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Kleingewerbe ist ein handelsrechtlicher Begriff und beschreibt eine gewerbliche Tätigkeit, die keine Kaufmannseigenschaft begründet. Als Kaufmann wäre nämlich die doppelte Buchführung Pflicht. Dein Gewerbe ist jedoch nach Art und Umfang nicht so gestaltet, so dass du deinen Gewinn mit einer EÜR ermitteln kannst.
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Das ist mir klar, weil ich ja kein Kaufmann nach HGB bin und wie du schon sagt
keine Kaufmannseigenschaft habe.
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für das laufende Jahr sicherlich nicht, da es Schätzwerte sind. Im Folgejahr musst du dann aber als Regelbesteuerer auftreten. Eine Aufforderung vom FA gibt es dafür nicht. Das musst du schon selbst errechnen um entsprechende Rechnungen auszustellen.
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d.h.
wenn ich das erste jaht bei ca. 30.000,- EUR Jahresumsatz lande,
muß ich nichts nach versteuern.
Ich Folgejahr falle ich dann automatisch in die Regelbesteuerung rein.
Kann mich echt nicht entscheiden, was ich nehmen soll.
Im Prinzip wäre die EÜV die bessere Lösung, weil ich keine großen Neuanschaffungen habe und die "einfache/leichte" Buchhaltung habe.
Nachteil ich kann keine MWST/UST ausweisen.
Zitat:
wie berechnet sich dieser Wert????
Deine Einkünfte und Bezüge dürfen 7.680 EUR nicht übersteigen.
Einkünfte = Einnahmen - Werbungskosten
Einnahmen = Arbeitslohn
Werbungskosten = alle mit der Arbeitnehmertätigkeit im Zusammenhang stehenden Kosten; es wird immer der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 EUR) angesetzt. Höhere Werbungskosten müssen glaubhaft gemacht werden.
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Bei den Bemessungsgrenzen zählt ja der Reingewinn nach Steuern.
also 12x350 = 4.200 EUR
oder ?
Ich will ja nicht das Bafög bzw. die gesetzl. Krankenvers. verlieren.
oder es läuft so gut und ich erreiche die Kindergeldgrenze, dann müßte ich mich ja selbst Krankenversichern (gesetzl. Studenten-Krankenversicherung) und das Bafög würde wegfallen.
Zitat:
Bezüge = alle Einnahmen, die grds. nicht besteuert werden (steuerfrei oder nicht steuerbar) aber zum Lebensunterhalt bestimmt sind. Beim Befög ist dies z.B. der Zinsanteil. Von den Bezügen wird eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen.
Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge kann man letztlich von den Einkünften und Bezügen abziehen. Bei den privaten Beiträgen gibt es derzeit einige Verfahren vor den Gerichten.
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d.h.
(Reingewinn aus selbstständiger Arbeit - Werbungskosten)
+ (Bezüge/Bafög - Kostenpauschale 180)
= Summe Einkünfte % Sonderausgaben - ....
= Einkommen - .....
= zu versteuerndes Einkommen (max. 7.680 EUR)
Aber irgendwie kapier ist das mit den gesetzl. Sozialversicherungensbeiträgen nicht. :-(
Gruß + Dank
tom