die Nachhaftung kann nicht ausgeschlossen werden. Warum auch? Du haftest für die Altverbindlichkeiten, die Verbindlichkeiten, die bis zu deinem Austritt bestanden haben, noch weitere 5 Jahre.
Du kannst vereinbaren, dass dir die restlichen Gesellschafter einen Ausgleich zahlen müssen wenn du vom Gläubiger in Anspruch genommen wirst, aber das muss nicht extra vereinbart werden, das ist sowieso der Fall das sie dir gegenüber zum Ausgleich verpflichtet sind. Wenn es allerdings der Fall sein sollte, dass sich die Kunden an dich wenden haben die restlichen Gesellschafter sowieso kein Geld mehr und solche Klauseln sind wertlos.
Gruß
Sven


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