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08.10.2006, 15:20
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: Oct 2006
Ort: München
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selbstständigkeit als zweitberuf
also ich bin ein gelernter maler und lackierer und bin auch fest in einer firma eingestellt.
jetzt denke ich allerdings schon eine ganze zeit darüber nach als einzellperson ein kleinbetrieb zu gründen.
jetzt habe ich dabei aber noch ein paar bedenken.
also wie wir alle wissen kann es beim maler im winter immer mal wieder passieren das man für ein paar wochen stempeln muss.
also ist man dann arbeitslos und wird danach wieder eingestellt.
sobald das wetter und die auftragslage es wieder zulässt.
aber was passiert dann während dieser zeit mit dem arbeitsamt wenn ich ein einzellperson kleinbetrieb habe.
bissher bin ich dann immer zum gegangen und habe dann für diese zeit mein geld von denen bekommen.
ich möchte mit diesem gewerbe auch nicht viel geld machen.
also auf jeden fall unter der steuergrenze im jahr bleiben.
weil ich möchte monatlich einfach nur ein geldbeutel ein bisschen auffrischen.
kann ich dann wie immer ganz normal zum amt gehen und meinen antrag stellen.
so dann dann mein gewinn aus dem kleinunternehmen einfach mit angerechnet wird, und ich dann den rest bekommen.
oder habe ich den gar kein anspruch mehr auf alg und alg2.
weil wenn dies wirklich der fall sein sollte, dann lohnt es sich nicht für mich dies zu machen.
weil im winter wenn ich dann stempeln muss, kann ich ja schlecht von z.b. 500 € im monat leben.
könnt ihr mir dazu ein paar tipps geben ?
oder vielleicht sogar sagen wie es genau läuft mit meine situation ?
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08.10.2006, 15:37
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#2
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Aus einer Selbständigkeit begründet sich kein Anspruch auf Alg, du zahlst ja auch keine Arbeitslosenversicherung.
(Man kann sich zwar privat versichern...)
Wieviel du nebenberuflich in der Zeit der Arbeitslosigkeit dazu verdienen kannst, erfragst du am besten direkt beim AA.
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08.10.2006, 15:40
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#3
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TP-Newbie
Registriert seit: Oct 2006
Ort: München
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aber sicher zahle ich für die Arbeitslosenversicherung.
ich arbeite ja weiter in meiner festanstellung als maler und lackierer.
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08.10.2006, 15:44
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#4
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Das ist mir auch klar ... lies mal meinen Satz nochmal.
Die wichtigste Frage ist... wieviel kannst du dazuverdienen oder lohnt es sich die Abzüge während des Alg-bezuges in Kauf zu nehmen.
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08.10.2006, 16:59
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#5
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TP-Senior
Registriert seit: Sep 2005
Ort: Hamburg
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Zu ALG2 kannst du 100 Euro monatlich anrechnungsfrei hinzuverdienen, musst dann jedoch vermutlich jeden Monat eine EÜR einreichen.
Wie es sich bei ALG1 verhält, kann ich Dir nicht sagen.
Ich würde an Deiner Stelle die Frage direkt dem AA stellen, die werdens Dir (vermutlich  ) genau beantworten können.
__________________
"Das Wissen der Menschheit gehört der ganzen Welt!"
<!-- open source -->
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08.10.2006, 17:12
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#6
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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Hallo ...
bei Bezug von ALG II wird das Nebeneinkommen gemäß § 141 SGB III berechnet, nachfolgend angehängt.
MfG
BEBOUB
SGB III § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(3) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
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