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Nach § 10 Abs. 1 SGB V sind Familienangehörige nur dann versichert, wenn sie nicht hauptberuflich selbständig tätig sind und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 400.- Euro überschreitet.
Das Gesamteinkommen (Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts) umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (§ 16 SGB IV).
Ob das wirklich noch so aktuell ist weiß ich leider nicht, hab nicht im SGB V nachgeguckt, vieleicht mag das ja noch jemand tun.
Im aktuellen Fall würde das m.E nach bedeutet das solange die selbständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird und hauptberuflich vieleicht noch Schule, oder sonstiges und gleichzeitig der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit unter 400€ im Monat bleibt sich an der Familienvesicherung nichts ändert. Zur Absicherung würde ich auf jedenfall nochmal bei der Krankenkassen anrufen und mir das genau bestätigen lassen.
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Geändert von Epic (03.06.2004 um 05:30 Uhr).
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