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Thema: Widerrufsrecht für kleine Händler eine Frechheit...

  1. #16
    TP-Member Bilanztrainer macht alles soweit korrekt Avatar von Bilanztrainer
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    Zitat Zitat von BEBOUB
    Hallo ...

    dies ist die denkbar ungünstigste Variante, denn den Widerruf hat er ja wohl schriftlich vorliegen und das reicht, um die Rücknahme zu verlangen (Vgl. § 355 (1) BGB). Da nutzt das Schweigen des Verkäufers nichts, denn es kommt einzig und alleine auf die beweisbare Absendung des Widerrufs an.
    excuse moi, das habe ich überlesen, ich dachte er hatte telefonisch die Abholung verlangt.
    Manche Leute halten ihre Fantasie für ihr Gedächtnis

  2. #17
    TP-Supporter visionsurfer macht alles soweit korrekt
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    Hallo,

    vielen Dank für eure Beiträge.

    Ja was ist damit das dieses Gerät individuell für ihn angefertigt wurde und absolut nicht meinem normalem Angebot im Shop entspricht. Es wurden mehrere Teile auf seinen Wunsch hin eingebaut.

    Außerdem wurde die Bestellung NICHT über den Shop ausgeführt. Er hat meine Webseite gefunden und mich dann angemailt. Danach haben wir persönlich telefoniert und die Wünsche abgesprochen. Dann habe ich ihm schriftlich ein Angebot gesendet. Dieses Angebot hat er bestätigt und bekam von mir eine Rechnung, wieder schriftlich die er dann per Vorkasse bezahlt hat. Gilt dann das gleiche ? Also die Bestellung kam nicht über die Abwicklung vom Shop.

    Außerdem wurde das Gerät für ihn verändert. Dabei meine ich nicht nur die 2 GB RAM usw. Das sind ja Kleinigkeiten die nicht zählen.

    Grüße,
    Visionsurfer

  3. #18
    TP-Insider digimassa bringt sich richtig ein Avatar von digimassa
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    Ich bin aus Österreich und kann Dir deshalb keinen verbindlichen Rat erteilen, aber IMO fällt das mit der individuellen Anfertigung nicht unter das Fernabsatzgesetz (oder wie_auch_immer_das_heißen_mag) und es ist überdies fraglich, ob die vorliegende Form der Anbahnung und Abwicklung dieses Gesetz überhaupt anwendbar macht.
    Die 2. Frage ist sicherlich schwieriger zu klären, die 1. wäre aber einfach: Ich gehe davon aus dass Du Gewerbetreibender bist und als solcher einer gesetzlichen Interessensvertretung angehörst, in Ö. wäre das die Wirtschaftskammer, bekannt als Handelskammer.
    Sowas gibts bei Euch auch, das sind die Jungs, die Deine Beiträge, bei uns Kammerumlagen genannt, kassieren.
    Ruf einfach dort an und frag ob Du einen ihrer Juristen sprechen kannst. Der kann Dir auf jeden Fall definitiv sagen, wie das mit dem Widerrufsrecht bei individuell angefertigten Dingen ist.
    Mit etwas Glück brauchen wir dann die 2. Frage gar nicht mehr zu lösen^^

    hofft
    der BalkanTuna

  4. #19
    toppa
    Guest
    ich denke, wenn er es in deinem Online Shop gekauft hat und du ihm das dann geliefert hast sieht es schlecht aus. dann wirst du es zurück nehmen müssen...
    aber wenn er in deinem Laden war und es da gekauft hat, musst du es eigentlich nicht (wenn kein Mangel vorhanden ist) zurück nehmen

    EDIT: ach so, habe gerade gelesen, dasss du aus Österreich bist, da weiß ich leider nicht, wie das da ist.

  5. #20
    TP-Member Bilanztrainer macht alles soweit korrekt Avatar von Bilanztrainer
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    Zitat Zitat von toppa
    ich denke, wenn er es in deinem Online Shop gekauft hat und du ihm das dann geliefert hast sieht es schlecht aus. dann wirst du es zurück nehmen müssen...
    aber wenn er in deinem Laden war und es da gekauft hat, musst du es eigentlich nicht (wenn kein Mangel vorhanden ist) zurück nehmen

    EDIT: ach so, habe gerade gelesen, dasss du aus Österreich bist, da weiß ich leider nicht, wie das da ist.
    So wird ihm doch nicht weitergeholfen, das hatten wir doch schon alles.
    So visionsurfer nun mal Tatsachen und keine Mutmaßungen.

    a)es ist ein FernabsatzgeschäftMaßgeblich §312b Abs.2 BGB
    b)die Ware muss nicht abgeholt werden
    c)die individualisierung ist wirtschaftlich für dich tragbar
    (das wurde hier auch von einem anderen schön dargestellt, mit dem airbrushen etc.)

    ABER

    Nun das interessante:
    Laut §312d (1)BGB steht dem Verbraucher nach §355 ein Widerrufsrecht zu.

    JEDOCH
    nach §312d (3)BGB bist du fein raus, denn....
    Gesetztestext:,,Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat."

    Folgen: Anwalt befragen lohnt sich wahrscheinlich, ich würde dem Kunden aber die Gesetze mal schmackhaft machen, mit ner begründeten Ablehnung des Widerrufsrechts.
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  6. #21
    wys
    wys ist offline
    TP-Insider wys bringt sich richtig ein wys bringt sich richtig ein
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    @Bilanztrainer

    Habs gerade mal nachgelesen. Ist interessant. Wäre in diesem Fall nicht sogar §312d (4) genau passend?

    lg
    wys
    Ich sag mal: OMmmmm ....

  7. #22
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Hallo ...

    der Vorschlag, mal die Rechtsanwälte der IHK anzurufen, war hervorragend... der Fragesteller muss nun langsam etwas tun, denn sonst vertrödelt er zuviel Zeit!

    >> Denn sollte der Kunde einen sich anschliessenden Prozeß gewinnen, dann wird er ggf. Schadensersatz für die Zeit fordern, in der der Fragesteller das Entgelt nicht zurückbezahlte... und und ein schlauer Anwalt wird rauszuholen versuchen, was rauszuholen ist.

    Im übrigen handelt es sich nicht um eine Dienstleistung, sondern um eine Lieferung, denn hier wurde ganz eindeutig Ware geliefert, das kann nach allen Informationen ja wohl nicht mehr zur Diskussion stehen (Vgl. § 312b (1) BGB), somit scheidet § 312d (3) BGB aus, denn der bezieht sich "nur" auf Dienstleistungen.

    MFG
    BEBOUB

  8. #23
    TP-Member Bilanztrainer macht alles soweit korrekt Avatar von Bilanztrainer
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    Zitat BGB:
    ,,§ 312 b Fernabsatzverträge
    (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen..."

    Bitte immer die neueste Fassung des BGB beachten.

    Zu meinem Vorredner:
    312d (4) scheidet aus, da, ich wiederhole mich, die individuelle Anfertigung wirtschaftlich tragbar ist. Der PC wurde kaum so angefertigt, dass sich dafür kein anderer Abnehmer finden lassen würde.
    Andere Thematik würde man vorfinden, sollte das Gehäuse stark individuell sein, oder stark ungewöhnliche schwache oder starke Leistungen haben. Bsp.er fertigt mit neumodischem Gehäuse einen Pentium II (sehr abstrakt), damit will ich nur verdeutlichen, dass so etwas nicht mehr wirtschaftlich tragbar wäre, da man nicht davon ausgehen kann, dass sich so etwas verkaufen ließe.
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