Hallo Obi,
hatte ja nun gehofft, das Du als aufstrebender Jurist Dich sofort auf die Suche nach dieser Überleitungsvorschrift machst - aber ....
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um
Art. 229 § 6 des EGBGB
Das Ganze ist wohl wie folgt zu verstehen:
Alte Ansprüche bleiben verjährt; begonnene, aber nicht abgeschlossene Verjährungsfristen sind alternativ zu berechnen: nach altem Recht ab tatsächlichem Beginn, nach neuem Recht fiktiv ab 1.1.2002: Verjährung richtet sich nach der früher ablaufenden Frist.
Beispiel: Nach altem Recht verjährt ein Anspruch aus dem Jahr 2000 am 31.12.2006 - Nach neuem Recht berechnet am 31.12.2004. Also richtet sich die Verjährung nach dem neuen Recht und der Anspruch verjährt zum 31.12.2004.
Gruß Thomas