interessiert, dem empfehle ich dieses büchlein. auch wenn es um recht und gesetz geht, so ist es doch eine unterhaltsame lektüre (ein wenig vorbildung schadet nichts...)
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Mux Mäuschenstill
Elric ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.12.2004, 16:23   #39
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OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Habe zu diesem Thema von der Uni-München folgendes gefunden:

Zitat:
In der Praxis des online-Handels wird freilich meist eine andere Gestaltung gewählt: Die Anbieter weisen i.d.R. in der automatisch generierten Eingangsbestätigung bzw. in ihren AGB darauf hin, daß die Annahme des Angebots erst mit Lieferung der Ware erfolgt. Das kann auch dadurch geschehen, daß die automatisch generierte e-mail nur als "Auftragsbestätigung" bezeichnet wird oder sich sonst aus dem Inhalt der Erklärung eine bloße Bestätigung ergibt.
In all diesen Fällen kann dann nach dem objektiven Empfängerhorizont in der Bestätigung noch keine Annahmeerklärung, sondern lediglich die (nicht rechtsgeschäftliche) Mitteilung des Eingangs des Angebots des Kunden gesehen werden.
Quelle

Spricht eher für eine Rechtmäßigkeit einer solchen AGB-Regelung.
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