hallo bc_s@m
zu punkt 1: das muß man wohl
etwas differenzierter betrachten;werde mich jetzt im eventuellem Vorgriff mal selbst zitieren:
.... "Das ist unter bestimmten Voraussetzungen durchaus möglich, denn das BGB hat hier einige Schutzmechanismen eingebaut. Daher gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige:
1. Nach § 112 BGB braucht der betreffende Jugendliche die
Ermächtigung seiner Erziehungsberechtigten, also im Regelfall die der Eltern, bzw. des Sorgerechtsinhabers. Diese Ermächtigung ist eine einseitige und formfrei an den Jugendlichen zu richtende Willenserklärung. Es reicht also der Satz der Eltern: „Kind mach mal“ oder ein Kopfnicken aus. Damit wäre eine Voraussetzung erfüllt.
2.
Zusätzlich bedarf es nach § 112 aber auch noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, durch die diese Ermächtigung der Eltern erst wirksam wird. Diese Genehmigung erteilt das Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erteilung der Genehmigung setzt im wesentlichem voraus, das der Jugendliche die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Hintergrund ist unter anderen, das der Minderjährige davor geschützt werden soll unbedarft Verpflichtungen einzugehen, die ihm auf gut Deutsch gesagt finanziell den Hals brechen könnten.
Durch diese Genehmigung hat der Jugendliche für Geschäfte die sein Gewerbe betreffen die sogenannte unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt. Damit darf er alle die Verträge schließen, die sein von ihm betriebenes Gewerbe mit sich bringt, also z.B. Abschluß eines Mietvertrages über Geschäftsräume, Kauf von Betriebseinrichtungen, Abschluß von Kauf- und Werkverträgen sowie von Arbeits- bzw. Dienstverträgen." .....
zu 1a: GbR sofern s.o. und :
.... "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen,
ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform häufig im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen ... vor." (BGH, irgendwann)
Eine GbR entseht bei vorliegen dieser Vorausetzungen automatisch. Als Rechtsfolge greift die gesetzliche Regelung der §§ 705 ff BGB ein. Dieses Gesetzesrecht kann und sollte m.E. durch Individualvertrag gestaltet werden. Allerdings sollte der Rechtsunkundige nicht den Fehler machen, sich einfach einen GbR Vertrag zu kopieren, das kann das eigene "bürgerliche Todesurteil" werden. Daher zum Rechtsanwalt.....
zu 2. :
Beim gang in die selbstständigkeit sollte es m.E. keine rolle spielen, ob der Schein, so du ihn bekommst (siehe zu 1) 30, 40 oder 100 tacken kostet. das sind eigentlich die geringsten kosten.
(das mußte mal gesagt werden)
zu 3.
Anruf bei der IHK kostet 20 pfennig, bzw Finanzamt meldet sich automatisch
zu 5:
wollt Ihr Websites gestalten oder Orgien feiern....?

es reicht meines wissens die vorlage des gewerbescheins, wenn er dann überhaupt verlangt wird.
zu 6: Blick ins gesetzbuch §§ 705 ff oder GbR-Vertrag
zu 7:
ein großes nicht zu unterschätzendes und vor allem teures problem kann das "gesetz über die scheinselbstständigkeit" oder wie das ding hieß, werden. also: Steuerberater bzw. Rechtsanwalt kontaktieren.
hoffe, das dich diese sachen nicht zu sehr frustriert haben. hört sich schlimmer an als es letzten endes alles ist
schönen gruß
thomas