Einen Vordruck dazu wirst du wohl nicht finden. Hab' vor ein paar Monaten auch schon verzweifelt gesucht und ich finde eigentlich immer was ich suche im Bereich des Steuerrechts.
Die Rechnung muss auf jeden Fall alle Anforderungen erfüllen wie jede andere Rechnung auch. Also müssen die Merkmale des § 14 Abs. 4 UStG in der Rechnung enthalten sein, es sei denn § 14a Abs. 6 UStG sagt etwas anderes.
Zitat:
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Wenn ich bsp. ein Auto für 500,00 EUR kaufe und für 800,00 EUR verkaufe.
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Es wird ein Betrag i.H.v. 800 EUR in Rechnung gestellt mit einem Hinweis auf die Differenzbesteuerung. An dieser Stelle noch einmal ein Hinweis auf die oben genannten Paragraphen.
Man ist dann allerdings dazu verpflichtet die USt abzuführen obwohl man gar keine in Rechnung gestellt hat. In diesem Fall also sieht die Berechnung wie folgt aus:
Verkaufspreis: 800 EUR
Einkaufspreis: - 500 EUR
Bruttomarge: = 300 EUR
USt (16/116): - 41,38 EUR
Bemessungsgrundlage i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 + 2 UStG i.V.m. § 25a Abs. 3 UStG: = 258,62 EUR
Es sind somit 41,38 EUR USt abzuführen. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass die Differenzbesteuerung ein Wahlrecht ist, welche für jeden einzelnen Umsatz neu ausgeübt werden kann, § 25a Abs. 7 oder 9 UStG ist das glaube ich.
In diesem Fall wäre es bei einem Preis von 800 EUR 16/116 USt und somit 110,34 EUR
=> Die Differenzbesteuerung wäre in diesem Fall günstiger
Gruß
Sven