Ich hab' noch einen:
"Die Mitwirkung an Diebstählen zu Ungunsten des Arbeitgebers gegen Beteiligung am Veräußerungserlös des Diebesgutes stellt umsatzsteuerpflichtige Leistungen dar. Der Umstand, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit gesetzlich verboten gewesen ist, steht der Beurteilung als unternehmerische Tätigkeit und damit der Besteuerung nicht entgegen (Urteil des BFH vom 4. Juni 1987 V R 9/79, BStBl II 1987, 653). Der Verpflichtung, die aus dieser Tätigkeit erzielten Erlöse in der Umsatzsteuererklärung vollständig anzugeben und der Umsatzsteuer zu unterwerfen, ist der Kläger pflichtwidrig nicht nachgekommen."
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. Oktober 1999, Az.: 5 K 360/92
Evtl. wäre dann auch noch die Kleinunternehmerregelung zu prüfen.
Aber mal im Ernst. Vor 2 Monaten kam mein Vizechef an (er ist Jurist wohlbemerkt) und hat uns Auszubildenen auch etwas gefragt zu einem dubiosen Fall mit Versicherungsbetrug, der gerade verhandelt wird (z.B. im Straßenverkehr auf Rechts-vor-links verzichtet und urplötzlich doch losgefahren und dem anderen in die Karre geprescht; er hatte ja schließlich vorfahrt). Die Frage war, ob diese Einnahmen der Steuer zu unterwerfen wären. Chefe musste aber noch die strafrechtlichen Entscheidungen abwarten, ob man es dem Stpfl. nachweisen kann und es überhaupt zu einer Verurteilung kommt.
Hintergedanke war, dass er im Falle einer Verurteilung die Beträge zurückzahlen müsste und letztlich wohl noch Verluste geltend machen würde. Das war natürlich nicht in seinem Sinne.
Total verrückt die Juristen.