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Alt 29.04.2003, 17:49   #1
TP-Senior
 
Benutzerbild von refsada
 
Registriert seit: Mar 2003
refsada kann nur besser werden

Gewerbebetrieb=selbststensige Arbeit?


Hallo

Fragebogen zu steuerlicher Erfassung vom Finanzamt:

zu 3. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen:

Voraussichtliche Einkünfte aus Gewerbebettrieb und selbstständiger Arbeit.

Ist es nicht das selbe? Macht es was wenn ich da 0 reinschreibe?
refsada ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 29.04.2003, 18:00   #2
TP-Specialist
 
Benutzerbild von KarlC
 
Registriert seit: May 2002
KarlC ist auf einem guten Weg
Hallo Refsada,

wenn du da 0 reinschreibst, dann würde ich mich fragen, wieso du ein Gewerbe angemeldet hast. Sinn eines Unternehmens ist natürlich auch etwas zu verdienen, oder verstehe ich dich da falsch.

Das Finanzamt benötigt diese Angaben und ggf. Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen festzusetzen.

Gewerbe und selbstständige Arbeit sind natürlich zwei paar Stiefel. Um zu wissen, welche Kategorie dich betrifft, wäre natürlich die Kenntnis von Nöten, was du machst.

Grüssle
Karl
__________________
.
Kreativität fängt da an, wo der Verstand aufhört das Denken zu behindern.
[Vivienne Westwood]
KarlC ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2003, 18:11   #3
TP-Veteran
 
Benutzerbild von ::..Thomas..::
 
Registriert seit: May 2001
::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe
Unter Selbstständige Arbeit nach § 18 EStG fällt:
Zitat:
1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen

Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse
leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;

3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) 1§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. 2§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 15a sind entsprechend anzuwenden.
Spring bitte nicht gleich auf "freiberufliche Tätigkeit" an. Webdesigner sind extrem selten "Freiberufler" im Sinne des Gesetzes. Auch wenn sich die meisten unjuristisch als solche bezeichnen.

MfG Thomas
::..Thomas..:: ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2003, 20:34   #4
TP-Senior
 
Benutzerbild von refsada
 
Registriert seit: Mar 2003
refsada kann nur besser werden
Ich bin sälbstständig und habe Gewerbe angemeldet, für mich ist es eigentlich das gleiche. Also soll ich selbstständige Arbeit freilassen.

Im ersten Jahr ist es ja üblich, dass man kaum Gewinn erzielt. Deswegen wollte ich auch 0 eitragen.
refsada ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2003, 20:38   #5
TP-Veteran
 
Benutzerbild von ::..Thomas..::
 
Registriert seit: May 2001
::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe
Ich will ja nicht kleinlich werden oder belehren: es geht hier seitens des FA-Fragebogen um Selbstständig im Sinne des 18 EStG. Der definiert selbstständig im o/g Sinn.

Wir normalos verstehen unter selbstständig eben halt malochen ohne Cheffe = eigener Cheffe. Aber im juristischem Sinne bist Du ein Gewerbetreibender.

Thomas
::..Thomas..:: ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2003, 20:52   #6
TP-Senior
 
Benutzerbild von refsada
 
Registriert seit: Mar 2003
refsada kann nur besser werden
Alles klar, also bin ein Gewerbetreibender

Und wie sieht es mit dem Gewinn aus? Wenn ich angebe, dass ich unter 7200,- verdiene, dann muss ich theoretisch kein Steuer vorauszahlen. Sehe ich das richtig?
refsada ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2003, 20:58   #7
TP-Veteran
 
Benutzerbild von doja
 
Registriert seit: Jul 2002
Ort: Niedernhausen (nähe FFM)
doja ist auf einem guten Weg
kannst da auch "0" eintragen ,wenn du noch Anschaffungen zu tätigen hast und denkst, dass du dadurch kaum Gewinn machst ...
Wenn jedoch keine Anschaffungen anstehen, musst es mal überschlagen ...

Hab ich letztens auch in 'nem Ratgeber gelesen ...


Ja, stimmt bis ca. 7200 € ist's Einkommenssteuerfrei,
bis ca. 16.000 € UST-Frei und bis ca. 25.000 Gewerbesteuerfrei.

Für genauer Werte bitte nachschauen ....
__________________
der doja


Geändert von doja (29.04.2003 um 21:03 Uhr).
doja ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2003, 21:04   #8
TP-Senior
 
Benutzerbild von refsada
 
Registriert seit: Mar 2003
refsada kann nur besser werden
Habe ich auch gelesen, wollte nur eure Meinung dazu lesen.

Also vielen Dank!
refsada ist offline   Mit Zitat antworten
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