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Alt 21.05.2006, 00:47   #1
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Kleinunternehmer und Großhändler?


Hallo :-) Ich hab mich bei Google totgesucht und leider nichts gefunden, bzw. Euch gefunden- also doch besser als "nichts" :-)

ich bin Kleinunternehmer im dritten jahr inzwischen, und bin vor kurzem auf eine klasse Importidee gestoßen und würde die gerne hier an Händler weiterverkaufen. Also: Großhändler werden. Geht das als Kleinunternehmer überhaupt? Wenn nein: warum nicht?
Irritiert bin ich nur, weil ich gelesen hatte, das man als Großhändler seinen warenausgang dokumentieren muss. Also reicht die Geschriebende Rechnung nicht aus? Momentan bin ich Inventurbefreit und habs auch sonst recht einfach. Ändert sich nun daran etwas?
Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.
Vielen dank schonmal.

liebe Grüße Iris
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Alt 21.05.2006, 01:09   #2
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Zitat:
Also: Großhändler werden. Geht das als Kleinunternehmer überhaupt? Wenn nein: warum nicht?
Großhändler ist ein umgangssprachlicher Begriff und hat nichts mit irgendwelchen steuerrechtlichen Dingen zu tun. Insofern ist es theoretisch möglich auch als Kleinunternehmer Großhändler zu sein, allerdings grenzen die Umsatzbedingungen der Kleinunternehmerregelung dies sicherlich ein. Zumal ein Großhändler einen Gesamtumsatz von 17.500 EUR sicherlich bei weitem übertrifft. Es hängt halt von der Ansicht ab was man als Großhändler klassifiziert.

Zitat:
Irritiert bin ich nur, weil ich gelesen hatte, das man als Großhändler seinen warenausgang dokumentieren muss.
*schmunzel* regelmäßig versteht man unter Großhändler bilanzierende Unternehmer, die dementsprechend auch eine Inventur durchführen müssen.

Zitat:
Momentan bin ich Inventurbefreit und habs auch sonst recht einfach. Ändert sich nun daran etwas?
Das ist von der jeweiligen Gewinnermittlungsart abhängig. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG ist eine Inventur zwingend erforderlich zumal ja auch bilanziert wird. Bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist dies nicht erforderlich, wobei dies auch unabhängig von der Kleinunternehmerregelung betrachtet werden muss zumal Einkommensteuer und Umsatzsteuer immer strikt getrennt werden müssen.

Gruß
Sven
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Alt 21.05.2006, 01:24   #3
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Zitat:
Zitat von Poloatze
Großhändler ist ein umgangssprachlicher Begriff und hat nichts mit irgendwelchen steuerrechtlichen Dingen zu tun. Insofern ist es theoretisch möglich auch als Kleinunternehmer Großhändler zu sein, allerdings grenzen die Umsatzbedingungen der Kleinunternehmerregelung dies sicherlich ein. Zumal ein Großhändler einen Gesamtumsatz von 17.500 EUR sicherlich bei weitem übertrifft. Es hängt halt von der Ansicht ab was man als Großhändler klassifiziert.
Ich gehe auch nicht davon aus, das mein Umsatz gleicht bleibt ( sonst könnte ich mir das sparen *grins*) ich denke schon, das ich nächstes Jahr dann nicht mehr in die Kleinunternehmerregelung fallen werde. Aber noch ist dieses Jahr.....

Zitat:
Zitat von Poloatze
*schmunzel* regelmäßig versteht man unter Großhändler bilanzierende Unternehmer, die dementsprechend auch eine Inventur durchführen müssen.
aber als noch Kleinunternehmer müsste ich sie nicht durchführen, oder? es geht darum, ob ich sofern ich als Großhändler fungiere sofort eine extra Liste anfertigen muß, mit den Warenausgangspunkten, oder ob die Rechnung als solche reicht.

Zitat:
Zitat von Poloatze
Das ist von der jeweiligen Gewinnermittlungsart abhängig. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG ist eine Inventur zwingend erforderlich zumal ja auch bilanziert wird. Bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist dies nicht erforderlich, wobei dies auch unabhängig von der Kleinunternehmerregelung betrachtet werden muss zumal Einkommensteuer und Umsatzsteuer immer strikt getrennt werden müssen.
Momentan hab ich eine einfach EÜ Ermittlung. Gut, das wird mir sicher mein Steuerberater auch erklären können. Hoffentlich ... ;-)

Gibt es sonst noch rechtlich wichtige Dinge die zu beachten wären? Vielleicht fällt Dir ja noch was ein?
Danke erstmal für Deine Antwort :-)
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Alt 21.05.2006, 11:15   #4
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Zitat:
aber als noch Kleinunternehmer müsste ich sie nicht durchführen, oder?
solange du den Gewinn mit einer EÜR ermittelst ist eine Inventur nicht erforderlich.

Zitat:
Gibt es sonst noch rechtlich wichtige Dinge die zu beachten wären?
da gibt es sicherlich noch viel mehr, doch wo soll man anfangen und wo soll man aufhören. Im Übrigen würde das dann auch auf eine Rechtsberatung hinauslaufen, die in Deutschland verboten ist wenn man detailliert auf den Einzelfall eingeht.
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Alt 21.05.2006, 23:25   #5
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gerade gefunden in PC welt:

"Im B2B-Shop werden Netto-Preise angegeben, während Preise für den Endverbraucher brutto anzugeben sind."


ist das ein gesetz? dem könnte ich ja als kleinunternehmer nicht folge leisten. oder ist das nur ein hinweis für die, die es können?
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Alt 21.05.2006, 23:30   #6
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Du musst halt halt je nach Fall schreiben:

zuzügl. 16% Mwst. und Versand oder
inkl. 16% Mwst. und zuzügl. Versand oder
zuzügl. Versand und Mwst.-befreit nach §..............

... oder so ähnlich ...

Geändert von dorintia (24.05.2006 um 16:14 Uhr).
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Alt 22.05.2006, 09:46   #7
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Als Kleinunternehmer schreibt er nichts da mit Ust, da er nicht berechtigt ist das zu tun.
B2B trifft auf dich nicht zu, da du kein B bist.
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Alt 22.05.2006, 09:53   #8
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heist B2B nicht Business to Business ? warum ist ein Kleinunternehmer kein "B"?
und auch Kleinunternehmer müssen doch zumindest irgendwo erwähnen, das sie die Ust nicht ausweisen dürfen... ?!
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Alt 22.05.2006, 10:08   #9
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Ja, heißt es.

Umsatzsteuerlich besteht bis zu bestimmten Umsatzgrenzen ein Wahlrecht, ob eine umsatzsteuerliche Behandlung als "richtiger" Unternehmer oder als Privatperson gewünscht ist.


Nimm mal § 19 UStG zur Hand.
Diese Rechnung bleibt gemäß § 19 (1) UStG umsatzsteuerfrei.
Wäre dein Schlussatz
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Alt 22.05.2006, 11:26   #10
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Zitat:
Zitat von Bilanztrainer
Diese Rechnung bleibt gemäß § 19 (1) UStG umsatzsteuerfrei.
Das ist ja wohl das, was ich sinngemäss geschrieben habe....
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.05.2006, 09:54   #11
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sinngemäß aber ohne §-Angabe
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Alt 24.05.2006, 15:50   #12
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Zitat:
sinngemäß aber ohne §-Angabe
und da ich dem Klugscheiß noch eins draufsetzen muss

Die Leistung ist nicht steuerfrei. Es ist Umsatzsteuer drin, die aber nicht erhoben wird und aufgrund der Sondervorschrift des § 19 Abs. 1 S. 4 UStG auch nicht ausgewiesen werden darf.

Daher m.E. besser:
"Die USt wird aufgrund § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben"

[klugscheiß ende]
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Alt 31.05.2006, 13:15   #13
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Ort: Stuttgart
Xilef bringt sich richtig ein
Du hast folgendes Problem wenn du als Kleinunternehmer als Großhändler fungieren möchtest. Deine Kunden können ihre Einkäufe bei dir nicht von der Steuer absetzen. Musst du halt wissen ob du das deinen Kunden zutrauen möchtest bzw. kannst.
__________________
Liebe Grüße Felix
"Es gibt keine Probleme nur Herausforderungen."
Good Old Europe

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Alt 31.05.2006, 13:29   #14
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es geht ersteinmal nur um andere Kleinunternehmer als Kunden. Und denen ist es egal, ob ich diese ausweise, oder nicht.
Ich bin nun mittlerweile eifrig dran, meinen Steuerberater zu löchern :-)
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