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Alt 09.08.2005, 13:11   #1
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the_evernow macht alles soweit korrekt

Webdesign als Nebenverdienst - Gewerbe notwendig?


Hallo,
da ich als Student ein bisschen Geld nebenher verdienen möchte, habe ich mir überlegt, Aufträge für die Erstellung von Internetauftritten entgegenzunehmen (sprich Onlineshops, Präsentationen etc.). Ich werde dann auch Rechnungen für die erfüllten Dienstleistungen erstellen, daher wüsste ich gern, ob und in welcher Form ich ein Gewerbe anmelden muss. Hängen noch andere Faktoren davon ab?

Eine Steuererklärung könnte ich auch so abgeben, ich habe so weit ich weiß einen Freibetrag von 7.000 Euro pro Jahr. Einen Nachweis fürs Finanzamt muss ich liefern, das ist klar aber wie ist das nun mit der Gewerbeanmeldung, weiß jemand Genaueres?
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Alt 09.08.2005, 14:09   #2
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genau ein Thread unter diesem
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Alt 09.08.2005, 14:26   #3
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So klar ist mir das aber nicht, wenn ich die Antworten in dem von dir erwähnten Thread lese. Der Topic-Ersteller bietet Waren über einen Spreadshop an, da braucht er soweit ich weiß keinen Gewerbeschein, den hat Spreadshirt.de bereits - und die verkaufen schließlich die Waren. Es wäre ja der gleiche Fall, wenn ich ein Bannerprogramm auf meiner Website laufen lasse und für jeden Klick 10 Cent Provision bekomme. Dafür brauche ich auch keinen Gerwebeschein.

Davon abgesehen ist mein Anliegen ein anderes wie oben erwähnt. Webdesign und spätere Betreuung der Projekte erfordern sicher eine andere Gewerbeform - wenn überhaupt. Eben dies ist die Frage und ich hoffe jemanden zu finden, der mir möglichst aus eigener Erfahrung sagen kann was zu tun ist.
the_evernow ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.08.2005, 14:30   #4
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PeterBrand hilft, wo's gehtPeterBrand hilft, wo's gehtPeterBrand hilft, wo's geht
Dann lies Dir den empfohlenen Thread nochmal genau durch und beachte die Antwort Nr. 6...

Detailfragen werden auch gerne in kostenlosen Beratungsgesprächen von der Wirtschaftskammer beantwortet.
PeterBrand ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.08.2005, 15:07   #5
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Dann werde ich mich wohl an diese wenden müssen. Das "ob" scheint nach dieser Antwort zumindest geklärt zu sein, ich benötige demnach einen Gewerbeschein. Webdesign ist ja nun ein allgemein verbreitetes Gewerbe, da wüsste ich gern Näheres über Kosten und Gewerbeform. Kann mir hier jemand vorab vielleicht sagen wie es bei ihm / ihr aussieht, falls sie eine ähnliche (oder die gleiche) Dienstleistung anbietet?
the_evernow ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.08.2005, 16:01   #6
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voodoo macht alles soweit korrekt
Ich will ja nicht pampig wirken, aber das steht hier mehr als ausführlich in etlichen Threads. Guck mal die Stickys
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Alt 09.08.2005, 16:51   #7
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the_evernow macht alles soweit korrekt
Also ich habe folgendes in den Stickys finden können:

Zitat:
Webdesigner - Gewerbe oder Freiberufler?

Kann ich als Webdesigner als Freiberufler arbeiten?

Hier muss man ganz klar mit NEIN antworten. Wie immer gibt es auch hier ein ABER:

Wenn du die künstlerischen Aspekte klar hervorhebst, kannst du mit Glück auch als Freiberufler arbeiten.

Dazu musst du kein Gewerbe anmelden, solltest aber die Genehmigung nach §112BGB trotzdem haben!


Welche Vorteile haben Freiberufler?

- keine Gewerbesteuer
- 'einfache Buchhaltung' mittels Einnahmen-Überschuss Rechnung (E/Ü- Rechnung, 4-3 Rechnung)
So, was heißt jetzt künstlerische Aspekte? Ich denke die Gestaltung eines Webshops ist vorrangig kommerziell und nicht künstlerisch.

Wenn die Antwort auf meine Frage wirklich explizit in diesen Topics enthalten sein soll, so bitte ich doch noch einmal um einen Hinweis wo die betreffende Stelle ist. Über die Suche habe ich nichts Konkretes finden können, alles was ich bisher gelesen habe ist leider größtenteils schwammig und mehrdeutig.
the_evernow ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.08.2005, 18:11   #8
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Zitat:
alles was ich bisher gelesen habe ist leider größtenteils schwammig und mehrdeutig.
??? ... Sind wir denn wirklich so oberflächlich?

Damit du auch noch ein bisschen verwirrter bist schreibe ich hier mal zwei Auszüge aus der Fachliteratur.

Ich zitiere:
Zitat:
"Freie" Berufe sind im Gegensatz zum "Gewerbe" dadurch gekennzeichnet, dass es sich um persönliche Dienste höherer Art handelt, deren Ausübung von der allgemeinen höheren Bildung des Tätigen und einer gewissen ideellen Motivation kennzeichnet ist, die das bloße Gewinnstreben überlagert (VG Würzburg 28.02.1996 W 10 K 95.95. Der EuGH definiert freie Berufe (i.S.der 6. EG-Richtlinie) als "Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbstständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus" (EuGH-Urteil 11.10.2001 Rs. C-267/99, DB 2001 S. 2280).
Mit den Erfordernissen der Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt auch die freiberufliche Tätigkeit Merkmale, die für den "Gewerbebetrieb" prägend sind (BFH-Urteil 30.03.1994 I R 54/93, BStBl. II 1984 S. 864 = DB 1994 S. 2596). Allerdings wird die freiberufliche gegenüber der gewerblichen Tätigkeit steuerlich priviligiert. Zweck und verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Priviligierung ist es, die freiberufliche Tätigkeit, die regelmäßig vom Berufsträger persönlich als individuelle, durch seine Persönlichkeit geprägte, ... regemäßig auf dem Fundus eienr umfassenden wissenschaftlich-methodischen Ausbildung unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber erbracht wird, gerade deshalb zu priviligieren, weil die freiberufliche Tätigkeit gerade ... - wenn auch unter Inanspruchnahme personeller und sachlicher Hilfsmittel - persönlich zu erbringen ist und weil ihr durch die Leistungsfähigkeit des Berufsträgers Grenzen gesetzt sind, die für die gewerbliche Tätigkeit nicht bestehen weil der Umfang der gewerblichen Tätigkeit durch den Einsatz personeller und sächlicher Ressourcen beliebig erweitert werden kann" (FG Bremen 26.08.1999 O 1030 E 184, unter Hinweis auf Beschluss des BVerfG vom 25.10.1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46 S. 224 (239ff) = DB 1978 S. 190). Wesensbestimmendes Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit in Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit ist also die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (BFH-Urteil 21.03.1995 X R 85/93, BStBl. 1995 S. 732 = DB 1995 S. 2146).
Die Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit nach § 18 EStG von der gewerblichen Tätigkeit i.S.v. § 15 EStG richtet sich danach, ob die Tätigkeit ihrer Art nach als gewerblich oder freiberuflich anzusehen ist und ob eine an sich freiberufliche Tätigkeit durch die Art ihrer konkreten Ausübung einen gewerblichen Charakter erhält. Innerhalb der selbstständigen Tätigeit ist inzwischen den drei Tätigkeitsgruppen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. der
- der selbstständigen Ausübung der im Gesetz aufgezählten Katalogberufe,
- der selbstständigen Ausübung der dem Katalogberufen ähnlichen Berufe und
- der selbstständigen Ausübung wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit
einerseits und der sonstigen selbstständigen Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG andererseits zu differenzieren.
Auszug aus: "Überblick zur steuerlichen Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit", Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg, Der Betrieb 2005 S. 692ff vom 01.04.2005

Mein Kommentar: "3-seitiger Aufsatz - spitzenmäßig und durchaus leicht verständlich im Vergleich zu anderen Texten, die sich mit der Abgrenzung befassen"

Geil was?

Ich zitiere:
Zitat:
Wesentliches Merkmal einer künstlerischen Betätigung ist, dass die Arbeiten des Stpfl. nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und eine bestimmte Gestaltungshöhe erreichen. Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die aufgrund einer persönlichen Begabung (ggfs. auch einer entsprechenden Aus- oder Vorbildung) Gegenstände oder unkörperliche Leistungen (Ideen) hervorbringt (vgl. BFH vom 14.12.1976 BStBl. II 1977, 474). Im Gegensatz zum Handwerker muss bei dem Künstler zu den Fertigkeiten etwas Eigenschöpferisches bei Inhalt, Stil und Form hinzukommen.
Neben den selbstschaffenden Künstlern wie Maler, Bildhauer, Komponist, Dichter, können auch Stpfl., die nur reproduktiv tätig sind, Künstler sein wie der Pianist, der Sänger und der Schauspieler. Die Arbeiten dürfen nicht lediglich das Produkt handwerklicher Arbeit sein (BFH vom 11.07.1991 BB 1992, 1775). Fotografen, Gebrauchsgraphiker, Industriedesigner sind i.d.R. im Wesentlichen nicht eigenschöpferisch, sondern handwerklich tätigk.
Ein bestimmter Ausbildungsabschluss oder Vorbildung sind nicht Voraussetzung, sondern
- tatsächliche Beherrschung der Technik der jeweiligen Kunstart
- vereint mit künstlerischer Leistungshöhe.
Zielsetzung und Verwendung der geschaffenen Werke sind unerhelblich (BFH vom 23.08.1990 BStBl. II 1991, 20). Der gewerbliche Verwendungszweck schließt z.B. bei Industriedeisgnern die künstlerische Tätigkeit nicht aus, wenn die Arbeit nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Der eigenschöpferische Charakter und die künstlerische Gestaltungshöhe einer Arbeit liegt beispielsweise gerade in der Wahl der Materialien, der Farbgebung oder der Raumwirkung.
Der BFH vom 23.08.1990 BStBl. II 1991, 20 hat an die künstlerische Tätigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt, das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsergebnisse keinen praktischen Gebrauchszweck haben (im Gegensatz zu den Arbeiten von Gebrauchsgraphikern, Modezeichnern, Werbefotografen). Bei den Berufen, die als freie Künstler zusammengefasst werden, ist der allgemeinen Verkehrsauffassung besonders Gewicht beizulegen. Insbesondere ist den Arbeiten eines Malers der Charakter eines Kunstwerkes beizumessen, wenn sie in Kunsthandlungen neben Bildern anerkannter Künsler angeboten werden und von Laien nicht wegen offensichtlich minderer Qualität herausgefunden werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in bestimmten Kaufschichten Anklang finden. Die Einstufung durch den Gutachterausschuss als "künstlerisch ohne Belang" ist unerheblich.
Nach BFH vom 19.08.1982 FR 1983, 19 ist jede musikalische Leistung, die einen gewissen Qualitätsstandard nicht unterschreitet, als künstlerisch anzusehen. Auch die Darbietung von Tanz- und Unterhaltungsmusik kann im Einzelfall künstlerisch sein. Hierbei reicht die bloße Beherrschung der Instrumentaltechnik aber nicht aus.
Künstler ist auch ohne weiteres, wer aufgrund eines Kunsthochschul- oder Musikhochschulabschlusses auf dem betreffenden Gebiet tätig wird. In Zweifelsfällen schaltet die Finanzverwaltung bei den Kunstakademien, Fachhochschulen für Kunst und Design oder bei den Oberfinanzdirektionen gebildete Gutachterausschüsse ein. Zum Verfahren bei einander widerstreitenden Gutachten vgl. BFH vom 11.07.1991 BStBl. II 1991, 889.
Keine eigenschöpferische Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn sich der Künstler drauf beschränkt, die Rolle eines Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen, sowie lediglich den Gegenstand seiner Werbung anzupreisen (BFH vom 11.07.1991 BStBl. II 1992, 353, 413).
Die Bildgestaltung von Themen modernen Lebens für Zeitschriften mit Werbeeffekten ist keine freiberufliche Tätigkeit (BFH vom 19.02.1998 BStBl. II 1998, 41).
Quelle: Zenthöfer, Schulze zur Wiesche, Finanz und Steuern (blaue Reihe) Band 3 7. Auflage S. 713f: Künsterische Tätigkeit (H 136 EStH)

Mein Kommentar: "Wer hat sich solch' einen Schwachsinn ausgedacht"

Mein Fazit: Der Übergang zwischen der gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit wird immer fließender und daher kann die Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit) auch nicht mehr weiter bestehen. Es kann auch nicht gerecht sein, dass Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte keine Gewerbesteuer zahlen und Handwerker, die genau so schufften und wesentlich weniger verdienen auch noch mehr zahlen.

Zur eigentlichen Problematik: Finde dich mit dem Gedanken ab, dass deine Tätigkeit eine gewerbliche ist. Bei Webdesign kann man nichts künsterlisches erkennen auch wenn manche Seiten schon ziemlich genial aussehen.

Boah, ist das ein langer Text geworden.

Gruß
Sven

EDIT: Das abstruse ist auch, dass Steuerberater Freiberufler sind, jedoch eine selbstständige Buchhaltungsarbeiterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Rechtsprechung muss man nicht verstehen.
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Geändert von Sven (09.08.2005 um 18:17 Uhr).
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Alt 09.08.2005, 22:57   #9
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Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Bei Webdesign kann man nichts künsterlisches erkennen auch wenn manche Seiten schon ziemlich genial aussehen.
Das habe ich mir bereits gedacht, da die kommerziellen Aspekte bei Auftragsarbeit von Internetpräsentationen doch den künstlerischen Aspekt überwiegen. Ich habe jetzt eine Anfrage an die lokale Industrie-und Handelskammer geschickt, von der ich mir nähere Auskünfte erhoffe. Vor allem würde mich interessieren wie es mit den Abgaben an die IHK bei einem auf Dauer angesetzten nebenberuflichen (neben Studium) Arbeiten als Webdesigner aussieht.
Gewerbesteuer wird ja erst ab 15.000 Euro fällig, die ich niemals erreichen werde. Darüber muss ich mir also keine Sorgen machen.
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Alt 10.08.2005, 11:17   #10
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Heute habe ich mit einer Dame der IHK telefoniert, die mir sagte wie die Sache aussieht: Einen Gewerbeschein brauche ich, wenn die Tätigkeit tatsächlich auf Dauer ausgelegt ist, so viel wissen wir ja bereits. Abgaben an die IHK muss ich allerdings nicht leisten, wenn ich im Jahr unter 5.200 Euro verdiene (dazu muss ich mich bei der IHK nur freistellen lassen). Ansonsten fällt eine Pauschale von 50 Euro an und die verdienstabhängigen Zusatzabgaben.

Jetzt habe ich neue Fragen, die z.B. die Rechnungen betreffen: Welcher Mehrwertsteuersatz (7%, 16%) kommt für meine Tätigkeit in Frage? Wovon hängt es ab welcher Steuersatz genommen wird? Kann mir dazu jemand etwas sagen?
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Alt 10.08.2005, 12:30   #11
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Der MwSt-satz wird bei Dienstleistungen wohl durchgehend 16% betragen, da die 7% meines Wissens nur bei Nahrungsmitteln, Büchern etc angewendet werden.
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Alt 10.08.2005, 12:43   #12
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yep voodoo hat da Recht, nur Lebensmittel, Verlagserzeugnisse und Schnittblumen haben 7% MWSt.

außer: künstlerische Dienstleistungen, wenn du als Freiberufler anerkannt wärest - dann brauchtest du auch nur 7% USt. zu berechnen

aber das Thema ist ja hoffentlich durch
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Alt 10.08.2005, 13:05   #13
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Ok, vielen Dank. Ich hatte nur von einem Drucker gehört, der Rechnungen mit 7% Mehrwertsteuer erstellt, das würde wohl unter Verlagserzeugnisse fallen. Damit wären es bei Webdesign (nicht als Freiberufler) also 16%.
the_evernow ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.08.2005, 16:30   #14
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Auch hier hätte ein Blick ins Gesetz die Lösung gebracht

§ 12 UStG
und
Anlage zu § 12 UStG
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Alt 11.08.2005, 11:41   #15
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Nun habe ich noch eine andere Frage. Sind Webdesigner als Gewerbetreibende eigentlich sozialversicherungspflichtig?
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