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Hallo ...
um es präziser zu schreiben... der ausscheidende Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten, die vor seinem Ausscheiden begründet wurden.
Darin enthalten sind dann natürlich auch z.B. fortdauernde Schuldverhältnisse, wie Miet-, Pacht-, Leasingverträge usw. dies war früher mal strittig, ist inzwischen aber eindeutig vom BGH geklärt worden.
MfG
BEBOUB
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I N F O:
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