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14.04.2008, 19:05
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#1
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TP-Supporter
Registriert seit: Sep 2002
Ort: Karlsruhe
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Garantie bei Second Hand Artikel?
Hi zusammen,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Ich beabsichtige Second Hand Artikel (Computer, Monitore) zu verkaufen und frage mich, ob man bei diesen Artikeln auch 14 Tage Rückgaberecht (bei Kauf übers Internet), sowie Garantie und Gewährleistung geben muss? Wie sieht das bei Second Hand Hardware denn im Allgemeinen aus?
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0ô
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14.04.2008, 19:15
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#2
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Das Widerrufsrecht musst du immer einräumen.
Garantie ist immer was freiwilliges und die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwaren beträgt 1 Jahr.
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15.04.2008, 02:14
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#3
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TP-Moderator
Registriert seit: Jun 2004
Ort: Hannover
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@dorintia: Nicht ganz richtig. Die Gewährleistung für Gebrauchtware beträgt auch 2 Jahre, kann aber per Vereinbarung (AGB oder Individualvereinbarung) auf ein Jahr verkürzt werden.
Ein sehr wichtiger Unterschied.
__________________
Je größer der Deppenfaktor, desto gigantischer das Bescheidwissergefühl
-Dieter Nuhr
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15.04.2008, 14:46
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#4
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Gut zu wissen  . Ich nahm es so an weil es halt überall dabei steht.
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20.04.2008, 19:44
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: Apr 2008
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2 paar schuhe:
fernabsatzgesetz:
rückgaberecht von nicht in gebrauch genommener ware ohne angabe von gründen innerhalb von 2 wochen
- gilt bei ferngeschäften, also telefon, haustür, internet, usw...
kauf im laden
rückgaberecht von fehlerfreier ware bei nichtgefallen/passen usw... ist IMMER eine kulanzentscheindung des verkäufers. käufer und verkäufer können beim kauf eine rückgabemöglichkeit (bar/gutschein/umtauschrecht) vereinbaren.
garantie und gewährleistung:
privatleute als verkäufer können diese ausschliessen. tun sie das nicht hat der käufer eine, daher stehts bei fast jedem ebay artikel dabei...
geschäftsleute/geschäfte können bei GEBRAUCHTwaren die 2jährige gewährleistung per agb/aushang/bemerkung auf der quittung auf 12 monate reduzieren. dies gilt auch bei "verkauf im auftrag und kommission" da der geschäftspartner des käufer/quittungsaussteller ja ein geschäft ist.
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20.04.2008, 22:19
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#6
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Schön das du das nochmals für uns alle zusammengefasst hast... 
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20.04.2008, 23:06
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#7
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TP-Insider
Registriert seit: Nov 2006
Ort: Lübeck
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Moin
Zitat:
fernabsatzgesetz:
rückgaberecht von nicht in gebrauch genommener ware ohne angabe von gründen innerhalb von 2 wochen
- gilt bei ferngeschäften, also telefon, haustür, internet, usw...
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14 Tage gelten doch aber nur, wenn man vor Kauf darauf hingewiesen wurde.
Ansonsten gelten 4 Wochen oder ein Monat (das ist mir nicht so ganz klar), ab Bekanntgabe.
Wenn also gar nicht darauf hingewiesen wird, kann der Kaeufer unbegrenzt die Ware zurueckgeben (sofern die Ware nicht "verbraucht" wurde).
Zitat:
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...Garantie und Gewährleistung geben muss? Wie sieht das bei Second Hand Hardware denn im Allgemeinen aus?
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Ist wohl der Grund, warum gerne auf Kommission verkauft wird.
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21.04.2008, 11:34
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#8
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TP-Supporter
Registriert seit: Sep 2002
Ort: Karlsruhe
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Was heißt eigentlich auf "Kommission" kaufen?
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0ô
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21.04.2008, 11:40
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#9
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TP-Insider
Registriert seit: Nov 2006
Ort: Lübeck
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Auf Kommission kaufen ist, wenn man Ware vom Lieferanten bekommt und den Lieferanten erst bezahlt, wenn man die Ware verkauft hat (in Kurzform, weiteres unter "Kommissionskauf").
Ich meinte aber auf Kommission verkaufen (nicht kaufen). Nur damit keine Verwechslungen entstehen.
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18.05.2008, 21:11
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#10
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TP-Newbie
Registriert seit: May 2008
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Zitat:
Zitat von yulki
2 paar schuhe:
geschäftsleute/geschäfte können bei GEBRAUCHTwaren die 2jährige gewährleistung per agb/aushang/bemerkung auf der quittung auf 12 monate reduzieren. <b>dies gilt auch bei "verkauf im auftrag und kommission" da der geschäftspartner des käufer/quittungsaussteller ja ein geschäft ist.<b>
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@YULKI:
Ich benötige bitte dringend den genauen, rechtlichen Hintergrund für deine Meinung bezüglich Kommission und Gewährleistung.
Mir ist vor Gericht nämlich gerade eine Klage abgewiesen worden (ich als Konsument), da der Verkäufer angeblich beim Verkauf von "Kommission" gesprochen hat. Dh. dieser Umstand war nicht einmal im Geschäft, oder auf der Ware selbst kommuniziert. Da ich auch Geschäftsmann bin interessiert mich dies umso mehr. Nach diesem Urteil braucht ein Verkäufer nur mehr das Wort "Kommission" in seinen Bart zu murmeln und schon ist man die lästige Verpflichtung zur Gewärhleistung los. Das kann es aber nicht sein.
Auch Richter können irren. Da es auch von der Wirtschaftskammer nur "unverbindliche" rechtliche Hinweise nehme ich gerne Erfahrungen aus der judikatur entgegen. Danke!
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19.05.2008, 00:56
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#11
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TP-Senior
Registriert seit: Feb 2008
Ort: Marl
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Zitat:
Zitat von Guin
Moin
14 Tage gelten doch aber nur, wenn man vor Kauf darauf hingewiesen wurde.
Ansonsten gelten 4 Wochen oder ein Monat (das ist mir nicht so ganz klar), ab Bekanntgabe.
Wenn also gar nicht darauf hingewiesen wird, kann der Kaeufer unbegrenzt die Ware zurueckgeben (sofern die Ware nicht "verbraucht" wurde).
[...]
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Richtig, 14 Tage kan vereinbart werden, sonst 4 Wochen.
Bekannt wird dem Käufer das Rückgaberecht dem Käufer erst, wenn er diese schriftlich zugestellt bekommt - sprich per Email, oder mit Erhalt der Ware z.B auf dem Lieferschein. Wird der Käufer nicht in Kenntnis gesetzt, verlängert sich das Rückgaberecht auf unbestimmte Zeit - im TV wurde heute von der Verlängerung auf ein Jahr gesprochen.
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