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Alt 19.04.2004, 15:12   #1
TP-Junior
 
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Braindead82 macht alles soweit korrekt
Question

Gewerbeschein als Student


Hallo

ich bin zur Zeit Student und möchte nun für einen Nebenjob einen Gewerbeschein beantragen.
Ich habe nicht vor ein Geschäft zu eröffnen, sondern kann mit Hilfe des Gewerbescheins als Freelancer bei einem Unternehmen anfangen. Also quasi als freier Mitarbeiter.
Voraussetzung ist nun aber dafür der Gewerbeschein!!
Ich mache mit dieser Tätigkeit auch keine Umsatz, da ich lediglich meine Arbeit als Dienstleistung anbiete.


Wie ich den beantrage und was mich das kostet, weiß ich mittlerweile.....aber:

Kann mir eventuell jemand sagen auf welche
Einkommensgrenzen ich achten muß??

Welche Steuern muß ich denn am Ende des Jahres abführen??

Was ist wichtig in bezug auf das Kindergeld, das meine Eltern noch bekommen?

Bemerkung: Ich bleibe definitiv unte 20.000€ pro Jahr!!!!!!!!!!

Ich bin für jeden Tipp dankbar!!!
Braindead82 ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 19.04.2004, 15:49   #2
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Nachdem was Du beschreibst solltest Du Dich als erstes mal mit dem Thema Scheinselbständigkeit auseinander setzen. Benutze dafür am besten die Suchfunktion dieses Forums. Sollte dies nämlich für Dich zutreffen hätte das nicht unherbliche Auswirkungen auf Deine jetzigen Planungen.

Zitat:
Welche Steuern muß ich denn am Ende des Jahres abführen??
Unternehmer zahlen Regelmäßig Gewerbesteuer und Einkommensteuer. Die Höhe hängt natürlich vom Gewinn ab. Bei der Gewerbesteuer käme ein Freibetrag von 24.000 € in Betracht und bei der Einkommensteuer ein Grundfreibetrag von 7.664 € (Grundtabelle)

Zitat:
Was ist wichtig in bezug auf das Kindergeld, das meine Eltern noch bekommen?
Deine Eltern verlieren ihren Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag wenn Deine eigenen Einkünfte und Bezüge den Betrag von 7.188 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Gruß Epic03
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Alt 19.04.2004, 16:00   #3
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Braindead82 macht alles soweit korrekt
Heißt das, wenn ich unter den Freibeträgen bleibe, dass ich dann keine Steuern zahlen muß??

Wenn ich nun zum Beispiel die Grenze des Kindergeldes überschreite (oder die der Einkommenssteuer), dann kann ich doch meine Ausgaben (Fahrtkosten etc) gegenrechnen??
Dadurch könnte ich ja wieder unter die grenzen kommen?? Sehe ich das richtig??
Braindead82 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.04.2004, 16:07   #4
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Zitat:
Heißt das, wenn ich unter den Freibeträgen bleibe, dass ich dann keine Steuern zahlen muß??
Dann zahlst Du keine Gewerbesteuer bzw. Einkommensteuer.

Zitat:
Wenn ich nun zum Beispiel die Grenze des Kindergeldes überschreite (oder die der Einkommenssteuer), dann kann ich doch meine Ausgaben (Fahrtkosten etc) gegenrechnen??
Dadurch könnte ich ja wieder unter die grenzen kommen?? Sehe ich das richtig??
Oben ist nicht die Rede von Umsatzgrenzen. Die genannten Grenzen schließen schon Deine Betriebsausgaben mit ein.

Gruß Epic03
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Alt 19.04.2004, 16:13   #5
TP-Junior
 
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Braindead82 macht alles soweit korrekt
Ich arbeite in dieser Tätigkeit ja nun für eine Firma und Scanne und Drucke Dokumente an PCs.

Welche Kosten kann ich denn dann anrechnen??

Benzinkosten? (Muß ich dann Tankbelege aufheben)

Laufende Kosten an meinem Fahrzeug? (Kann ich mein Auto als Firmenwagen laufen lassen?)

Danke schonmal im Voraus........
Braindead82 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.04.2004, 16:35   #6
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Zitat:
Ich arbeite in dieser Tätigkeit ja nun für eine Firma und Scanne und Drucke Dokumente an PCs.
Deshalb mein Hinweis auf die Scheinselbständigkeit.

Zitat:
Welche Kosten kann ich denn dann anrechnen??
Grundsätzliche alle Kosten die in Verbindung mit der selbständigen Tätigkeit stehen und die zu Erziehlung bzw. Sicherung der Einkünfte dienen (Betriebsausgaben).

Abgesehen davon, dass es Betriebsausgaben gibt, die überhaupt nicht oder nur beschränkt abziehbar sind (Nicht abziehbare und beschränkt abziehbare Betriebsausgaben), gibt es auch betriebliche Aufwendungen, deren Abzug auf mehrere Jahre zu verteilen ist: Werden Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt, die länger als ein Jahr verwendet oder genutzt werden, sind die hierfür gemachten Aufwendungen ( Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) auf die Dauer der Nutzung zu verteilen. Das bedeutet, dass bei der Gewinnermittlung jeweils nur die jährlichen Absetzungen für Abnutzung (§ 7 EStG; Abschreibungen) abzuziehen sind.

Zitat:
Benzinkosten? (Muß ich dann Tankbelege aufheben)

Laufende Kosten an meinem Fahrzeug? (Kann ich mein Auto als Firmenwagen laufen lassen?)
Grundsätzlich ist es möglich den Privat Pkw in ein Betriebsvermögen ein zu legen. Es sollte aber vorher anhand der Nutzungsverhältnisse geprüft werden ob sich dies überhaupt lohnt oder sogar zwangsläufig gemacht werden muss. Am besten bewahrst Du erstmal alle Belege auf und lässt dann am Ende des Jahres prüfen was für Dich die beste Lösung ist.

Ich kann es aber nur nochmals wiederholen Erkundige Dich zum Thema Scheinselbständigkeit !!!!! ggf. stellst Du Dir sonst die ganzen Fragen hier umsonst.

Gruß Epic03
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Alt 19.04.2004, 16:38   #7
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Vorsicht: Um den Studentenstatus nicht zu verlieren darfst du die 15 Stunden/Woche nicht überschreiten.

Grüsse,

Tommy, ex-Student
fwc_tommy ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.04.2004, 17:01   #8
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Braindead82 macht alles soweit korrekt
Was meinst du denn mit Studentenstatus??
ich habe noch eine 400€ Job nebenbei laufen, bei dem ich schon so die 15 Stunden überschreite.

Was passiert denn, wenn ich da drüber komme??
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Alt 19.04.2004, 17:26   #9
TP-Member
 
Registriert seit: Apr 2004
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fwc_tommy macht alles soweit korrekt
Hi Braindead,

wie du dir vorstellen kannst ist das im Detail etwas komplizierter, du setzt unter Umständen jedoch einiges aufs Spiel wenn du gewisse Grenzen überschreitest.

Ich ging sowieso von einem Gewerbe aus, bei dir hört sich das mehr nach einem Nebenjob an. (Dabei muss man dann wieder unterscheiden: Ist es ein Dauerjob? Oder nur in den Semesterferieren?)

Am Besten mal selbst danach erkundigen.

EDIT: diesen Link wollte ich noch dazulegen: http://www.curania.de/job/unilife/studium_job.jsp
fwc_tommy ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.04.2004, 19:18   #10
spl
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Registriert seit: Sep 2003
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spl macht alles soweit korrekt
das mit den 15 Stunden ist einfach nur argumentationssache. Immer sagen das liefe so nebenher. OT: Vielleicht so 10 Stunden die Woche.

Ex-Gewerbeschein-Student
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Gruß Sebastian

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Alt 20.04.2004, 08:25   #11
TP-Junior
 
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Braindead82 macht alles soweit korrekt
Hab mich mittlerweile etwas über Scheinselbständigkeit informiert und mußte feststellen, dass das ganz auf mich zutrifft.

Was bedeutet das nun für mich??Kann mir da jemand weiterhelfen??
Braindead82 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.04.2004, 09:39   #12
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Das bedeutet das Du dann in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig bist was widerrum eine deutliche Einkommensschälerung für Dich bedeutet.

Gruß Epic03
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Alt 20.04.2004, 10:25   #13
spl
TP-Insider
 
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und das wenn Du das nicht sofort anmeldest jahre in NAchhinein noch zahlen musst.
Für Deinen Chef bedeutet das im Zweifel sogar Strafen
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Alt 20.04.2004, 11:09   #14
TP-Veteran
 
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Zitat:
Original geschrieben von spl
und das wenn Du das nicht sofort anmeldest jahre in NAchhinein noch zahlen musst.
Für Deinen Chef bedeutet das im Zweifel sogar Strafen
Für die Fälle wo keine Anfrage auf Statusfeststellung beantragt wurde gilt eine sogenannte Auffangregelung.

Wird für Rechtsverhältnisse z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen ein Beschäftigtenstatus festgestellt, treten Versicherungs- und Beitragspflicht auch hier erst mit der Statusentscheidung ein (§ 7b SGB IV). Auch hier ist aber Voraussetzung, dass der Beschäftigte zustimmt und er für sich eine (privatrechtliche) Absicherung für den Zeitraum der Tätigkeit abgeschlossen hat.

Wichtig
Diese Begünstigung wird aber dann verweigert (§ 7b Nr. 3 SGB IV), wenn der Auftragnehmer oder sein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. In diesem Fall gilt für die rückwirkende Beitragszahlungspflicht die vierjährige Verjährung (§ 25 SGB IV).

Gruß Epic03
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