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Alt 16.05.2006, 11:07   #1
TP-Newbie
 
Registriert seit: May 2006
silvia12 macht alles soweit korrekt

Schon freiberuflig tätig und Existenzgründung


Ich stehe vor einem mittelgroßen Problem.
Ich bin seit 01/2004 freiberuflich, nebenberuflich tätig gewesen.
Ab 07/2005 war ich arbeitslos und habe auch die freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeführt, d.h. keine Einnahmen gehabt.
Jedoch habe ich regelmäßig meine Umsatzsteuervoranmeldung beim FA gemacht (für Büromaterial, Büroeinrichtung usw.)

Nun bin ich dabei meine Existenzgründung zu planen. Ich möchte dazu Überbrückungsgeld beantragen.

Ich habe nun beim FA angerufen und um Bestätigung meiner Sterernummer gebeten.
Die kann mir aber nur ab 01/2004 bestätigt werden??
Was nun. Bekomme ich dann kein Überbrückungsgeld?
Laufe ich Gefahr das Arbeitslosengeld zurückzahlen zu müssen?

Wie kann ich es sinnvoll anstellen um für meine Gri#ündung noch Ü-Geld zu bekommen? Sollte ich eine Gewerbe gründen und damit eine neue Steuernummer erhlaten oder eine andere freiberufliche Tätigkeit beim FA angeben?
Ich möchte den Freiberufler nicht aufgeben!

Hatte jemand schon eine ähnliche Konstellation??
silvia12 ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 16.05.2006, 21:00   #2
TP-Senior
 
Registriert seit: Jan 2006
wilber macht alles soweit korrekt
Ruhig Blut, soweit ich weiß, ist die Steuernummer auf die Person bezogen, ich z.b. habe mit meiner Frau zusammen eine einizige. Deswegen könnten wir trotzdem soviel Gewerbe eröffnen, wie wir wollten.

Für die Beantragung des Überbrückungsgeldes ist es vonnöten, das die selbstständige Tätigkeit, für das Überbrückungsgeld beantragt wird, nach Eintritt der Arbeitslosigkeit begonnen wird.

Heißt: Geh jetzt zum Gewerbeamt und melde das Gewerbe an. (Sofern Du jetzt arbeitslos bist)

Vorher solltest Du dir aber konkrete Gedanken machen über den Buissness-Plan. Der wird auch verlangt, inkl. Absegnung von einer anerkannten Stelle wie der IHK.
wilber ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.05.2006, 22:24   #3
TP-Newbie
 
Registriert seit: May 2006
silvia12 macht alles soweit korrekt
danke erst einmal!

Ich bin Freiberufler (Ingenieur) benötige also keine Gewerbeanmeldung.

Ich habe heute auch beim FA angerufen. Und da ich seit 2004 freiberuflich tätig bin, können die mir auch nichts anderes bescheinigen, d.h. auf der Bescheinigung für das Ü-Geld steht dann seit 2004 drauf. Da wertden die mir natürlich kein Ü-Geld zahlen!
Und wenn das so darauf steht ist fraglich ob ich nicht sogar mein bekommenes Arbeitslosengeld rückzahlöen muss???
Also werde ich wohl so eine Beschinigung nicht vorlegen!

Ich werde also wie du schon geschrieben hast noch eine weitere Tätigkeit als Freiberufler bveim FA anmelden.
Hoffe es funktioniert so.
silvia12 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.05.2006, 11:57   #4
TP-Insider
 
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
BEBOUB bringt sich richtig einBEBOUB bringt sich richtig ein
Hallo ...

laden Sie sich zunächst einmal die Broschüre "Ich-AG und andere Kleingründungen" des BMWi runter oder bestellen Sie sie, der Link lautet wie folgt: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/S...ikationen.html Geben Sie in der ABC-Auswahl ein "I" ein und Sie werden zu der entsprechenden Broschüre weitergeleitet. Wenn Sie die Broschüre haben, dann lesen Sie die Seiten 7 und 8, dort werden Nebenerwerbsgründungen behandelt.

Es handelt sich hier um eine Nebenerwerbsgründung, die nach Kündigung des Hauptserwerbs zur Selbständigkeit ausgebaut werden soll. Durch die Null-Meldungen der Umsatzsteuervoranmeldungen oder durch eine EÜ-Rechnung können Sie im Zweifel nachweisen, dass es sich um eine Neugründung nach Stillstand handelt, sollte sich die AA nicht darauf einlassen, dann muss die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit um eine weitere Tätigkeit ergänzt werden und dann handelt es sich wieder um eine Neugründung.

Dies sollten Sie mit der AA absprechen, das ALG-I wird nur dann gekürzt, wenn Sie mit der freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte erzielt haben, die über dem Freibetrag von 165€ liegen, die Anrechnung erfolgt nach § 141 SGB III unten angehängt.

Vom Ablauf her, sind bei der AA die Antragsformulare abzuholen, der Businessplan zu erstellen, die Stellungnahme der fachkundigen Stelle einzuholen und alles gesammelt bei der AA zur Entscheidung einzureichen.

Viel Erfolg!

MfG
BEBOUB

SGB III § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen

(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
BEBOUB ist offline   Mit Zitat antworten
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