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Das mit den 20 Stunden (grds.) stimmt schon. Aber das mit dem Gewerbeschein, dass der erstmal vorgelegt werden soll... der Sachbearbeiter hatte keine Ahnung bzw. schlichtweg keinen Bock Dir eine vernünftige und natürlich auch richtige Auskunft zu geben.
Falls der Sachbearbeiter dies mit der Werkstudenten-Regelung (beitragsfreie Versicherung) im Zusammenhang bringen möchte, dann gilt folgendes: Stellt das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung (Zeit und Arbeitskraft) des Studenten dar und die Beschäftigung/selbständige Tätigkeit ist von untergeordneter Bedeutung, dann gilt dieser Grundsatz - unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts - als erfüllt,
· wenn im Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird.
· wenn mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird und die Arbeitszeit überwiegend in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende abgeleistet wird. Sie muss gegenüber dem Studium aber Ne-bensache bleiben.
· wenn zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich, aber befristet auf zwei Monate gearbeitet wird.
In den Semesterferien kann voll gearbeitet werden.
Übt ein Student mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, so werden die wöchentlichen Stundenzahlen für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit zusammengerechnet.
Ich würde das allerdings so sehen, dass ich bei Dir prüfen würde, ob Du Dich mit Deiner selbständigen Tätigkeit ernähren kannst; einen wirtschaftlichen Wert daraus erzielst. Bei mtl. Einnahmen von 2-3000 Euro, ja! Nur dann würde vers.pfl. begründen.
Grüße
Michael
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