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Thema: Widerrufsrecht für kleine Händler eine Frechheit...

  1. #1
    TP-Supporter visionsurfer macht alles soweit korrekt
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    Widerrufsrecht für kleine Händler eine Frechheit...

    Guten Morgen,

    als kleiner Einzelunternehmer habe ich für einen Kunden einen HTPC (Home Entertainment PC) gebaut. Diesen hat er über meinen Shop bestellt, wobei noch individuelle Anpassungen vorgenommen wurden. Ich habe ihn intensiv beraten, das Gerät sogar knapp 300 KM nach Hause geliefert, ihm alles erklärt usw. Das Gerät wurde per Vorkasse bezahlt und alles war gut.

    Jetzt hat er tatsächlich von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht, will mir das Gerät schicken und will sein Geld zurück. Alles unter Angaben die total blödsinnig sind.

    Gerade weil ich so ein großen Aufwand mit dem Kunden hatte, ärgert mich das natürlich extrem. Gibt es keine Möglichkeit sich gegen soetwas zu schützen. Ich meine wenn das Gerät ein Mängel hat, würde ich es ja verstehen, hat es aber nicht. Ganz im Gegenteil, er hat mir sogar schriftlich geschrieben das alles gut läuft, das Gerät aber nicht für seine Frau und sein Kind geeignet ist.

    Grüße,
    Visionsurfer

  2. #2
    TP-Newbie A-R-N-O macht alles soweit korrekt
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    Hallo,

    ich kann Deinen Ärger gut verstehen, aber meiner Meinung nach, gibt es keine Möglichkeit, dem entgegen zu wirken.
    Bei individuellen Kundenwünschen vielleicht die zusätzlichen Kosten, wie Anfahrt, Erklärungen und Einweisungen, extra in Rechnung stellen.
    Dann kann er zwar vom Kauf zurück treten, aber der zusätzliche Aufwand wäre eine Dienstleistung.
    Ob das rechtlich möglich ist, kann Dir aber nur ein Anwalt sagen.

  3. #3
    TP-Member Bilanztrainer macht alles soweit korrekt Avatar von Bilanztrainer
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    Hallo,

    dein Ärger ist berechtigt und die Chancen sind durchaus vorhanden.

    Allgemeine Regelung des Widerrufsrecht bei Versandgeschäften:
    Eine Bestellung kann innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Waren rückgängig gemacht
    werden. Der Widerruf muss schriftlich, per eMail, Fax, Brief oder durch
    Rücksendung der Waren erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
    Absendung. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

    Nun aber zu dir...
    Ausnahmen vom Widerrufsrecht:
    Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder eindeutig auf die
    persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind

    Gesetzeshilfe § 312 BGB

    Da es sich bei dir um eine kundenspezifische Anfertigung handelt musst du kein Widerrufsrecht einräumen.

  4. #4
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Hallo ...

    zunächst wäre zu prüfen, ob es sich überhaupt um einen Fernabsatzvertrag handelt (Vgl. § 312b (1) BGB), denn die Spezifikationen wurden ja wohl ausführlich besprochen, insoweit könnte ein schlichter "Kaufvertrag" vorliegen (Vgl. § 433 BGB).

    Ein Fernabsatzvertrag setzt voraus, dass der Vertrag ausschliesslich durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde und dies scheint hier nicht der Fall zu sein.

    Wäre ein Fernabsatzvertrag zustande gekommen, dann besteht das Widerrrufsrecht dann nicht, wenn die Ware nach Kundenspezifikationen angefertigt wurde oder eindeutig auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wurde (Vgl. § 312d (4) Satz 1 BGB).

    Sie sollten dies vielleicht mal mit einem Anwalt durchsprechen... es ist im Bereich des Möglichen, dass Sie gute Chancen haben Ihren Standpunkt durchzusetzen.

    MfG
    BEBOUB

  5. #5
    TP-Member Bilanztrainer macht alles soweit korrekt Avatar von Bilanztrainer
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    es handelt sich um ein Fernabsatz, da der Kunde in seinem Online-Shop bestellt hat. Die Frage ob er befördert oder versendet hat dann nur umsatzsteuerrechtlich relevanz nicht aber bürgerrechtlich.
    Manche Leute halten ihre Fantasie für ihr Gedächtnis

  6. #6
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    es handelt sich um ein Fernabsatz, da der Kunde in seinem Online-Shop bestellt hat.
    Hallo ...

    ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande... wenn insoweit die Online-Bestellung Rückfragen erforderlich machte, dann wurde hierdurch eben kein Vertrag geschlossen, weil nicht alle Punkte geklärt waren und keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorlagen.

    Der Vertrag wurde allem Anschein nach erst nach der mündlichen (persönlichen?) Besprechung geschlossen und genau dann ist es kein Fernabsatzvertrag mehr und aus diesem Grunde, soll er dies mit seinem Anwalt klären und den Vorgang schildern.

    MfG
    BEBOUB

  7. #7
    TP-Member Bilanztrainer macht alles soweit korrekt Avatar von Bilanztrainer
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    Der Vertrag ist zustande gekommen, indem der Kunde online bestellt hat.
    Zack damit hat Nachfrage Angebot geschnappt. Und der Vertrag ist gültig. Wie sich beide nun privat verständigen und einigen hat doch rechtlich (leider)
    keine relevanz.
    Entscheidend für diesen Fall ist ob die Rückabwicklung, da spezifische Anfertigung wirtschaftlich tragbar ist für den UN

    Vielleicht noch eine Rückfrage an den Autor.
    Ich nehme an du hast die Rechnung mit dem Namen deines Online-Shops versehen oder ?
    Manche Leute halten ihre Fantasie für ihr Gedächtnis

  8. #8
    TP-Supporter visionsurfer macht alles soweit korrekt
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    Hallo,
    vielen Dank für die bisherigen Infos. Ich hoffe so vielleicht noch ein paar Infos zu bekommen. Ein bisschen Hoffnung habe ich nun wieder.

    Also zum Detail.
    Der Kunden ist irgendwie auf meinen Onlineshop gekommen. Dort hat er ein Angebot von mir gesehen. Er hat sich dann per Email bei mir gemeldet und gefragt ob ich das Angebot auch nach seinen Wünschen modifizieren, bzw. erweitern kann. Wir haben dann ein paar mal persönlich telefoniert und uns per Email ausgetauscht. Ich habe ihm dann per Email ein individuelles Angebot gemacht. Er hat mir dann per Email bestätigt das er dieses Angebot annimmt und hat das Produkt dann per Vorkasse bezahlt. Dafür hat er von mir zusätzlich 3% bekommen.

    Ich habe die Ware dann eingekauft und das Gerät für den Kunden gefertigt, installiert und eingerichtet. Das Gerät wurde dann per DHL verschickt. Leider kam es bei diesem Transport zu einem Transportschaden an dem Gerät. Der Kunden bemängelte das sofort. Ich habe ihn die Ware zu meinen Kosten zu mir schicken lassen und habe die Mängel behoben. Dadurch hatte ich schon fast einen wirtschaftlichen Totalverlust. Mir war aber wichtig das der Kunden zufrieden ist. Wegen der Wartezeit und dem Ärger, habe ich dem Kunden dann angeboten das ich das Gerät nicht mehr verschicke, sondern sogar persönlich bei ihm vorbeikomme, das Gerät liefere, es aufbaue und ihm eine kleine Einweisung in das Gerät gebe. Bin dann extra fast 300 KM (pro Richtung) zum Kunden gefahren und habe das Gerät persönlich geliefert. Das war vor einer Woche. Heute habe ich die Email bekommen das er vom Widerrufsrecht laut meinen AGB (sind normale AGBS für Onlineshops) gebrauch machen will. Ich soll das Gerät abholen und das Geld mitbringen.

    Das Gerät zeigt keine Fehler oder Mängel. Ganz im Gegenteil in der Email schreibt er mir noch, das alle seine Wünsche wie versprochen berücksichtigt waren das es aber für die Bedienung im Wohnzimmer für sein Kind und seine Frau nicht geeignet ist.

    Der Bestellvorgang über den Onlineshop wurde NIE ausgeführt. Die Kommunikation fand nur per Email und persönlich am Telefon statt. Bevor ich das Gerät gebaut habe, habe ich auf die Vorkasse gewartet.

    Ich habe immer zum Wohle vom Kunden gehandelt. Er hat z.B. 2 GB RAM bekommen, anstatt 1 GB die bestellt waren und einen USB Stick kostenlos. Wegen dem Ärger beim Versand und der Wartezeit.

    Daher ärgert es mich halt extrem das solche Leute einfach mal so, die Ware zurückgeben können und ich dann sofort handeln muss. Der Gewinn im Bereich Hard- und Software ist so oder so sehr klein. Alleine durch die Lieferung vor Ort usw. habe ich schon Verluste gemacht und jetzt will er auch noch die komplette Kaufsumme haben.

    Noch zur anderen Frage:
    Auf der Rechnung steht mein Firmenname. Der ist natürlich sehr ähnlich wie die URL vom Shop. Aber nicht 100% gleich.

    Was meint ihr ?
    Habe ich Chancen dagegen was zu machen ?

    Viele Grüße,
    Visionsurfer

  9. #9
    TP-Supporter visionsurfer macht alles soweit korrekt
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    Moin,

    hat keiner nicht noch eine Antwort ?
    Vielleicht gibt es ja doch eine Lösung wie ich das Gerät nicht zurück nehmen muss.

    Grüße,
    Visionsurfer

  10. #10
    TP-Supporter Der Schweisser macht alles soweit korrekt Avatar von Der Schweisser
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    Die Frage wäre ja auch was Du modifiziert hast?

    Wenn Du jetzt das Gehäuse mit einem Airbrush Design versehen hast ist das was anderes als wenn Du ihm da nen RAM Riegel reinstopfst. Denn der RAM ist IMHO nur eine Ausstattungsvariante, dass persönliche Airbrush Design dagegen nicht.

    Durch die Individualisierung muss es Dir IMHO nicht zumutbar bzw. möglich sein das Gerät erneut zu verkaufen. Angenommen Du hast da mehr RAM reingebaut ist es aber kein Argument das Du den keinem anderen Kunde verkaufen könntest.

    Ich finde die Gesetze auch bescheiden, dann kannste Dich nur quer stellen oder aber Du hoffst das das Gerät mit Kratzern und Dellen bei Dir ankommt.

  11. #11
    TP-Member Bilanztrainer macht alles soweit korrekt Avatar von Bilanztrainer
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    Servus erneut visionsurfer,

    mir tut es fast schon weh sagen zu müssen, das es nicht so gut aussieht.
    Außer eins steht wieder fest: Der Nette ist der Dumme.
    Für deinen Service würdest du sicherlich einen Award bekommen, aber rechtlich sieht es dagegen eher nach goldener Himbeere aus.

    Eines steht zu 100% fest. Du musst das Gerät NICHT abholen.
    Wenn er von seinem Recht gebrauch machen will, muss er die Ware verpackt und ohne Gebrauchsspuren binnen 14Tage zurücksenden.
    Für die Transportkosten beim ersten Anliefern haftest du auch nicht. Sobald du die Ware einen Spediteur übergibst (in diesem Falle POST) hast du den Teil deiner Lieferung erfüllt.
    Das mit dem USB stick und mehr GB bringt mich zwar auf deine Seite, das Gesetzbuch ist davon leider unbeeindruckt. Die Praxis ist eine Schweineladen ich sag es immer wieder.
    Lass dich blos nicht entmutigen, der nächste Kunde wird deinen Einsatz schätzen.
    Tipp: Sicher dich selbst rechtlich mehr ab.
    Modifiziere deine AGB (übrigens ohne s, denn es gibt keine AGBS, sondern nur AGB, das ist schon die Mehrzahl).
    Biete Paketversicherungen an, wenn der Kunde das nicht abschließt, trägt er die Schuld, sollten Mängel auftreten.
    Stelle Nebenkosten wie Transport, Anfertigung in Rechnung, verhandelbar ist so ziemlich alles, du kannst auch als Klausel festlegen, dass diese entfallen bei Zahlung bzw. Abnahme des Gerätes.

    zum Thema AGB mal im BGB schlau machen (so um die §310, da schwirren die rum)
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  12. #12
    TP-Supporter Der Schweisser macht alles soweit korrekt Avatar von Der Schweisser
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    Zitat Zitat von Bilanztrainer
    Wenn er von seinem Recht gebrauch machen will, muss er die Ware verpackt und ohne Gebrauchsspuren binnen 14Tage zurücksenden.
    ... und dies auf Kosten von visionsurfer.

  13. #13
    TP-Member Bilanztrainer macht alles soweit korrekt Avatar von Bilanztrainer
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    Zitat Zitat von Der Schweisser
    ... und dies auf Kosten von visionsurfer.
    Leider aber ich denke, das die insgesamt 600km Fahrt entfallen ist wenigstens ein kleiner Trost. Vielleicht lässt der Kunde ja auch 14Tage verstreichen.
    Deswegen würde ich mich nicht rühren, solange schriftlich nichts kommt.
    Manche Leute halten ihre Fantasie für ihr Gedächtnis

  14. #14
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Deswegen würde ich mich nicht rühren, solange schriftlich nichts kommt
    Hallo ...

    dies ist die denkbar ungünstigste Variante, denn den Widerruf hat er ja wohl schriftlich vorliegen und das reicht, um die Rücknahme zu verlangen (Vgl. § 355 (1) BGB). Da nutzt das Schweigen des Verkäufers nichts, denn es kommt einzig und alleine auf die beweisbare Absendung des Widerrufs an.

    Wenn man unterstellt, dass der Käufer die rechtzeitige Absendung des Widerrufs nachweisen und beweisen kann, dass ihm eine Rücksendung der Ware unzumutbar ist, dann ist der Verkäufer zur Abholung verpflichtet (Vgl. § 357 BGB).

    Letzteres kann der Käufer ohne Probleme, denn die Ware wurde ihm ja auch gebracht. Warum sie ihm gebracht wurde (schlechtes Gewissen des Verkäufers) muss der Käufer vor Gericht ja nicht sagen. Fakt ist, sie wurde gebracht und der Käufer wird erklären, dass ihm die Ware gebracht wurde, weil sie nicht versendet werden konnte. Er wird dies mit der Dokumentation des Frachtschadens bei der ersten Lieferung auch schlüssig beweisen können.

    Der Verkäufer kommt nach 30 Tagen automatisch in Verzug (Vgl. § 286 (3) BGB), weil er die Entgeltforderung des Käufers nicht erfüllt hat und jeder Anwalt wird diese Geschichte dankbar aufnehmen und den Käufer vertreten.

    Durch sein Schweigen macht er den Schaden nur noch größer... in den sauren Apfel zu beissen und eine Lösung zu finden, ist allemal preiswerter als dem schlechten Geld dann noch gutes Geld nachzuwerfen.

    Wenn es jetzt keine Einigung gibt, dann ist das eine Sache für einen Anwalt aber nicht für weitere wüste Spekulationen hier am Board.

    MfG
    BEBOUB

  15. #15
    TP-Insider digimassa bringt sich richtig ein Avatar von digimassa
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    Weiß ja nicht, wie das in Deutschland ist, aber immerhin handelt es sich um einen individuell angefertigten Artikel und gibts da überhaupt das allgemeine Rücktrittsrecht, dh ohne Beanstandungen etc?
    der BalkanTuna

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