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Alt 13.11.2007, 18:44   #1
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berny76 macht alles soweit korrekt

Verständnisfragen zu Bezahlung erbrachter Leistungen (Quittung/Rechnung)


Hallo,

nur mal so zur Verständlichkeit zum Thema Bezahlung und Belegung erbrachter Leistungen:

Ein Einzelunternehmer, umsatzsteuerbefreit, ist tätig als PC-Notdienst für Endverbraucher. Wie läuft das grundsätzlich aus Sicht des Unternehmers ab, wenn es um die Belegung der erbrachten Leistung geht? Worauf muss er achten?

also:
- Kunde bestellt PC-Notdienst zu sich nach Hause
- PC-Notdienst repariert vor Ort ordnungsgemäß den PC und nennt einen zu zahlenden Betrag bspw. 55 Euro

wie jetzt weiter?
- muss eine Quittung ausgestellt werden?
- muss eine Rechnung ausgestellt werden?

Man erlebt ja oft im Alltag, dass man für Dienstleistungen oder Waren Geld hergibt, aber nichts weiteres erhält. Bedeutet so etwas grundsätzlich Schwarzarbeit?
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Alt 13.11.2007, 20:48   #2
TP-Moderator
 
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Zitat:
wie jetzt weiter?
- muss eine Quittung ausgestellt werden?
- muss eine Rechnung ausgestellt werden?
siehe Quittung

Zitat:
Man erlebt ja oft im Alltag, dass man für Dienstleistungen oder Waren Geld hergibt, aber nichts weiteres erhält. Bedeutet so etwas grundsätzlich Schwarzarbeit?
nein, es besteht keine Pflicht immer eine Quittung oder eine Rechnung auszustellen. Dies gilt nur auf Verlangen, § 368 BGB und § 14 UStG.

Gruß
Sven
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Alt 14.11.2007, 11:37   #3
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berny76 macht alles soweit korrekt
Danke.

Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
nein, es besteht keine Pflicht immer eine Quittung oder eine Rechnung auszustellen. Dies gilt nur auf Verlangen, § 368 BGB und § 14 UStG.
Ja aber wie schützt sich dann das Finanzamt vor Schwarzarbeit?. Um keine EK-Steuer zahlen zu müssen, bleibt aus meinem Beispiel der PC-Notdienst offiziell unter dem Grundfreibetrag von 7664 Euro. Den Rest wirtschaftet er an seinem Unternehmen vorbei (sofern die Kunden mitspielen). Soll das wirklich so einfach sein? Kann ich mir nicht vorstellen.

Bitte nicht falsch verstehen. Mir geht es nur ums Verständnis.
berny76 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.11.2007, 13:55   #4
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Zitat:
Den Rest wirtschaftet er an seinem Unternehmen vorbei (sofern die Kunden mitspielen). Soll das wirklich so einfach sein? Kann ich mir nicht vorstellen.
dem FA stehen genug Verprobungsmethoden zur Verfügung um bei gewissen Abweichungen Verdacht zu schöpfen und ggfs. eine Außenprüfung zu veranstalten.

Gruß
Sven
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Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.11.2007, 15:35   #5
TP-Newbie
 
Registriert seit: Apr 2007
berny76 macht alles soweit korrekt
Aha, na gut.

Also um das Beispiel mal zum Ende zu führen:

also:
- Kunde bestellt PC-Notdienst zu sich nach Hause
- PC-Notdienst repariert vor Ort ordnungsgemäß den PC und nennt einen zu zahlenden Betrag bspw. 55 Euro

- PC-Notdienst fragt nach, ob eine Quittung dafür ausgestellt werden soll
- Kunde verneint
- PC-Notdienst fährt nach Hause und schreibt sich die 55 Euro als Einnahme in seine Bücher und ermittelt am Jahresende mithilfe der Einnahme-Überschuss-Rechnung seinen Gewinn, den er über die Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mitteilt.
- sind Quittungen und/oder Rechnungen ausgestellt worden, werden die nur einfach chronologisch abgeheftet und bei einer Prüfung vorgezeigt

Habe ich das alles so richtig verstanden?
berny76 ist offline   Mit Zitat antworten
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