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30.06.2005, 18:33
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Jun 2005
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einige kleine Fragen zur Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeführung
Hallo.
Ich möchte demnächst ein (Klein)Gewerbe anmelden und mit meinem Freund daraus eine GbR machen. Jetzt wissen wir nicht genau, was bei "Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur bei Personengesellschaften)" eingetragen werden muss. Ist es überhaupt nötig, die GbR auf der Gewerbeanmeldung zu erwähnen? Und wenn ja, muss ich mich bei der Zahl der Gesellschafter mitzählen?
Frage 2: Können beim Feld "Art des angemeldeten Betriebes" mehrere Punkte angekreuzt werden? Unsere angemeldete Tätigkeit soll folgendermaßen lauten:
"EDV-, und Unterhaltungselektronik-Service; Handel mit Geschenkartikeln, Hard- und Software;"
Nun muss ich sicherlich bei "Art des angemeldeten Betriebes" "Handel", und "Sonstiges" ankreuzen. Oder geht nur eins?
Gibt es irgendwelche Besonderheiten, wenn man "Handel" ankreuzt?
Frage 3: Wir wollen zur besseren Übersicht uns noch ein Konto einrichten für die GbR. Da es ein Kleingewerbe ist, und wir in dem Sinne keine richtige Firma sind, muss ich bei der Kontoanmeldung angeben, dass es sich um ein Geschäftskonto handelt? Als Schüler bekomme ich nämlich das GiroKonto kostenlos.
Die Fragen sind nicht sonderlich schwer... Wenn ich zum Amt gehe, werde ich es sowieso erfahren. Soll dort halt einfach schnell über die Bühne gehen.
mfg und Danke im voraus.
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30.06.2005, 18:59
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Moin
Zitat:
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Ist es überhaupt nötig, die GbR auf der Gewerbeanmeldung zu erwähnen?
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Fangfrage, oder wie? Du sollst das angeben was tatsächlich zutrifft. Wenn es eine GbR ist dann trag dort auch eine GbR ein. Das ist doch nicht so schwierig, oder?
Zitat:
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Und wenn ja, muss ich mich bei der Zahl der Gesellschafter mitzählen?
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Was steht denn dort, einfach nur "Gesellschafter" oder "geschäftsführende Gesellschafter". Es steht geschäftsführende Gesellschafter und dementsprechend ist dort die Anzahl der Geschäftsführer einzutragen.
Zitat:
Frage 2: Können beim Feld "Art des angemeldeten Betriebes" mehrere Punkte angekreuzt werden? Unsere angemeldete Tätigkeit soll folgendermaßen lauten:
"EDV-, und Unterhaltungselektronik-Service; Handel mit Geschenkartikeln, Hard- und Software;"
Nun muss ich sicherlich bei "Art des angemeldeten Betriebes" "Handel", und "Sonstiges" ankreuzen. Oder geht nur eins?
Gibt es irgendwelche Besonderheiten, wenn man "Handel" ankreuzt?
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Spätestens an diesem Punkt würde ich mich überhaupt fragen, ob ich mir sicher bin ein Gewerbe anzumelden ohne die geringsten Grundkenntnisse zu haben.
Was ist überhaupt eine GbR und was ist eine OHG und worin liegen die Unterschiede?
Eine Gründerberatung würde definitiv nicht Schaden.
Geändert von Sven (30.06.2005 um 19:22 Uhr).
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30.06.2005, 19:43
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#3
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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Bester Ansprechpartner ist hier die IHK.
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Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
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30.06.2005, 21:04
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#4
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TP-Junior
Registriert seit: Jun 2005
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Selbstverständlich kenne ich den Unterschied zwischen GbR und OHG. Wieso besitze ich nicht die geringsten Grundkenntnisse - kannst du mir das bitte sagen?
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30.06.2005, 21:55
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Eigentlich wollte ich eine Erklärung haben aber nun gut, dann mach' ich mir halt mal wieder selbst die Arbeit.
Überleg' doch einmal. Kann es sich bei Eurem Vorhaben überhaupt um eine GbR handeln?
Hierzu § 105 Abs. 1 HGB
Zitat:
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Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
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Jetzt stellt sich noch die Frage was ein Handelsgewerbe ist. Hierzu gibt § 1 Abs. 2 HGB Auskunft.
Zitat:
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Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
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Eine Nichterforderniss liegt jedoch vereinfacht ausgedrückt dann vor, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall mit der Folge, dass ein Handelsgewerbe vorliegt und somit nach § 105 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen einer OHG vorliegen.
Die Gesellschaft ist zwingend ins Handelsregister einzutragen, wobei diese nur deklaratorische Wirkung hat. Also eine rechtsgebegründende Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt hat sie erst alle Rechte und Pflichten als auch die Parteifähigkeit nach § 124 HGB. Vorher liegt nur eine GbR vor.
Das Recht zur Geschäftsführung im Innenverhältnis steht grds. jedem Gesellschafter zu, sofern vertraglich nichts anderes geregelt wurde.
Als Vertreter der Gesellschaft im Außenverhältnis hat ebenso jeder Gesellschafter eine Einzelvertretungsmacht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
So viel zu den Besonderheiten wenn man das Kreuzchen bei Handel setzt. Ich könnte noch 50 Seiten weiterschreiben aber diese Denkanstöße sollten erst einmal reichen.
EDIT: zum Thema Konto. Die OHG ist selbstständig rechtsfähig nach § 124 HGB und deshalb macht es Sinn das Konto auf das Unternehmen anzumelden, wobei Ihr natürlich als Gesellschafter und vertretungsberechtigte Personen darüber verfügen könnt.
Geändert von Sven (30.06.2005 um 22:02 Uhr).
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01.07.2005, 13:47
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#6
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TP-Senior
Registriert seit: Apr 2005
Ort: Oranienburg
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Zitat:
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Zitat von Saxoflyer
Das Recht zur Geschäftsführung im Innenverhältnis steht grds. jedem Gesellschafter zu, sofern vertraglich nichts anderes geregelt wurde.
Als Vertreter der Gesellschaft im Außenverhältnis hat ebenso jeder Gesellschafter eine Einzelvertretungsmacht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
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vllt noch zum unterscheid innen und außenverhältnis... im außenverhältnis kann, wie du sagst, jeder einzeln die gesellschaft vertreten. falls im innenverhältnis etwas anderes vereinbart wurde, hat dies gegenüber den geschäftspartner keine auswirkung, da wie besagt jeder zur vertretung berechtigt ist und damit auch rechtmäßig handeln kann. wenn dies im innenverhätnis anders geregelt ist... muss er, im nachhinein, sich gegenüber den anderen gesellschaften verantworten.
__________________
wenn der Staat ein Unternehmen wäre, würde niemand mit ihm Geschäfte machen
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01.07.2005, 14:56
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#7
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TP-Junior
Registriert seit: Jun 2005
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Zitat:
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Eine Nichterforderniss liegt jedoch vereinfacht ausgedrückt dann vor, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall mit der Folge, dass ein Handelsgewerbe vorliegt und somit nach § 105 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen einer OHG vorliegen.
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Also da ist das Problem. Wenn ich mich hier auf eine IHK Seite ://www.stuttgart.ihk24.de berufen kann. Dort steht:
Zitat:
Wenn eine GbR zum Zweck der gemeinsamen Ausübung eines Gewerbes gegründet wird, darf der Gewerbebetrieb den Rahmen eines Kleingewerbes nicht überschreiten. Denn ein Handelsgewerbe kann nicht in der Form einer GbR betrieben werden.
Ein Handelsgewerbe liegt dann vor, wenn der Gewerbebetrieb wegen seiner Art oder seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ob das Einrichten eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs erforderlich ist, muss je nach Fall anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden. Ein wichtiges Kriterium ist z. B. der Umsatz. Liegt dieser unter 250.000 Euro, ist in der Regel noch von einem Kleingewerbe auszugehen.
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Des Weiteren ist hier noch eine Quelle, in der genauere Faktoren für den Unterschied zwischen Handelsgewerbe und Kleingewerbe beschrieben werden.
Und wie im ersten Beitrag erwähnt, wollen wir unser Gewerbe als Kleingewerbe/GbR laufen lassen (Schüler; nur Nebenjob).
Meine Frage war nun nicht, ob ich ein Handelsgewerbe anmelden muss. Sondern ob ich bei der Anmeldung unter Punkt 18 "Art des angemeldeten Betriebes" Handel ankreuzen muss, da ich ja Artikel erwerben und auch welche (Weiter)Verkaufen möchte. Und außerdem möchte ich ja Dienstleistungen anbieten. Somit müsste meiner Meinung nach "Handel" und "Sonstiges" angekreuzt werden.
Geändert von VMueller (01.07.2005 um 14:59 Uhr).
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01.07.2005, 16:06
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Man man man. Ich hätte die letzten Tage nicht so viel saufen sollen.
Deine Links sagen nicht die ganze Wahrheit über die Art und den Umfang eines Unternehmens aus. Es sind noch mehr Dinge zu beachten. Ich habe aber eben selbst noch einmal in meine eigenen Unterlagen geschaut und mir die Beispiele angeschaut. Dort ist ein ähnliches Beispiel geschildert welches ich im Hinterkopf hatte es gab aber noch bestimmte Besonderheiten, die hier nicht zutreffen werden. Demnach trifft doch die GbR zu. Sorry, dann hab' ich wohl nicht die geringsten Grundkenntnisse.
Zitat:
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Meine Frage war nun nicht, ob ich ein Handelsgewerbe anmelden muss. Sondern ob ich bei der Anmeldung unter Punkt 18 "Art des angemeldeten Betriebes" Handel ankreuzen muss, da ich ja Artikel erwerben und auch welche (Weiter)Verkaufen möchte. Und außerdem möchte ich ja Dienstleistungen anbieten. Somit müsste meiner Meinung nach "Handel" und "Sonstiges" angekreuzt werden.
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Das ist vollkommen irrelevant was letztlich angekreuzt wird. Entscheidend ist die Bezeichnung bei der "Art des angemeldeten Betriebes".
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