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Hallo ...
wenn Sie sich vielleicht einmal die §§ 2 und 19 UStG anschauen, dann werden Sie feststellen, das § 19 nicht an den Umsatz der einzelnen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit anknüpft, sondern an den Umsatz des Unternehmers.
§ 2 (1) Satz 1 sagt: "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt." § 2 (1) Satz 2 sagt: "Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Unterstellt man, dass Sie bereits Umsatzsteuer ausweisen und somit zur Regelbesteuerung optiert haben, dann gilt dies auch für die erweiterte Tätigkeit.
Anders wäre es, wenn Sie mit der ersten freiberuflichen Tätigkeit die 5-jährige Optionsbindungsfrist überschritten hätten und mit alter und erweiterter Tätigkeit kontinuierlich unter 17.500€ Umsatz bleiben würden. Dann könnten Sie für beide Tätigkeiten wieder die Umsatzsteuerbefreiung der Kleinunternehmerregelung geltend machen.
MfG
BEBOUB
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