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11.07.2006, 23:11
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#1
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TP-Senior
Registriert seit: Nov 2003
Ort: Seebergen
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GbR Gründung - Gleichzeitig noch in Ausbildung
hallo,
ich habe vor mich mit einem freund selbstständig zu machen. da mein kumpel arbeitslos ist, macht er seinen "job" als vollzeit. ich bin noch im ausbildungsverhältnis mit meiner firma, werde aber am 01.09.2006 übernommen. kann ich nun trotzdem bei meiner firma fest angestellt sein und gleichzeitig geschäftsführer der gbr sein?
cu
hallmi
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Wo ist mein Bier ?!
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12.07.2006, 00:37
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#2
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Natürlich kannst du das nebenberuflich tun, sofern dein Arbeitgeber nichts dagegen hat und du im Rahmen der gesetzl. Zeitregelung für Nebenjobs bleibst.
Im übrigen nennt man das bei einer GbR wohl Gesellschafter. Und vielleicht wäre dann bei euch unter Berücksichtigung der Zeit die jeder investiert, eine entsprechende Prozentaufteilung sinnvoll, z.B. 20/80.
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14.07.2006, 14:48
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#3
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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Hallo ...
es muß vorab geklärt werden, ob der arbeitslose "Kumpel" Bezüge aus ALG-I oder ALG-II hat. Wenn dem so sein sollte, dann wäre eine GbR von Nachteil, weil Förderungen wie Überbrückungs- oder Einstiegsgeld voraussetzen, dass man im Unternehmen das Sagen hat und das ist bei einer 50/50 Aufteilung nicht gegeben.
MfG
BEBOUB
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I N F O:
Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.
Anfragen bitte an unsere eMail!
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14.07.2006, 16:01
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Ich kann aber doch im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass jeder Gesellschafter einer GbR unbeschränkt einzelvertretungsberchtigt ist...
Somit hat ja jeder Gesellschafter "das Sagen"...
Mal abgesehen davon, dass es im Außenverhältnis keinen Unterschied gibt, egal was der Gesellschaftsvertrag, also das Innenverhältnis, sagt.
Wenn ich ne Maschine kaufe, dann muss die bezahlt werden. Ist es mir z.B. durch den Gesellschaftsvertrag verboten, eine Maschine zu kaufen, dann können die anderen Gesellschafter das Geld von mir einfordern..., der Kauf an sich bleibt aber unberührt.
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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14.07.2006, 16:58
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Nicht Vertretung mit Geschäftsführung verwechseln
Vertretung = Außenverhältnis
Geschäftsführung = Innenverhältnis
Natürlich ist das Innenverhältnis für ALG maßgebend
Grundsatz: Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (gemeinschaftlich)
Ausnahmen: beliebig durch Gesellschaftsvertrag
wenn er also die Geschäftsführung hat würde es natürlich gehen. Allerdings würde ich mich dann fragen, warum 50:50?
Gruß
Sven
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