Hm, klingt, mit Verlaub, ein wenig konfus ...

Okay, der Reihe nach ...
Zum Thema IHK zitiere ich mal (wieder

) aus einem Schreiben der IHK:
Zitat:
"Nach unseren Unterlagen üben Sie eine gewerbliche Tätigkeit aus. Daher werden Sie zur Beitragszahlung veranlagt. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem steuerlichen Gewerbeertrag bzw. dem Gewinn des [Vorjahres]. Der Mindestbeitrag beträgt 38 Euro. Kammerzugehörige, deren maßgeblicher Gewinn im Beitragsjahr unter 5.200 Euro liegt, sind allerdings auch von diesem Beitrag freigestellt. [...] Bei einem Gewerbeertag von mehr als 24.500 Euro erhöht sich der Grundbeitrag auf 77 Euro. Von Ihrem Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Gewerbeertrag wird zusätzlich noch eine Umlage in Höhe von 0,29 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb bzw. des Gewerbeetrags erhoben [...]."
Und: "Nach dem IHKG ist die Kammer berechtigt, die Bemessungsgrundlagen für die Beitragsberechnung von den Finanzbehörden zu erheben."
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Das sollte Deine diesbezüglichen Fragen klären, denke ich.
Bist Du als Fotografin denn Freiberuflerin (das würde ich jetzt mal annehmen)? In dem Falle solltest Du, so glaube (!!) ich zumindest, nichts mit der IHK zu tun haben. Falls das allerdings auch über Gewerbeschein läuft - siehe oben.
Was mir aus Deinem Beitrag jetzt nicht ganz klar wird: Einerseits schreibst Du, Du hättest für den Promotionjob einen Gewerbeschein benötigt, da Du dem Auftraggeber Rechnungen stellen musstest - andererseits aber:
Zitat:
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Zitat von brat*
ich hätte für diesen Job nämlich doch keinen Gewerbeschein gebraucht!
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Nun, wenn Du mit diesem Gewerbeschein gar nicht tätig geworden bist und auch in Zukunft nicht damit tätig zu werden gedenkst, dann melde das Gewerbe einfach wieder ab und frag dabei vor Ort nach, ob eine Rückdatierung der Abmeldung auf den Tag der Anmeldung möglich ist (habe ich selbst schon einmal so gehandhabt, ging problemlos). Nochmal: Das geht aber
nur, wenn Du mit diesem Gewerbe wirklich noch
nicht tätig warst (also z. B. noch keine Rechnungen gestellt hast etc.).
Musst Du aber dem Auftraggeber des/der Promotionjobs weiterhin Rechnungen stellen, so benötigst Du dafür eben das Gewerbe - es sei denn, Du kannst das im Rahmen Deiner Fotografinnen-Tätigkeit abrechnen. Auch dafür musst Du ja ein Gewerbe angemeldet haben, außer Du bist, wie oben gemutmaßt, Freiberuflerin. Ist Letzteres der Fall, weiß ich jedoch nicht, inwieweit sachfremde Tätigkeiten (ich nehme jetzt einfach mal an, dass diese Promotion-Geschichte eher nichts mit den üblichen Tätigkeiten eines Fotografen zu tun hat ...?!) den Freiberufler-Status ggf. gefährden. Die Grenzen, innerhalb derer Tätigkeiten als Freie Berufe gelten, sind ja eher eng gesteckt ...
Ach ja: Falls Du per Gewerbeschein in Sachen Promotion ausschließlich für
einen Auftraggeber tätig bist, solltest Du auch auf das Thema Scheinselbständigkeit achten. Dazu gibt es
hier Kriterien bzw. Infos.
Bzgl. Gewerbesteuer: Wenn es hier nur um ein oder zwei Jobs im Jahr geht, so sollte das für Dich kein Thema sein, es sei denn, Du würdest dabei wirklich
außergewöhnlich gut verdienen: Der Freibetrag beim Gewinn liegt bei 24.500 Euro, unterhalb dieser Schwelle zahlst Du keine.