Hallo ...
laden Sie sich zunächst einmal die Broschüre "Ich-AG und andere Kleingründungen" des BMWi runter oder bestellen Sie sie, der Link lautet wie folgt:
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/S...ikationen.html Geben Sie in der ABC-Auswahl ein "I" ein und Sie werden zu der entsprechenden Broschüre weitergeleitet. Wenn Sie die Broschüre haben, dann lesen Sie die Seiten 7 und 8, dort werden Nebenerwerbsgründungen behandelt.
Es handelt sich hier um eine Nebenerwerbsgründung, die nach Kündigung des Hauptserwerbs zur Selbständigkeit ausgebaut werden soll. Durch die Null-Meldungen der Umsatzsteuervoranmeldungen oder durch eine EÜ-Rechnung können Sie im Zweifel nachweisen, dass es sich um eine Neugründung nach Stillstand handelt, sollte sich die AA nicht darauf einlassen, dann muss die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit um eine weitere Tätigkeit ergänzt werden und dann handelt es sich wieder um eine Neugründung.
Dies sollten Sie mit der AA absprechen, das ALG-I wird nur dann gekürzt, wenn Sie mit der freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte erzielt haben, die über dem Freibetrag von 165€ liegen, die Anrechnung erfolgt nach § 141 SGB III unten angehängt.
Vom Ablauf her, sind bei der AA die Antragsformulare abzuholen, der Businessplan zu erstellen, die Stellungnahme der fachkundigen Stelle einzuholen und alles gesammelt bei der AA zur Entscheidung einzureichen.
Viel Erfolg!
MfG
BEBOUB
SGB III § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(3) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.