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Alt 27.04.2005, 06:50   #1
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ZombyWoof macht alles soweit korrekt

Aushilfskraft einstellen?


Hallo Leuts,

folgendes Problem, ich betreibe neben einer Festanstellung noch eine kleine Webagentur über einen 'normalen' Gewerbeschein. Ein Bekannter von mir(arbeitssuchend, seit 1.1.05 Hartz-IV) hat nun einen potentiellen Kunden angeschleppt der gelegentlich kleinere Programmierarbeiten benötigt.
Da ich den Kunden gerne meinem Bekannten überlassen möchte wäre nun die Frage wie wir dies am besten anstellen können ... der Kunde braucht natürlich eine Rechnung von mir, mein Hartz-IV-Kollege darf 100 EUR / Monat 'dazuverdienen' ohne irgendwelche Kürzungen zu erwarten.
Also mal angenommen wir einigen uns mit dem Kunden seinen Kram für 100 EUR / Monat zu erledigen, ich schreibe die Rechnung, Geld wird (hoffentlich) überwiesen .. und dann? Die 100 EUR gehen ja sofort weiter an meinen Bekannten, die anfallende Steuer läuft aber über mich ... was natürlich nicht unbedingt Sinn der Sache ist
Ich weiß jetzt also nicht genau was zu tun ist, würde es Sinn machen den Bekannten als Aushilfskraft, o.ä. einzustellen oder welche Lösung käme da in Frage..?

Für jeden Tipp dankbar,
Gruß Frank
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Alt 27.04.2005, 07:02   #2
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Das mit den 100€ stimmt wohl nicht so ganz, nach meinen Informationen darf ein Harz4 Empfänger bei einem Einkommen bis 800 € 15% behalten (Rest wird angerechnet) und ab 800€ 30% (Rest wird angerechnet) erkundige dich da nochmal genau. Ich habe die Infos von der Hotline von der Agentur für Arbeit.
Solltest du ihn als Aushilfskraft beschäftigen mußt du ihn versichern (nach meinen Infos), bei meiner Berufsgenossenschaft kostet das ca 100€ im Jahr.
In der Rechnung weist du doch die MwSt aus, die wiederum kannst/solltest du einbehalten.
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Gruß

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Geändert von Wanderratte (27.04.2005 um 07:05 Uhr).
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Alt 27.04.2005, 09:47   #3
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die Beträge ändern sich jetzt demnächst, ich glaub zum 01.06. schon, dann lässt sich etwas mehr zum ALG II dazuverdienen.

Die ersten 100 € sind dann sowieso ohne Abzüge machbar.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/a...verdienst.html

sinnvoll ist so eine Anstellung über das "Mini-Job"-Modell. Ist kaum bürokratischer Aufwand -> www.minijob-zentrale.de
Thomas ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 27.04.2005, 09:52   #4
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ZombyWoof macht alles soweit korrekt
Hallo Wanderratte,

danke für den Tipp erstmal....
Ich habe jetzt mal ein bisschen rumgesucht, wie wäre denn folgendes Vorgehen: ich schreibe dem Kunden eine Rechnung und gleichzeitig meinem Kollegen eine Gutschrift (Vermittlungsprovision) .. dann wäre es doch für mich eine Betriebsausgabe (und ein Nullgeschäft) .. hm, oder?

Gruß Frank
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Alt 27.04.2005, 10:12   #5
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Hallo ZombyWoof
Ich kann die leider zu dem Thema auch noch nicht viel sagen. Da ich aber wohl über kurz oder lang so ein ähnliches Problem habe, hatte ich mir schonmal ein paar Vorabinfos geholt. So und nun überlasse ich hier das Feld wieder den Fachleuten.
@Thomas du hast den Aufschlag
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Gruß

Wanderratte
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Alt 27.04.2005, 12:06   #6
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ZombyWoof macht alles soweit korrekt
ich nochmal

ich habe jetzt mal spaßeshalber meinen Steuerberater angerufen und der meinte am einfachsten wäre es meinem Bekannten jeweils eine (Provisions)-Gutschrift auszustellen ... was mir allerdings noch unklar ist, der Steuermensch meinte ich solle keine MwSt. auf der Gutschrift ausweisen da es sich ja um eine Privatperson handelt und die nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, allerdings habe ich die Begründung nicht ganz verstanden muß ich zugeben. Ich dachte als 'Unternehmer' muß ich_immer_die MwSt. ausweisen
Kann das jemand nachvollziehen? Also mal angenommen ich schreibe der Firma für die mein Kollege tätig ist eine Rechnung über netto 100 EUR, zzg. MwSt. 116 EUR. Was müsste denn dann auf der Gutschrift drauf stehen? 'Vermittlungsprovision über Auftrag vom xx.xx.2005: 116 inkl. MwSt' oder wie ... ?

Grüße Frank
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Alt 27.04.2005, 14:27   #7
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Eine Gutschrift ist ja im weitesten Sinne eine Rechnung AN Dich. Und da eine Privatperson diese "Rechnung" an Dich stellt, geht das ohne MwSt.
So hab ich jetzt Deinen Steuerberater verstanden - ohne Gewähr.
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Alt 27.04.2005, 16:04   #8
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Nicht nur im weitesten Sinne vgl. § 14 Abs. 2 S. 3 UStG. Ansonsten richtig!!!!
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Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Alt 27.04.2005, 16:42   #9
TP-Senior
 
Benutzerbild von ZombyWoof
 
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Alles klar, zumindest halbwegs ...

Vielen Dank für den Support!
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