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04.08.2005, 17:40
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Jul 2005
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Mahnung per Email - Rechtskräftig?
Hui, hab gerade eine Mahnung per Email erhalten, Mahngebühr 7 Euro.
Kann man darüber lachen oder ist das ernst?
Zahlungserinnerung habe ich eine (per Mail) erhalten.
Mein Rechtswissen sagt mir, dass ich erst zwei Erinnerungen schicken darf und dann eine Mahnung - die aber per Post, oder?
Diese Firma hat vor kurzem ihre Zahlungsabteilung in eine Ltd. umgewandelt, aber das tut doch nichts zur Sache (?)
Geht sowas per Mail?? Und dann die Gebühr bei einem Rechnungsbetrag von 7,50euro???
gruß & dank,
onlineriese
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04.08.2005, 18:32
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#2
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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Ist die Mahnung denn gerechtfertigt..?
Zum Thema Beweiskraft und Emails: Gering bis gar nicht. Ist aber sehr umstritten.
Mahnung: Kommt darauf an was im (Kauf)-Vertrag steht. Also Zahlungsziel am 24.5., du hast am 25.5. aber noch nicht bezahlt, kann man schon eine Mahnung rausschicken. D.h. dann auch Zahlungsverzug. Die Mahnung muss aber als zugestellt gelten und da könntest du Glück haben, wegen der Email Geschichte.
Mein Tipp: Rechnung schnell bezahlen und behaupten, du hättest nie eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung erhalten... 
__________________
Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
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04.08.2005, 18:47
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#3
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Mein Rechtswissen sagt mir, dass ich erst zwei Erinnerungen schicken darf und dann eine Mahnung - die aber per Post, oder?
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Meins auch.
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04.08.2005, 18:56
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Die erste Mahnung darf aber nichts kosten oder wie war das?
Oh man, ist schon 4 Jahre her, als ich mich das letzte Mal mit diesem Thema befassen musste.
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04.08.2005, 19:00
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#6
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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Verstehe ich das richitg, dass ich vom Gesetz her mahnen muss?
//edit: Ach ne, doch nicht. Nur "damit der Schuldner in Verzug kommt."
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Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
Geändert von Era W Xel (04.08.2005 um 19:08 Uhr).
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04.08.2005, 19:07
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#7
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TP-Urgestein
Registriert seit: Nov 2003
Ort: NRW
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Mahngebühren erst ab der 2. Mahnung, das ist korrekt. Gerichtlich anerkannt werden 2,50€ für Auslagen und 5,00€ für Schreibkosten, also max. jeweils 7,50€ (pro Mahnung) ab der zweiten Mahnung.
Zusätzlich kann man ab dann Verzugszinsen einfordern.
Bei Geschäftsleuten in Höhe von 8% + Basiszinssatz und bei Privatleuten 5% + Basiszinssatz.
Bin aber der Meinung, das man darauf hinweisen muss. Das kann dann einmal in den AGB sein, oder in der ersten Mahnung/Zahlungserinnerung
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04.08.2005, 19:10
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#8
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TP-Urgestein
Registriert seit: Nov 2003
Ort: NRW
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@Era W Xel: Was muss man? Mahnen?
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04.08.2005, 19:18
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#9
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TP-Senior
Registriert seit: Apr 2005
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siehs als Lehrgeld an und bezahl die Rechnung. Immerhin ist der gegenüber im Recht wenn es eine offene Rechnung gibt.
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04.08.2005, 19:19
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#10
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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JA! Der Satz verwirrt irgendwie: Die Mahnung ist grundsätzlich rechtlich erforderlich, damit der Schuldner in Verzug kommt.
Ist die Mahnung nur erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen (abgesehen von den Ausnahmen), oder ist die Mahnung grundsätzlich erforderlich?
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Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
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04.08.2005, 19:23
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#11
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TP-Urgestein
Registriert seit: Nov 2003
Ort: NRW
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Gesetzlich ist eine Mahnung (in welcher Form auch immer Mahnung/Zahlungserinnerung) Pflicht, denn erst damit wird der Schuldner in Zahlungsverzug gesetzt.
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04.08.2005, 19:32
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#12
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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Ach Mist!
Ich dachte immer, dass das jeder selbst entscheiden kann, ob er seine Forderungen eintreibt oder nicht. Klar! Verzichtet natürlich keiner darauf...aber prinzipiell...argh. Naja, Schande über mich und wieder was gelernt.
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Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
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04.08.2005, 19:38
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#13
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TP-Urgestein
Registriert seit: Nov 2003
Ort: NRW
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Mit gesetzlich Pflicht meine ich um dann weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Aber das sollte eigentlich dann auch die Absicht sein.
Oder sagst Du wenn nen Kunde nicht zahlt, "OK, dann eben nicht und gut." ???
Also ich möchte für meine Leistungen schon mein Geld haben und wenn es halt mit Nachdruck ist.
Aber um eben diesen Nachdruck in der späteren Form eines gerichtlichen Mahnbescheides zu erwirken, muss ich den Schuldner in Form einer ersten Mahnung halt in diesen Verzug setzen.
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04.08.2005, 19:40
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#14
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Zürich
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Ich kann zwar jetzt nur für die Schweiz sprechen, aber hier ist die E-mail nicht als Schriftmittel in der Bundesverfassung erwähnt und in der Rechtsprechung bisher nur anerkannt, wenn dies eindeutig im Vertrag steht und somit von allen Parteien gewillt ist. Deine Mahnung wäre also zumindest hier in der Schweiz nur gültig, wenn du durch Unterzeichnung eines Vertrages und ggf. durch implizite Anerkennung der AGB dich damit einverstanden erklärt hättest, dass der Schriftverkehr per E-mail geregelt wird.
Wie ist die Situation im deutschen Recht?
Grundsätzlich bin ich aber der Meinung, dass du schleunigst deine Rechnung und die Mahngebühr zahlen solltest, da du es auch nicht schätzen würdest, wenn jemand dir deine Dienstleitung oder dein Produkt nicht bezahlt. Bitte unterstreiche also nicht die Statistiken bezüglich der Zahlungsmoral der Deutschen, die in den letzten Jahren stetig gesunken ist, sondern zahle deine Rechnung.
__________________
// http://synetgies.org
Reales (nicht online) Netzwerk schweizerischer Studierender und Jungunternehmer verschiedener Fachrichtungen
Geändert von brans (04.08.2005 um 19:42 Uhr).
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04.08.2005, 19:58
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#15
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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Das ist mir ja klar! Es ist logisch, dass ich meine Forderungen eintreibe.
Mir geht es darum, ob ich vom Gesetz her eine Mahnung schreiben muss, abgesehen von den Ausnahmen. Es geht hier nur um die Theorie.
Aber mal anders:
Das hier scheint der zuständige Paragraph zu sein:
BGB §286: (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Kann man hieraus eine Pflicht, dass der Unternehmer eine Mahnung schreiben muss, wenn der Kunde nicht zahlt, ableiten?
Noch mal: Es geht mir nur um das Verständnis! Denn ich verstehe nicht, warum ich gezwungen werden sollte, meine Forderungen einzutreiben.
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Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
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