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Alt 19.11.2005, 14:36   #1
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engl macht alles soweit korrekt

Garten und Landschaftspflege


Hallo Freunde,
ich hab zZ ein Gewerbe "Handel mit Elektrogeräten " angemeldet, war nebenbei und i9ch hatte kaum Umsatz,
würde aber gern "Garten und Landschaftspflege " machen, da ich mir dort mehr Geschäft raussehe, und auch schon mehrere langfristige Aufträge in Aussicht habe.

Entsteht mir dadurch ein Mehraufwand in der Steuerabwicklung . Muß ich dann in der IHK usw. bleiben oder bei einem anderen Verband?

Gruß engl
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Alt 20.11.2005, 12:09   #2
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Grundsätzlich ist es dem Finanzamt doch egal, aus welchen Quellen du deine Einnahmen beziehst, es sei denn diese sind nicht legal.

Inwiefern bei der IHK in dem von dir angestrebten Tätigkeitsbereich Anmeldepflichten bestehen, kann ich dir nicht sagen. Ein anruf bei der IHK wird dir da sicher weiterhelfen...

Der Ordnung halber solltest du aber dann dein Gewerbe umschreiben lassen, was aber nicht sehr aufwändig ist.
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Alt 20.11.2005, 12:17   #3
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Zitat:
Grundsätzlich ist es dem Finanzamt doch egal, aus welchen Quellen du deine Einnahmen beziehst, es sei denn diese sind nicht legal.
Sorry, dazu muss ich aber noch meinen Senf dazu geben.

Auch illegale Tätigkeiten werden besteuert. Die Einkünfte eines Serienkillers wurden von Papa Staat der Umsatzsteuer unterworfen und sogar durch ein Finanzgericht gebilligt. Es sah diese Tätigkeit als eine auf Gewinn abzielende mit Wiederholungsabsicht geführte gewerbliche Tätigkeit an.

Mein Prof sagt daher auch immer: Wir besteuern alles und jeden. So verrückt ist Deutschland
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Alt 20.11.2005, 18:27   #4
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Zitat:
Zitat von Saxoflyer
mit Wiederholungsabsicht geführte gewerbliche Tätigkeit
Sorry, aber das muss jetzt sein:

Wahnsinn, was es alles gibt in D!
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Alt 20.11.2005, 19:21   #5
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Ich hab' noch einen:

"Die Mitwirkung an Diebstählen zu Ungunsten des Arbeitgebers gegen Beteiligung am Veräußerungserlös des Diebesgutes stellt umsatzsteuerpflichtige Leistungen dar. Der Umstand, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit gesetzlich verboten gewesen ist, steht der Beurteilung als unternehmerische Tätigkeit und damit der Besteuerung nicht entgegen (Urteil des BFH vom 4. Juni 1987 V R 9/79, BStBl II 1987, 653). Der Verpflichtung, die aus dieser Tätigkeit erzielten Erlöse in der Umsatzsteuererklärung vollständig anzugeben und der Umsatzsteuer zu unterwerfen, ist der Kläger pflichtwidrig nicht nachgekommen."
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. Oktober 1999, Az.: 5 K 360/92

Evtl. wäre dann auch noch die Kleinunternehmerregelung zu prüfen.

Aber mal im Ernst. Vor 2 Monaten kam mein Vizechef an (er ist Jurist wohlbemerkt) und hat uns Auszubildenen auch etwas gefragt zu einem dubiosen Fall mit Versicherungsbetrug, der gerade verhandelt wird (z.B. im Straßenverkehr auf Rechts-vor-links verzichtet und urplötzlich doch losgefahren und dem anderen in die Karre geprescht; er hatte ja schließlich vorfahrt). Die Frage war, ob diese Einnahmen der Steuer zu unterwerfen wären. Chefe musste aber noch die strafrechtlichen Entscheidungen abwarten, ob man es dem Stpfl. nachweisen kann und es überhaupt zu einer Verurteilung kommt.
Hintergedanke war, dass er im Falle einer Verurteilung die Beträge zurückzahlen müsste und letztlich wohl noch Verluste geltend machen würde. Das war natürlich nicht in seinem Sinne.

Total verrückt die Juristen.
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Alt 20.11.2005, 21:31   #6
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Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Total verrückt die Juristen.
Das habe ich jetzt aber überlesen...
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Alt 21.11.2005, 08:26   #7
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Jaja,

Ausnahmen bestätigen die Regel
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