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Nachtrag FAQ
Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Eigenen Bezüge des Kindes (7.188€) kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen bei der Definition der eigenen Einkünfte und Bezüge. Das Finanzgericht Niedersachsen hat aktuell den folgenden Grundsatz aufgestellt und damit den Kreis der Kindergeldberechtigten erweitert:
Nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Grund- und Mehraufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), der insoweit Einkünfte (und Bezüge) zu gebundenen Einkünften macht, ist bei der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Einkommensgrenze sind gemäß dem vorliegenden Urteil der Sonderausgaben-Pauschbetrag, weitere (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben wie beispielsweise der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge bereits im Jahr 2000 in einem ähnlichen Fall gegen das FG Niedersachsen entschieden hat. Im Hinblick auf die Abweichung zu der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das FG daher die Revision zugelassen (FG Niedersachsen, 7 K 723/98 Ki).
Es sollte meiner Einschätzung nach sicherheitshalber auf den Gesamtbetrag der Einkünfte abgeziehlt werden, um evt. Kindergeldrückforderungen zu vermeiden.
Gruß Epic03
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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