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Alt 04.06.2007, 08:26   #1
TP-Junior
 
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inetpoint24 macht alles soweit korrekt

Unverkaufte Ware / Retouren


Hallo,
habe mal einige Fragen zu unverkaufter Ware oder Ware aus Rücksendungen durch Widerruf?
Beispiel: Ich bestelle einen Posten Mischware habe aber nur für einen Teil Kunden/Abnehmer. Die anderen Artikel sind absolut unverkäuflich, oder defekt.
Dadurch entsteht mir ja ein Verlust - wenn der Gewinn der verkauften Artikel dadurch aufgezehrt wird.
Wie ist das ganze steuerlich zu handhaben? Wie und wo wird das in der Einkommensteuererklärung angegeben?
Sind Hin,-Rücksendekosten und alles was damit zusammenhängt auch als Verlust zu deklarieren?
Kann ich diese Ware verschenken oder je nach Zustand wegwerfen und wie erkläre/deklariere ich das gegenüber dem Finanzamt/Buchprüfer?

Vielen dank schon mal!
Gruß,
inetpoint24
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Alt 04.06.2007, 10:20   #2
TP-Lady-Mod
 
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dorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Schonmal was von 'ner ordentlichen Kalkulation gehört?

In deine EkSt.-Erklärung gehört sowas gar nicht.
Hin- und Rücksendekosten sind Ausgaben.
Du kannst Ware - die du als Ausgaben geltend gemacht hast - nicht einfach so verschenken oder wegwerfen.
Für Retouren wird 'ne Storno-Buchung o.ä. gemacht und die Ware wird dann dem nächsten Kunden verkauft.

Erstmal solltest du nur so viel einkaufen wie du auch verkaufst und den Verkaufspreis entsprechend ordentlich kalkulieren.
Dann hast du die Möglichkeit bei "Ladenhütern" z.B. mal 'nen Sonderangebot zu machen o.ä. ansonsten ist es auch nicht schlimm wenn die mal 2 Jahre im Regal liegen.
Deinen Gewinn haben sie schon gesenkt >>> du hast die Einkaufsrechnung als Ausgaben geltend gemacht.

Nimm doch mal an einer entsprechenden Beratung (IHK, Steuerberater) teil, denn ich glaube dir sind viele Zusammenhänge nicht klar.
__________________
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Mein kleines Online-Lädchen
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Alt 04.06.2007, 14:41   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Jun 2007
inetpoint24 macht alles soweit korrekt
hallo dorintia,
herzlichen dank für deine antwort und den tipp mit der ihk und dem steuerberater werde ich betimmt mal in anspruch nehmen!
allerdings verstehe ich einige sätze in deiner antwort nicht.wäre nett, wenn du mir das näher erklären könntest. du schreibst:

"in deine EkSt.-Erklärung gehört sowas gar nicht"

wem gegenüber, außer dem finanzamt soll ich denn, deiner meinung nach, die ausgaben geltend machen?
ich bin einzelunternehmer, nicht vorsteuerabzugsberechtigt nach UStG.
das gewerbe betreibe ich als nebenjob zu meinen einkünften aus nichtselbstständiger arbeit. am jahresende bzw. zu jahresbeginn des folgenden geschäftsjahres gebe ich eine einkommensteuererklärung mit der anlage eür ab. gewerbsteuer fällt auch nicht an weil unter 24.500 freibetrag.

"Du kannst Ware - die du als Ausgaben geltend gemacht hast - nicht einfach so verschenken oder wegwerfen."

sind das dann betriebsausgaben wie fahrten, leasingraten, geschäftsessen, steuerbeartungskosten usw.? mit dem wegwerfen aber ich aber ein problem: wenn ich verderbliche ware 2 jahr aufbewahre löst die sich glaube ich eh von selbst auf... - scherz beiseite - ich weiß schon was du meinst

"Für Retouren wird 'ne Storno-Buchung o.ä. gemacht und die Ware wird dann dem nächsten Kunden verkauft."

das leuchtet mir ein. aber was ist wenn ich die ware, aufgrund eines widerruf nicht mehr als neu weiterverkaufen kann weil z.bsp. die verpackung unvollständig oder nicht mehr vorhanden ist - sprich, die ware nicht mehr neu ist - respektive als neu und ov verkauft werden kann? wie verbuche ich das dann (mit ggf. dem kunden in abzug gebrachter wertminderung)

nochmal danke für deine antworten!
lg,
jörg
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Alt 04.06.2007, 14:51   #4
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Zitat:
wem gegenüber, außer dem finanzamt soll ich denn, deiner meinung nach, die ausgaben geltend machen?
ich bin einzelunternehmer, nicht vorsteuerabzugsberechtigt nach UStG.
du ermittelst deinen Gewinn anhand einer EÜR. Wenn du Waren nun einkaufst buchst du diese im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe. Der Gewinn hat sich also gemindert und darf sich im Zeitpunkt des Verderbs oder der Zerstörung nicht noch einmal gewinnmindernd auswirken.

Wenn jetzt etwas mit den Waren passiert ist das nicht mehr gewinnmäßig zu erfassen weil der Einkauf bereits als Betriebsausgabe gebucht wurde. Es sollte jedoch vermerkt werden, warum diese Waren, die damals eingekauft wurden und nicht verkauft wurden auf einmal nicht mehr vorhanden sind.

Zitat:
Die anderen Artikel sind absolut unverkäuflich, oder defekt.
Dadurch entsteht mir ja ein Verlust - wenn der Gewinn der verkauften Artikel dadurch aufgezehrt wird.
wieso sind die unverkäuflich? Dann wäre es ja schließlich kein Umlaufvermögen sondern Anlagevermögen und müsste auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden wenn es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt.

Zitat:
Sind Hin,-Rücksendekosten und alles was damit zusammenhängt auch als Verlust zu deklarieren?
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind. Die sind also als Betriebsausgabe zu erfasseb aber bitte nur einmal wie oben beschrieben.

Zitat:
das leuchtet mir ein. aber was ist wenn ich die ware, aufgrund eines widerruf nicht mehr als neu weiterverkaufen kann weil z.bsp. die verpackung unvollständig oder nicht mehr vorhanden ist - sprich, die ware nicht mehr neu ist - respektive als neu und ov verkauft werden kann? wie verbuche ich das dann (mit ggf. dem kunden in abzug gebrachter wertminderung)
du buchst immer nur die tatsächlichen Zahlungen.

Schau mal in meine Signatur, da wird in einem Link die EÜR sehr gut beschrieben.

Gruß
Sven
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung
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Alt 04.06.2007, 14:55   #5
TP-Lady-Mod
 
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Zitat:
Zitat von inetpoint24 Beitrag anzeigen
mit der anlage eür ab.
Genau, da kommt das rein. Du darfst als Kleinunternehmer das Ganze aber auch formlos machen. Also einfach deine Ausgaben den Einnahmen gegenüber stellen. Was über bleibt ist dein Gewinn und gehört in die entsprechende Anlage der EkSt.-Erklärung.

Zitat:
Zitat von inetpoint24 Beitrag anzeigen
sind das dann betriebsausgaben wie fahrten, leasingraten, geschäftsessen, steuerbeartungskosten usw.?
Genau, Wareneinkäufe sind Ausgaben: Waren, Rohstoffe, Hilfsmittel

Zitat:
Zitat von inetpoint24 Beitrag anzeigen
das leuchtet mir ein. aber was ist wenn ich die ware, aufgrund eines widerruf nicht mehr als neu weiterverkaufen kann weil z.bsp. die verpackung unvollständig oder nicht mehr vorhanden ist - sprich, die ware nicht mehr neu ist - respektive als neu und ov verkauft werden kann? wie verbuche ich das dann (mit ggf. dem kunden in abzug gebrachter wertminderung)
Du hast den Wareneinkauf ja schon als Ausgabe geltend gemacht (also in voller Höhe zum Abzug gebracht), demgegenüber steht ja dann "nur" eine verminderte Einnahme.
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Alt 04.06.2007, 20:31   #6
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Zitat:
Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
Du kannst Ware - die du als Ausgaben geltend gemacht hast - nicht einfach so verschenken oder wegwerfen.
(...)
Erstmal solltest du nur so viel einkaufen wie du auch verkaufst und den Verkaufspreis entsprechend ordentlich kalkulieren.
Dann hast du die Möglichkeit bei "Ladenhütern" z.B. mal 'nen Sonderangebot zu machen o.ä. ansonsten ist es auch nicht schlimm wenn die mal 2 Jahre im Regal liegen.
Hm. Dazu mal ein paar Gedanken.

Nehmen wir mal an, jemand verkauft Waren, die exklusiv für seinen Laden / Shop produziert wurden. Aus produktionstechnischen Gründen muß eine gewisse Menge des Artikels abgenommen werden. Am Markt verkaufen lassen sich davon nur 30-60%, durch deren Verkauf aber eine ordentliche Rendite erwirtschaftet werden kann. Nun gibt es die Möglichkeit, die übriggebliebenen zu verschleudern, oder sie wegzuwerfen. Bei ersterer Möglichkeit würde man jedoch die Kunden, die zuvor zum vollen Preis gekauft haben, verärgern und sich den eigenen Markt ruinieren, da die Kunden in Zukunft eben bis zum verschleudern warten (auch ebay-Syndrom genannt). Was spricht nun dagegen, die ürbig gebliebenen nach einer gewissen Zeit ohne Verkauf wegzuwerfen?
ThomasMo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.06.2007, 20:37   #7
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da spricht nichts gegen, aber das lässt sich nicht irgendwo "absetzen" oder sonstwie steuermindernd geltend machen

dadurch, dass kein Umsatz für die nichtverkaufte Ware entsteht, fallen ja sowieso schon keine Steuern an, und noch weniger als gar keine Steuern geht nun mal nicht
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.06.2007, 20:38   #8
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Zitat:
Zitat von ThomasMo Beitrag anzeigen
Was spricht nun dagegen, die ürbig gebliebenen nach einer gewissen Zeit ohne Verkauf wegzuwerfen?
Wenn dem ganzen eine ordentliche Kalkulation zugrunde liegt erstmal nix, dewegen auch mein Hinweis auf selbige und dein Hinweis auf die ordentliche Rendite.

Letztens haben wir aber was von Inventur gelesen und geschrieben... tja und spätestens wenn der Prüfer den Warenbestand genauer unter die Lupe nimmt... sollte man erklären können. Ich hab k.A. ob der Prüfer das macht.

Aber... bevor ich da was in die Tonne klopp gibt es doch noch mehr Alternativen oder?
__________________
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Mein kleines Online-Lädchen
dorintia ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 04.06.2007, 20:43   #9
TP-Specialist
 
Registriert seit: Oct 2006
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Zitat:
Zitat von Thomas Beitrag anzeigen
da spricht nichts gegen, aber das lässt sich nicht irgendwo "absetzen" oder sonstwie steuermindernd geltend machen
Das ist mir klar.

Zitat:
Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
Aber... bevor ich da was in die Tonne klopp gibt es doch noch mehr Alternativen oder?
Wie gesagt, wenn der Markt mal gesättigt ist... Dann kann man allenfalls noch über den Preis verkaufen oder das ganze als Werbegeschenke an Kunden raushauen, was beides die Kunden "freuen" wird, die mal den vollen Preis gezahlt haben. und eine ordentliche Kalkulation liegt der Sache in meinem Beispiel zu Grunde.
ThomasMo ist offline   Mit Zitat antworten
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