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Alt 23.11.2006, 12:13   #1
TP-Member
 
Registriert seit: Mar 2006
Ort: Köln
KölnerJung macht alles soweit korrekt
Unhappy

Stilllegung von Firma ---> Arbeitslos


Hi,

bin etwas frustriert und ratlos, vielleicht kann mir hier einer nen tip geben.

Der Fall:
Habe mich Selbstständig gemacht mit dem ÜB Geld die Zeit ist jetzt leider rum.
Hatte in der Zeit auch arbeit, der auftraggeber zahlt aber leider nicht. (Baugewerbe)

Jetzt weiss ich nicht wie ich den winter rum kriegen soll!

Kann ich mich arbeitslos melden (hab noch anspruch) und das gewerbe nebei laufen lassen, was darf ich dann verdienen?

oder muss ich das gewerbe ganz abmelden?

währe für hilfe dankbar.
KölnerJung ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 23.11.2006, 15:02   #2
TP-Junior
 
Registriert seit: Nov 2006
Ort: Lüneburg
joshwink macht alles soweit korrekt
Du hast bestimmt Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt sprich heute Arbeitslosengeld 2 / Hartz 4 ehemals Sozialhilfe (man kann auch einen Eil-, Dringlichkeitsantrag stellen). Natürlich sind dabei die Zuverdienstmöglichkeiten gering aber es gibt sie.
Die Betreuer sind immer froh wenn engagierte Menschen sich nicht nur auf die faule Haut legen sondern arbeiten wollen. Die sagen dir auch was möglich ist und was nicht.

Schonmal überlegt vor Gericht zu ziehen? Ich meine wenn du und dein Kunde einen ordentlichen Vertrag ausgehandelt habt... unmöglich solch' Schweine!

Du musst jetzt die Zähne zusammenbeißen und die Sachen die jetzt anstehen (Behördengänge) in die Hand nehmen. Bei einigen Behörden können gemeinützige Vereine wie Sozialbund oder Arbeiterwohlfahrt Tipps geben (beim Ausfüllen von Formularen etc.). Bei Verschuldung ist glaub ich Verbraucherschutzzentrale gefragt..
Naja, so genau kenn' ich mich auch nicht aus.. lass dich nicht von deiner geschäftlichen Niederlage persönlich runterziehen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Alles Gute,
Josh
joshwink ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.11.2006, 15:28   #3
TP-Member
 
Registriert seit: Mar 2006
Ort: Köln
KölnerJung macht alles soweit korrekt
bin nicht verschuldet oder sonstiges.

ineteressant ist es für mich zu wissen, ob ich mich arbeitslos melden kann ALG1 steht mir zu und das gewerbe weiter laufen lassen kann?!?!als nebengewerbe!

wenn nicht muss ich das gewerbe abmelden und meld mich nur arbeitslos, weil ich geld zu leben brauche
KölnerJung ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.11.2006, 19:09   #4
TP-Insider
 
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
BEBOUB bringt sich richtig einBEBOUB bringt sich richtig ein
Hallo ...

Gewerbe auf Nebentätigkeit ummelden, damit zum Arbeitsamt gehen und arbeitssuchend melden.

MfG
BEBOUB
__________________
I N F O:
Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.

Anfragen bitte an unsere eMail!
BEBOUB ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.11.2006, 15:59   #5
TP-Member
 
Registriert seit: Mar 2006
Ort: Köln
KölnerJung macht alles soweit korrekt
Danke für die antwort, wie sind denn da die verdienstgrenzen?

und wo melde ich das gewerbe um?
KölnerJung ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.11.2006, 18:13   #6
TP-Insider
 
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
BEBOUB bringt sich richtig einBEBOUB bringt sich richtig ein
Hallo ...

die Anrechnung des Nebeneinkommens erfolgt nach § 141 SGB III, die Ummeldung erfolgt beim zuständigen Ordnungsamt in der Gewerbeanmeldung.

MfG
BEBOUB

SGB III § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen

(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.


(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
__________________
I N F O:
Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.

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