Hallo allerseits,
habe bisher leider noch nichts über das Thema gefunden und eröffne daher diesen Threat. Anfang 2008 soll wirklich die Mindesteinlage einer GmbH auf 10.000EUR gesenkt werden? Das kann ich eigentlich gar nicht glauben, da ich von diesen Plänen schon seit 2000 immer wieder höre
http://www.bundesregierung.de/Conten...ung-momig.html
Da habe ich doch auch gleich mal eine Frage:
Nun ist es ja so, dass nach der Unternehmensgründung mit einer UG (als Beispiel mit einem Euro) und der späteren Erreichung des Kapitals von 10.000€ zur GmbH-Rechtsform gewechselt werden kann. Nur darf dieses Kapital NICHT aus Sacheinlagen bestehen! Gilt dies jetzt auch für die Gründung einer GmbH, ohne Umwege über eine UG?
§ 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 den Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57c verwandt werden.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.