Zitat:
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Zitat von Elric
@mahjongg:
da ist die frage, ob da nicht §119 (1) in betracht kommt (Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.). wer dann allerdings beweisen muss, dass er im irrtum war kann ich nicht sagen.
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Aber ich!

Eine Behauptung beweisen muss immer derjenige, der sich auf eine ihm günstige Rechtsnorm beruft - in dem Fall der Anfechtende. Bei der Anfechtung gibt es - wie bereits erläutert - immer auch die Schadensersatzpflicht des § 122 I BGB zum Schutz des Rechtsverkehrs zu beachten, sodass die Anfechtung eben nicht immer das günstigste Mittel ist.
Zu dem Kaufvertrag und der damit verbundenen Anzahl an Rechtsgeschäften und dem Abstraktionsprinzip:
Es wird ein Kaufvertrag iSd § 433 BGB geschlossen (Verpflichtungsgeschäft). Dieser Kaufvertrag enthält nur die in § 433 BGB genannten Pflichten (§ 433 I BGB die Verkäuferpflichten, § 433 II BGB die Käuferpflichten) - nicht mehr und nicht weniger.
Die Erfüllung der Verkäuferpflicht nach § 433 I S. 1 BGB erfolgt bei beweglichen Sachen gemäß § 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe. Diese Einigung ist ein weiterer Vertrag (= Verfügungsgeschäft), der nur auf Übertragung des Eigentums gerichtet und völlig losgelöst vom Kaufvertrag zu beurteilen ist.
Erfolgt die Erfüllung der Käuferpflicht in Barzahlung (der Einfachhheit halber, bei Zahlung per Überweisung wirds kompliziert, weil idR noch zwei Banken als weitere Personen mit zusätzlichen Verträgen hinzukommen), geschieht dies mit den Geldstücken ebenfalls per Einigung und Übergabe dieser nach § 929 S. 1 BGB. Diese Einigung - auf Übertragung des Eigentums an den Geldstücken gerichtet - ist noch ein weiterer Vertrag (= Verfügungsgeschäft).
Ergebnis:
Es wurden drei Verträge geschlossen: 1 Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und 2 Verfügungsgeschäfte (die beiden Übereignungen).
Die Verfügungsgeschäfte sind bei der Problematik hier aber uninteressant, denn hier steht die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts in Frage - Verfügungen wurden bisher nicht getroffen.
Zurück zu amazon.de und Elric
Ob der Händler nun schutzwürdig ist oder nicht, spielt letztlich keine Rolle. Die Rechtslage ist aus meiner Sicht dahingehend eindeutig, sofern die den Vertragsschluss betreffende Klausel eindeutig ist. Ich werde versuchen, dies herauszufinden, wird aber ein paar Tage dauern.
Und aus dem Wort "Bestellbestätigung" kann ich gerade nicht herauslesen, dass dies bereits eine Auftragsbestätigung oder gar einen Angebotsbestätigung ist. Es bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung. Dieses Prozedere wird ja auch in den AGB erläutert, sodass die Intentionen von amazon.de eigentlich relativ klar sind. Der Kunde kann es sich ja aussuchen, ob er bei amazon.de unter diesen Umständen bestellen möchte oder nicht - er ist jedenfalls nicht dazu gezwungen.
Aus umgekehrter Sicht ist das aber relevant: Wäre bereits der Online-Katalog von amazon.de ein verbindliches Angebot, könnte sich amazon.de eben gerade nicht ihre Kunden aussuchen, was aber gerade Teil der im BGB gewährten Vertragsfreiheit ist. Daher handelt es sich dabei schlicht und ergreifend nach jahrzentelanger Rechtsprechung noch nicht um eine verbindliches Angebot.