keine Rechnung - keine Kohle ... oder was verstehe ich an der Frage nicht?
Muss man als Unternehmer (nicht Kleinunternehmer) Rechnungen für die Kunden schreiben, auch wenn die das nicht extra verlangen ?? Und wenn ja, was passiert wenn man es nicht tut ?
keine Rechnung - keine Kohle ... oder was verstehe ich an der Frage nicht?
Ich verschicke Paypal Zahlungsaufforderungen oder formlose Emails und ein großteil der Zahlungen kommt automatisch über Paypal Subscriptions. Nichts von all dem erfüllt ja die Formanforderungen an eine Rechnungen. Ich frage mich nur, ob ich gesetzlich verpflichtet bin Rechnungen auszustellen. Aber ich hab mal im UStG nachgeschaut und da steht dass man nur gegenüber Unternehmern auf Anfrage hin auf eine Rechnung verpflichtet ist. Stimmt das so ? Ich weiß, dass der Kunde ohne Rechnung irgendwie nicht bezahlen muss oder so. Aber das ist kein Problem, da die Zahlung bei mir vor der Leistung erfolgt. Der Kunde kann also die Zahlung schlecht verweigern, denn dann bekommt er auch keine Leistung. Also mir geht es wirklich nur darum, ob es eine gesetzliche Pflicht gibt.Zitat von Thomas
Ich denke es geht darum, wenn er viel Laufkundschaft und "Kleinkram" hat, (z.B. ein kleines Café ohne "Computer-Abrechnung" ) wird er nicht extra für jeden Verkauf einen extra Beleg schreiben müssen. Aber zumindest die Verkäufe erfassen (und sei es mit einer Strichliste). Und am Ende des Tages, diese in einer Sammelrechnung ("div. Barverkäufe; 20 Cappuccino, 37 Espresso... etc.) o.ä. "dokumentieren".
Geht die Frage in diese Richtung? - um sie genau zu beantworten, müssten dann die Profis her...
EDITZu spät...
Freedom for Mars!
Buchhaltungstechnisch geht alles klar. Ich kann alle Zahlungen für die Buchhaltung erfassen usw. Mir geht es nur um die Frage ob ich eine gesetzliche Pflicht habe den Leuten Rechnungen zu schicken und was bei Missachtung dieser Pflicht passiert.
Für mich als Unternehmer wäre es zumindest ärgerlich wenn ich keine Rechnung erhalte, da ich dann keinen Beleg für meine Buchhaltung habe und dementsprechend zB. auch die Steuer nicht vom Finanzamt fordern kann.
Geändert von Nina (21.12.2004 um 16:05 Uhr)
Führt ein Unternehmer steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder eine juristische Person, ist der Leistende zur Rechnungsstellung verpflichtet, auch wenn die abgerechnete Leistung umsatzsteuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 UStG). Diese Verpflichtung besteht, weil der unternehmerische Leistungsempfänger ohne Rechnung keinen Vorsteuerabzug erhält.
Seit 1.8.2004 besteht eine Pflicht zur Rechnungsausstellung zusätzlich für steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, auch wenn sie an Nichtunternehmer oder an den Privatbereich von Unternehmer erbracht werden. Der Leistende muss in seiner Rechnung einen zusätzlichen Hinweis darauf anbringen, dass nichtunternehmerische Leistungsempfänger bzw. Unternehmer, die für ihren Privatbereich beziehen, diese Rechnung 2 Jahre aufbewahren müssen.
Wichtig
Eine Rechnung muss binnen 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden (mit allen nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben) dies gilt generell für alle Rechnungen mit Erstellungspflicht.
Die 6-Monatsfrist gilt für nach dem 31.7.2004 ausgeführte Leistungen (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei sonstigen Leistungen der Zeitpunkt der jeweiligen Vollendung). Bei Teilleistungen (z. B. Vermietungen, regelmäßigen Hausreinigungen und Wartungsarbeiten) ist die Rechnung binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Monats auszustellen. Der Unternehmer handelt ordnungswidrig, wenn er Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt. Ggf. kann das Finanzamt ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR verhängen (§ 26a UStG).
Gruß Epic03
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