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08.04.2004, 14:57
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Aug 2003
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2. Bildungsweg BAFÖG Gewerbe
Hallo zusammen,
bin gerade am überlegen ob ich abitur auf dem 2. bildungsweg nachmachen soll.
das würde heissen ich wäre für 3 jahre wieder schüler auf einem kolleg.
ich habe mir über den bafög-rechner ausgerechnet dass ich ca. 520 € bafög (elternunabhängig) erhalten könnte.
wer weiss wo ich mich am besten darüber informieren kann, wieviel ich weiterhin nebenher verdienen darf (400 euro job), und wie es wäre wenn ich ein kleingewerbe nebenbei betreiben würde?
wer hat erfahrungen?
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08.04.2004, 15:09
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#2
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TP-Senior
Registriert seit: Nov 2002
Ort: Mainz
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Dann Sinnvollste ich sicherlilch direkt beim Bafög-Amt (Zentrale in Berlin) nachzufragen. Du könntest aber auch beim ASTA einer Uni in Deiner Nähe anfragen. Die haben meist auch Bafög-Berater.
Gruß,
B.
(Kolleg-Geschädigter)
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08.04.2004, 15:19
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: Aug 2003
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wieso kolleg geschädigter, wenn ich fragen darf? war es so schlimm?
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08.04.2004, 15:33
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#4
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Vieleicht hilft Dir dieser Auszug aus dem Bafög Gesetzt weiter:
Anzuwenden ab 01.07.2002
§ 23[1] [2] Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
(1) 1 Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von
a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
112 Euro,
b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
153 Euro,
c) Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
215 Euro,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden
480 Euro,
3. für jedes Kind des Auszubildenden
435 Euro.
2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemißt, monatlich 153 Euro, anderer Auszubildender 112 Euro monatlich nicht angerechnet,
2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird,
3. weggefallen
4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 205 Euro monatlich.
Gruß Epic03
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08.04.2004, 18:07
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#5
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TP-Senior
Registriert seit: Nov 2002
Ort: Mainz
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Kolleg: War eine prima Zeit damals, die mir persönlich viel gebracht hat Alle Schüler mehr oder weniger erwachsen, die aus eigenem Antrieb etwas lernen wollten.
Allerdings, wenn man anschließend studiert, sind schnell mal 10 Jahre um - die fehlen dann natürlich für die Rente usw. usw. Ist aber wieder ein anderes Thema.
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08.04.2004, 19:49
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#6
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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Laut meinem Bafoeg-Amt darf man im Jahr 4200 € verdienen, ohne dass es Auswirkungen auf den Bafög-Satz hat. Alles, was darüber liegt, mindert den Gesamtjahres-Bafög-Betrag um ca. 4/5 des jeweiligen Betrags.
Bsp.: Du verdienst 4700 € im Jahr, dann mindert sich dein Bafög-Jahres-Satz um 4/5 von 500 € (4700 € - 4200 €), also um 400 €.
Woher der Verdienst kommt, ist unerheblich, es gilt das zu versteuernde Einkommen nach Einkommenssteuergesetz.
Ansonsten schau mal hier vorbei: http://www.das-neue-bafoeg.de (inkl. Bafög-Rechner)
__________________
Hello again!
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