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10.07.2005, 21:14
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Jun 2005
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Anbieterkennzeichnung etc. bei b2b
Hallo,
ich habe mal eine Frage zum Thema Anbieterkennzeichnung, Gewährleistung, Widerrufsrecht etc.
Ich möchte hauptsächlich bei Auktionen tätig sein. Mit den oben genannten Themen kenne ich mich schon längst aus, aber nur im Bereich Endverbraucher (private Kunden).
Ich möchte jedoch einige Auktionen starten, die NUR für gewerbliche Käufer in größeren Mengen gedacht ist. Also nicht für Endverbraucher, sondern gewerbliche Käufer, wie Wiederverkäufer etc.
Ich werde in meinen Auktionen darauf hinweisen, dass nur gewerbliche mitbieten dürfen. Aber nun habe ich keine Ahnung mehr, wie es hier mit Gewährleistung, Widerrufsrecht etc. läuft.
In einem anderen Forum habe ich nur kurz den Satz erhalten: "Bei b2b ist es frei wählbar, was ich in die AGB mit reinnehme".
Mehr Antworten habe ich nicht erhalten.
Heißt das nun, einem gewerblichen Käufer muß ich keine Gewährleistung geben oder gibt es da doch irgendwo ein Gesetz?
Einem gewerblichen Käufer muß ich kein Widerrufsrecht einräumen? Also bekomme ich keinen Ärger, wenn ich kein Widerrufrecht mit einbauen, aber darauf hinweise, dass Endverbraucher nicht mitbieten dürfen????
Kennt sich jemand von euch mit dem Thema b2b aus?
Bin da etwas überfordert. Müßte ich in diesem Fall nichts weiter, als die Anbieterkennzeichnung in die Auktion mit einbauen, sonst nichts?
Ich bitte um Hilfe. Es geht hier um Verkauf von gewerblich an gewerblich.
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10.07.2005, 22:31
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#2
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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Schau mal hier Bitte nicht 1:1 übernehmen! Besser vorher einen Anwalt konsultieren!
Kurz
Widerruf: Nein
Gewährleistung: Auf 1 Jahr kürzbar (bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden)
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Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
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10.07.2005, 22:49
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: Jun 2005
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Muß ich auf die Gewährleistung hinweisen oder ist es klar, dass vom Gesetz her das ganze ein Jahr lang geht?
Oder verlängert sich das, wenn ich nicht darauf hinweise, dass es nur ein Jahr geht?
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10.07.2005, 23:03
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#4
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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Zitat:
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag wurde die Gewährleistungsfrist ab dem 01.01.2002 auf 2 Jahre verlängert (vorher 6 Monate). Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:
Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
- neu:
- Käufer ist Verbraucher: 2 Jahre
- Käufer ist Unternehmer: 1 Jahr
- gebraucht:
- Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer: keine
Baumaterialien (sofern eingebaut)
- neu: 5 Jahre
- gebraucht:
- Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer: keine
unbebaute Grundstücke: keine
Bauwerke:
- Neubau: 5 Jahre
- Altbau: keine
Ihre Aufgabe: Passen Sie Ihre AGB entsprechend an. Beachten Sie jedoch, dass beim Verbrauchsgüterkauf bei neuen Sachen es bei der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bleiben muss.
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...
__________________
Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
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10.07.2005, 23:11
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: Jun 2005
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Ahhh ja, danke ;-) Ist halt schon nach 23 Uhr 
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11.07.2005, 08:41
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#6
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre.
Zitat:
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Muß ich auf die Gewährleistung hinweisen
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Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:
B2B Neuware: 1 Jahr. Wenn nicht in den AGB: 2 Jahre.
B2B Gebraúcht: Keine. Wenn nicht in den AGB: 1 Jahr.
Bitte beachte genannte AUsnahmen.
Wenns jetzt nicht gut ist... 
__________________
Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
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11.07.2005, 12:21
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#7
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TP-Junior
Registriert seit: Jun 2005
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Ich hatte es eigentlich schon längst verstanden. Trotzdem danke ;-)
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11.07.2005, 13:53
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#8
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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ohh 
__________________
Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
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