Guten Morgen,
also USt kannstu du in Rechnung stellen, du kannst aber auch die
Kleinunternehmerregelung gem.
§19 UStG in Anspruch nehmen. Ist halt die Frage was für Dich und deine Kunden günstiger ist.
Da du wahrscheinlich nicht an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen verkaufst, würde ich erst mal die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Solltest du USt Berechnen, dann musst du wie folgt Rechnen:
(Brutto-Umsatz) 15,- : 1,19 = 12,61 (netto-Umsatz)
Die Differenz i.H.v. € 2,39 ist die an das Finanzamt abzuführende USt. Von der USt kannst du aber noch Vorsteuer geltend machen, wenn du Betriebsausgaben mit USt hast (z.B. Rechnung deines Providers).
Deinen Gewinn ermittelst du mit einer "einfachen"
Einnahme-Überschuss-Rechnung. Hier stellst du deine Einnahmen deinen Ausgaben gegenüber. Der Unterschiedsbetrag ist entweder dein Gewinn oder dein Verlust.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird dann dein Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb mit deinen anderen Einkünften (wenn welche vorliegen) zusammengerechnet. Hiernach bemisst sich dann die Einkommensteuer die du an das Finanzamt zahlen musst.
Gruß,
Matthias