Da hilft nur ein Blick ins Gesetz..... weiß auch nicht wo immer diese Gerüchte her kommen

wahrscheinlich weil es den Tatbestand der Liebhaberei gibt, aber was solls.
Legaldefinition des Gewerbetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine Betätigung, die
1) selbstständig
2) nachhaltig
3) mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und
4) sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt
5) es darf sich weder um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch um solche aus selbstständiger Arbeit (Freier Beruf) handeln und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Der Gewerbebetrieb setzt eine Betätigung voraus. Nicht notwendig ist eine feste Einrichtung oder ein fester Ort, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird. Auch ein Reisegewerbetreibender oder Schausteller ist Gewerbetreibender. Werden einem anderen nur Kapital, ein Grundstück oder sonstige Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, liegt kein Gewerbebetrieb sondern bloße Vermögensverwaltung vor. Der Begriff " Gewerbebetrieb" setzt also eine zusätzliche Tätigkeit des Überlassenden voraus.
Du brauchst also einen Gewerbeschein und so eine Grenze gibt es wie Saxoflyer bereits geschrieben hat nicht.
Frechdachs