Du hattest in
diesem Thread bereits gefragt:
Zitat:
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Zitat von tschekowski
Soviel ich weiß muss ich ein Kassenbuch führen mit einer Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben...
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worauf Breschug antwortete:
Zitat:
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Zitat von Breschug
Es genügt wenn Du Deine Barbelege zeitlich sortierst, zu klein geratene belege auf gößere klebst und alles schön hintereinander abheftest. Dann kannst Du gern auch eine Liste über die Belege erstellen.
Die Vorschriften in den §§ 140 ff gelten für buchführungspflichtige Unternehmen und als Einnahme-Überschuss-Rechner ist man das eben nicht.
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Hattest Du das bereits gelesen? Oder geht es Dir um die Einnahme-Überschuss-Rechnung? Selbige muss seit Anfang 2004 auf einem amtlichen Vordruck gemacht werden, siehe BMF-Schreiben vom 11. September 2003:
"Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz)
vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550; BStBl I S. 398 ) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. ."