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06.05.2006, 23:27
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: May 2006
Ort: BaWü
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Gewerbe anmelden unter Hartz IV und Privatinsolvenz
Hallo!!!
Ich bin aktuell am Überlegen, ob ich mich mit einem Gewerbe selbständig machen soll. Allerdings habe ich noch die eine oder andere Schwierigkeit mich mit den ganzen Gesetzen und dem Papierkram zurechtzufinden.
Das erste Problem ist, dass ich in Hartz IV drin stecke und mein Arbeitsvermittler nicht wirklich hilfreich war.
Das zweite ist, dass ich in der Privatinsolvenz bin und dadurch mit der Pfändungsgrenze wahrscheinlich ziemlich schnell Kontakt aufnehmen werde :-)
Das dritte ist, dass ich nicht weiß, welche Folgen das mit dem Gewerbe hat. Muß ich Steuern extra für jeden angenommenen und bezahlten Auftrag bezahlen, oder am Ende vielleicht gar keine Steuern wegen irgendwelcher Freibeträge? Was darf ich im einzelnen anbieten und wie nenne ich es am besten?
Grundsätzliche Fragen habe ich auch noch: was ist z.B. der Unterschied zwischen Gewerbe, Kleingewerbe und Nebengewerbe? Wie läuft das mit Hartz IV weiter, wenn ich nicht nach einem halben Jahr auf eigenen Beinen stehe? Liegt es tatsächlich im Ermessen des Fallmanagers ob und wieviel Überbrückungsgeld (oder ergänzende Unterstützung) bekomme?
So, das waren jetzt mal eine Menge Fragen...
Hier jetzt noch meine Idee mit der ich arbeiten möchte:
restaurieren von Polstermöbeln und Neubeziehen von abgewohnten oder einfach nur alten Polstermöbeln und nebenbei noch Gartenarbeiten
DANKE für eure Hilfe

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07.05.2006, 11:11
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#2
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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Hallo ...
dies ist ein Wust von Fragen... fangen wir mal an:
Hartz IV und Selbständigkeit:
Man kann sich problemlos selbständig machen, auch wenn man Hartz IV Empfänger ist. Man benötigt hierzu eine Geschäftsidee, einen vernünftigen Businessplan, holt sich bei der ARGE einen Antrag auf Einstiegsgeld nach § 29 SGB II und stellt einen Antrag auf Gewährung desselben. Bei erzielten Einnahmen (wohl gemerkt Einnahmen... nicht Gewinnen) wird ein Grundfreibetrag von 100€ abgezogen, darüber hinaus bis 800€ ein Freibetrag von 20% und von 801-1200€ ein Freibetrag von 10%. Die Grundversorgung und das evt. Wohngeld wird um den die Freibeträge übersteigenden Betrag gekürzt, das Einstiegsgeld bleibt bei den Kürzungen unangetastet. Das Einstiegsgeld beträgt in Normalfall 50% des Regelbetrages von 345€ zuzüglich eines evt. Zuschlages bei einer Bedarfsgemeinschaft.
Selbständigkeit und Privatinsolvenz:
Wenn Sie in einer Insolvenz stecken, dann sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, sich nach Ihren Möglichkeit um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern, die Ihnen ein entsprechendes Auskommen bietet. Möchte man sich selbständig machen, so ist dies mit dem Insolvenzverwalter in jedem Fall vorher abzusprechen. Er wird Ihnen ein Formular vorlegen, in dem Sie erklären, keine neuen Verbindlichkeiten einzugehen und ihn, den Insolvenzverwalter, von allen Haftungen, die sich dennoch aus Ihren neuen Geschäften ergeben könnten freizustellen.
Die pfändbaren Beträge nach § 850C ZPO ergeben sich bei Selbständigen aus dem Gewinn, nach Abzug aller Betriebsausgaben, man kommt damit also schon ein ganzes Stück weit. Sie sollten mit Ihrem Insolvenzverwalter über Ihre Absichten sprechen, es gibt so gut wie keinen Insolvenzverwalter, der sich gegen solche Vorhaben sperren wird.
Eine andere Frage ist, ob Sie die Qualifikation für das Vorhaben besitzen, denn wenn es unter dem Oberbegriff Tischler einzuordnen wäre, dann könnte es sich ggf. um ein meisterpflichtiges Handwerk handeln, um dies einzuordnen, haben Sie jedoch zu wenig berichtet, dies wäre jetzt reine Spekulation.
Hartz IV und Überbrückungsgeld:
Wenn Sie Hartz IV Empfänger sind, dann können Sie weder Ich-AG - Zuschuss, noch Überbrückungsgeld beantragen, weil hierzu der Bezug von ALG I erforderlich wäre, was nicht der Fall ist. Als Hartz IV Empfänger bleibt Ihnen einzig und alleine die Beantragung von Einstiegsgeld.
Viel Erfolg !
MfG
BEBOUB
__________________
I N F O:
Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.
Anfragen bitte an unsere eMail!
Geändert von BEBOUB (07.05.2006 um 11:14 Uhr).
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05.06.2007, 22:58
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#3
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TP-Member
Registriert seit: Dec 2005
Ort: Frankfurt/Darmstadt
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Guten Abend,
hat hierzu
Zitat:
Hartz IV und Selbständigkeit:
Man kann sich problemlos selbständig machen, auch wenn man Hartz IV Empfänger ist. Man benötigt hierzu eine Geschäftsidee, einen vernünftigen Businessplan, holt sich bei der ARGE einen Antrag auf Einstiegsgeld nach § 29 SGB II und stellt einen Antrag auf Gewährung desselben. Bei erzielten Einnahmen (wohl gemerkt Einnahmen... nicht Gewinnen) wird ein Grundfreibetrag von 100€ abgezogen, darüber hinaus bis 800€ ein Freibetrag von 20% und von 801-1200€ ein Freibetrag von 10%. Die Grundversorgung und das evt. Wohngeld wird um den die Freibeträge übersteigenden Betrag gekürzt, das Einstiegsgeld bleibt bei den Kürzungen unangetastet. Das Einstiegsgeld beträgt in Normalfall 50% des Regelbetrages von 345€ zuzüglich eines evt. Zuschlages bei einer Bedarfsgemeinschaft.
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jemand irgentwo eine Beispielrechnung. Ich finde im ganzen Web nichts. Und so ganz kann das ja nicht hinkommen, das man 0 Gewinn hat aber schon Abzüge hat.
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06.06.2007, 00:13
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#4
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TP-Senior
Registriert seit: Sep 2005
Ort: Hamburg
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Bei 0 Euro Einnahmen hast Du auch keine "Abzüge". Beispielrechner kann ich Dir nicht liefern, nur soviel:
Du kannst zu Deinem Hartz-IV-Betrag 100 Euro hinzuverdienen, hier gilt der Betrag, der nach EÜR unterm Strich steht....
__________________
"Das Wissen der Menschheit gehört der ganzen Welt!"
<!-- open source -->
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06.06.2007, 13:31
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2004
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Zitat:
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Bei erzielten Einnahmen (wohl gemerkt Einnahmen... nicht Gewinnen)
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Das ist nicht richtig. Es werden die Einnahmen und Ausgaben verrechnet, sprich der Gewinn oder der Verlust ermittelt und die div. Prozentsätze abgezogen.
Beispiel:
1000 Euro Einnahmen pro Monat:
-800 Euro Ausgaben pro Monat (für den Betrieb!!!):
----------------------------------------------------
200 Euro Gewinn
- 100 Euro Freibetrag
---------
100 Euro - 20 %=80 Euro.
die mit dem Regelsatz verrechnet werden und zwar nur mit dem Regelsatz und nicht mit Miete und Heizkosten.
Im Regelfall muss für jeden Monat eine Gewinn und Verlustrechnung aufgestellt werden.
Geändert von tapefire (06.06.2007 um 13:37 Uhr).
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06.06.2007, 15:19
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#6
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TP-Insider
Registriert seit: Apr 2006
Ort: 28219 Walle
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Und was ist mit der Steuer? Muss der Gewinn nicht vorher noch versteuert werden?
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"Wir können hier richtig deutsch diskutieren, wir haben Verbandszeug im Hause." - Wolfgang Neuss, 1923–1989
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06.06.2007, 22:10
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#7
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2004
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Zitat:
Zitat von Daniel FR
Und was ist mit der Steuer? Muss der Gewinn nicht vorher noch versteuert werden?
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Natürlich muss ein Gewinn versteuert werden, aber die Arbeitsagentur interessiert das erst bei einem Antrag bzw. Neuantrag. Es gelten immer die monatlichen tatsächlich stattfinden Einnahmen und Ausgaben. Wenn du zum Beispiel dann Umst abführts, dann sind das die Ausgaben die Du ebenfalls für den monatlichen Verlust geltend machen kannst. Genauso gilt die vereinahmte Umst als Geldzufluss!! auch wenn Du davon ja am Ende keine Cent siehts!
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