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Alt 10.05.2004, 15:23   #1
TP-Junior
 
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Ort: weiher im tiefsten Odenwald
robo47 macht alles soweit korrekt

Kleingewerbe angemeldet und nun ...


habe ich einen Brief bekommen Von wegen "Prüfung der Steuerpflicht"
hier wollen die jetzt wissen ob ich ich schon steuerlich geführt werde, woher weiß ich das, bzw was muss ich dazu getan haben, vor der anmeldugn meines gewerbes habe ich schon ferienjobs gemacht, gibt das als steuerlich geführt?

Weil ne Lohnsteuerkarte hab ich da ja imemr bekommen und da man dann von mir ne Steuernummer will, wüßt ich gerne wo ich die auf der Lohnsteuerkarte finde, weil da einige zahlen stehen wo ich ned so ganz durchblicke für was die sind.

Ausserdem wüßte ich gerne was in einer Rechnug für mich jetzt drinstehen muss, wenn ich ein kleinbgewerbe habe, angenommen ich betreue eine Homepage und verlange da monatlich 50 € für, wie muss so ne rechnung aussehen und was muss da rein.

mfg
robo47
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Alt 11.05.2004, 10:05   #2
TP-Veteran
 
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Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Zitat:
habe ich einen Brief bekommen Von wegen "Prüfung der Steuerpflicht"
hier wollen die jetzt wissen ob ich ich schon steuerlich geführt werde, woher weiß ich das, bzw was muss ich dazu getan haben, vor der anmeldugn meines gewerbes habe ich schon ferienjobs gemacht, gibt das als steuerlich geführt?
Steuerlich geführt wirst Du wenn Du eine Steuernummer besitzt. Nur weil du eine Steuerkarte bekommen hast wird nicht gleich eine Steuernummer vergeben. Das wird erste gemacht wenn Du eine Steuererklärung abgegeben hast wovon ich jetzt aber mal nicht ausgehe. Du gibst also in Deinem Betriebseröffnungsbogen an, dass Du bisher steuerlich nicht geführt wirst.

Zitat:
Ausserdem wüßte ich gerne was in einer Rechnug für mich jetzt drinstehen muss, wenn ich ein kleinbgewerbe habe, angenommen ich betreue eine Homepage und verlange da monatlich 50 € für, wie muss so ne rechnung aussehen und was muss da rein.
Wir Unterscheiden hier Grundsätzlich zwei Arten von Unternehmern.

1. Einen zum Vorsteuerabzugsberechtigen Unternehmer und
2. einen Kleinunternehmer der weder Umsatzsteuer ausweisen darf, noch sich Vorsteuer aus seinen Kosten ziehen darf.

Eine Ausgangsrechung zu 1. muss folgende Angaben enthalten (§ 14 (4) USG):
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Eine Ausgangsrechung zu 2. muss folgende Angaben enthalten:
§ 14 (4) USG ist entsprechend anzuwenden, allerdings entfallen für den Kleinunternehmer die Punkte 2, 7 und 8

Für beide Unternehmer gilt die Vereinfachungsregelung des § 33 UStDV:

In Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 EUR nicht übersteigt, sind abweichend von § 14 Abs. 4 UStG ab 2004 folgende Angaben erforderlich

- der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

- das Ausstellungsdatum,

- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände und der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

- das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz (entfällt bei Kleinunternehmern) oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (Gilt auch für Kleinunternehmer).

Wird in einer Rechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen in der Rechnung anzugeben.

Wichtig
Auf die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird bei Kleinbetragsrechnungen ab 2004 weiterhin verzichtet.
Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen gelten nicht bei Leistungen nach § 3c UStG (Ort der Lieferung in besonderen Fällen), § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferungen) oder § 13b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft) (§ 33 Satz 3 UStDV).

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
Epic ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 12.05.2004, 17:12   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Sep 2003
Ort: weiher im tiefsten Odenwald
robo47 macht alles soweit korrekt
wow, vielen dank soweit mal, werd mir das alles jetzt mal zu gemüte führen.
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