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Alt 06.12.2004, 17:53   #1
TP-Veteran
 
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Lightbulb

Auf Verjährung achten .....


Hallo, aus gegebenen anlaß weise ich mal auf folgendes hin:

Zitat:
Das Bundesministerium der Justiz weist erneut auf die Bedeutung des Jahreswechsels 2004/2005 für die Verjährung von Forderungen hin. Wie in jedem Jahr sollten Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Weil sich wichtige Vorschriften geändert haben, ist die Verjährungsfrage in diesem Jahr mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.

„Mit der Schuldrechtsreform 2002 wurde u.a. das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Dazu gehören Übergangsvorschriften für Altforderungen, die in bestimmten Konstellationen dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren. Auf diese Besonderheit wollen wir nochmals hinweisen“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Zum Hintergrund: Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon u.a. diejenigen Ansprüche, die bisher nach dreißig Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens.

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt das Bundesministerium der Justiz, sich im Zweifelsfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dabei kann auch besprochen werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.
Ich darf besonders auf das von mir hervorgehobene Fettgedruckte hinweisen. Wir hatten hier vor einiger Zeit eine Mod-Diskussion über den Punkt, aber beide wohl nicht die erwähnte Sondervorschrift präsent.

Gruß Thomas
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Alt 06.12.2004, 18:56   #2
TP-Veteran
 
Benutzerbild von OBI-Wahn
 
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
hmmm, welche Mods waren denn daran beteiligt???

Danke für diesen wichtigen Hinweis. Darf ich das nach einem anstrengenden Tag im Zustand allgemeiner Erschöpfung so verstehen, dass egal wann eine Forderung entstanden ist, immer das neue Verjährungsrecht anzuwenden ist?
__________________

Hello again!

OBI-Wahn ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.12.2004, 19:19   #3
TP-Veteran
 
Benutzerbild von ::..Thomas..::
 
Registriert seit: May 2001
::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe
Hallo Obi,

hatte ja nun gehofft, das Du als aufstrebender Jurist Dich sofort auf die Suche nach dieser Überleitungsvorschrift machst - aber ....

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um Art. 229 § 6 des EGBGB

Das Ganze ist wohl wie folgt zu verstehen:

Alte Ansprüche bleiben verjährt; begonnene, aber nicht abgeschlossene Verjährungsfristen sind alternativ zu berechnen: nach altem Recht ab tatsächlichem Beginn, nach neuem Recht fiktiv ab 1.1.2002: Verjährung richtet sich nach der früher ablaufenden Frist.

Beispiel: Nach altem Recht verjährt ein Anspruch aus dem Jahr 2000 am 31.12.2006 - Nach neuem Recht berechnet am 31.12.2004. Also richtet sich die Verjährung nach dem neuen Recht und der Anspruch verjährt zum 31.12.2004.

Gruß Thomas
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