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Alt 13.03.2007, 21:23   #1
TP-Junior
 
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fragile macht alles soweit korrekt

Einfuhrumsatzsteuer bei Software Download Produkten aus dem Ausland


Hallo zusammen,

wisst ihr, ob man erworbene Downloadprodukte (Software) in Deutschland versteuern muss (Einfuhrsteuer) ?

Konkret geht es um ein Programm, welches eine USA-Firma anbietet.
Mit dem Euro komme ich recht günstig weg (ca. 200 USD / 150 EUR).

Muss ich hier evtl. 19% Einfuhrsteuer ans FA abführen?
Zollgebühren fallen soweit ich weiß keine an,
da es sich bei Downloads nicht um Lieferungen sondern Dienstleistungen handelt.

Ich denke, dass es bei einem Kauf zum privaten Zweck kein wirkliches Problem darstellt, da keiner prüft (?), jedoch will ich das Teil auch gewerblich absetzen.

Mit den 19% (ca. 180 €) würde das Ganze wieder teuerer ausfallen.

Danke im voraus.

Geändert von fragile (14.03.2007 um 14:48 Uhr). Grund: Titel angepasst
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Alt 13.03.2007, 23:35   #2
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Stellst du mit deinem Gewerbe USt in Rechnung? Wenn ja, dann ist die Einfuhrumsatzsteuer wie Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen...

Ob in deinem Fall jetzt EUSt gezahlt werden muss, weiß ich leider nicht.

Gruß,
Matthias
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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Alt 14.03.2007, 01:30   #3
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fragile macht alles soweit korrekt
Ja, ich weise MwST aus.

Im vorliegenden Fall handelt es ich aber um einen reinen USD-Netto-Betrag.
Der USA-Softwarehersteller weist im Online-Bestellsystem weder TAX noch Shipping aus. Es gibt also keine Vorsteuer, die ich mir wieder holen könnte.

/edit

Danke für deinen Beitrag.
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Alt 14.03.2007, 07:27   #4
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Die EUSt wird auch nicht von deinem Lieferanten ausgewiesen. Du bekommst hier die entsprechenden Unterlagen beim Zoll, wenn EUSt und Zolgebühren anfallen sollten...

Dein Lieferant darf keine "Tax" ausweisen, da er sonst in seinem Land diese Steuern abführen müsste und Exporte sind ja steuerfrei (unterstellt, dass das US-Umsatzsteuerrecht unserem gleicht).

Gruß,
Matthias
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Alt 14.03.2007, 10:25   #5
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wenn keine Gegenstände geliefert werden liegt auch keine Einfuhr vor und somit ist auch keine Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen.

Allerdings ist der § 13b UStG anzuwenden, da es sich um eine sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers an dich handelt und du deshalb Steuerschuldner bist.

Zitat:
Dein Lieferant darf keine "Tax" ausweisen, da er sonst in seinem Land diese Steuern abführen müsste und Exporte sind ja steuerfrei (unterstellt, dass das US-Umsatzsteuerrecht unserem gleicht).
hab mich gerade vor ein paar Tagen schlau gemacht. In den USA gibt es gar keine Umsatzsteuer. Nur in vereinzelten Bundesstaaten gibt es dort eine ähnliche Steuer, die bis zu 10 % beträgt. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe waren das 7 Bundesstaaten.

Gruß
Sven
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Alt 14.03.2007, 11:59   #6
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Was bedeutet das konkret?
Müsste ich 19% "MwST" an das FA überweisen?

Irgendwo finde ich das Paradox.
Wenn ich 19% auf den Netto-Wert draufschlage,
erzeuge ich doch eine Vorsteuer, die ich mir vom FA wiederholen könnte, oder?


Mag sein dass, dass folgende Frage dumm erscheint..

Angenommen ein Auslands-Download-Produkt kostet umgerechnet 100 EUR.

Die Steuer beträgt dann

(100 * 1,19) - 100 = 19 EUR (Einkaufspreis wird als Netto erachtet, Standardfall)

oder

100 / 119 * 19 = 15,95 EUR (Einkaufspreis wird als Brutto erachtet)

?



@MaWeSol,
bei Downloads ist der Zoll wohl nicht zuständig.
Ich habe in der Nacht noch das hier gefunden: http://www.ec-basics.de/site/89,0,zoll,index,0.html

Leider finde ich da nichts Offizielles.

Zitat:
Ob auf Software, die von einem Anbieter aus einem Drittland bezogen wird, Zoll zu zahlen ist, richtet sich danach, auf welchem Weg die Daten den Besteller erreichen.

Lädt der Besteller Programme aus dem Internet auf seinen Rechner herunter, werden lediglich Daten verschoben. Diese gelten nicht Waren und auf Grund dessen ist auch die Zollverwaltung hierfür nicht zuständig, so dass keine Zölle anfallen.

Anders dagegen, wenn die Programme den Besteller auf einem Datenträger (z.B. einer CD oder DVD) zugesandt werden. Hier gelten die allgemeinen Zollvorschriften. Die Besonderheit, dass bei der Ermittlung des Zollwertes der Wert der Programme außer Betracht bleiben kann, wenn der Wert des Datenträgers auf der Rechnung separat ausgewiesen ist, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11.03.2002 sowie der hierauf erfolgten Aufhebung von Artikel 167 ZK-DVO weggefallen.
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Alt 14.03.2007, 12:17   #7
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Zitat:
Was bedeutet das konkret?
Müsste ich 19% "MwST" an das FA überweisen?
richtig. Du hast als Leistungsempfänger die USt an das Finanzamt zu zahlen und kannst dir diese Steuer zugleich als Vorsteuer gegenrechnen (Ausnahme: du bist Kleinunternehmer, der hat keinen Vorsteuererstattungsanspruch).

Zitat:
Irgendwo finde ich das Paradox.
tja, da bist du nicht der Erste und wohl auch nicht der Letzte.

Der Rechnungsbetrag stellt übrigens einen Nettobetrag dar, so dass die USt aufzuschlagen ist und nicht herauszurechnen ist.

Gruß
Sven
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Alt 14.03.2007, 14:24   #8
TP-Junior
 
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fragile macht alles soweit korrekt
Ok, danke dir.

Noch mal zur Praxis, um sicher zu gehen..

Das "Zahlen" stellt in diesem Fall doch einen fiktiven Vorgang dar?
Ich muss nicht erst die USt ans FA überweisen, um sie mir später wieder zu holen?

Reicht es, wenn ich bei der USt-Voranmeldung beide Werte (Ust/Vorsteuer) gegenrechne?

Wichtig ist wohl, dass das FA von solchen Fällen erfährt,
ansonsten sehe ich da keinen Sinn hinter.
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Alt 14.03.2007, 14:32   #9
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genau so ist es
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Alt 14.03.2007, 14:41   #10
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Das Thema haben/hatten wir doch auch schon bei ebay-Gebühren und Co. in Zusammenhang mit besagtem §13b.
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.03.2007, 14:46   #11
TP-Junior
 
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Ich lese hier nur selten mit,
hatte keine Ahnung vom §13b im Zusammenhang mit der Einfuhrumsatzsteuer,
mit Ebay(-gebühren) habe ich nichts am Hut und sehe da auch keine Parallelen zu Downloadprodukten.

Und last but not least, wenn man nach Einfuhrumsatzsteuer und Software googelt, wird man auch nicht klüger.

Zumindest wird dieser Thread irgendwann bei Google auftauchen

Auf jeden Fall danke an alle für die Hilfestellung.


/edit
habe den Titel zwecks Google-Indizierung angepasst.

Geändert von fragile (14.03.2007 um 14:49 Uhr).
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