Kleingewerbe ist eine handelsrechtliche Bezeichnung für ein Gewerbe, dass keine Kaufmannseigenschaft besitzt. Insofern ist die Bezeichnung in diesem Kontext schon einmal falsch.Ich möchte ein Gewerbe gründen das hauptsächlich / ausschliesslich Firmen als Kunden hat und keine Privatleute. ( somit fällt das kleingewerbe schonmal weg ? )
Abschreibungen haben nichts mit der Umsatzsteuer zu tun.Da die Firmen meine (Dienst)Leistung höchstvermutlich gerne abschreiben möchten sollte ich in der Lage sein eine Rechnung mit mwst. aus zu weisen ?
Kleinunternehmer ist eine Bezeichnung aus dem Umsatzsteuerrecht und hat nichts mit der EÜR zu tun, die sich nur um die Einkommensteuer dreht (Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben).Als Kleinunternehmer könnte ich hier einfach auf meine Verlust/Gewinn abrechnung am Ende vom Jahr 0 - 0 schreiben und hätte nichts an Kapital verloren.
Der Ausweis der USt hat nichts mit der Rechtsform zu tun.Nehmen wir mal an ich habe eine Rechtsform gefunden die zu mir passt ( und mit der ich mwst. ausweisen darf ) dann habe ich folgendes Bspl:
Du vermischst die ganze Zeit Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Handelsrecht.
nun gut, ich will dich nicht noch mehr verwirren. Dir geht es nicht um die Abschreibung, sondern um den Vorsteuerabzug des Kunden. Diesen kann er nur geltend machen wenn er eine Rechnung mit ausgewiesener USt bekommt und der leistende Unternehmer auch dazu berechtigt ist diese auszuweisen. Insofern scheidet die umsatzsteuerliche Besonderheit des Kleinunternehmers aus, da dieser keine USt ausweisen darf. Du musst also Regelversteuerer sein, was den umsatzsteuerlichen Part angeht. Was die Rechtsform angeht wirst du nicht drum herumkommen ein Einzelunternehmen zu gründen, zumal du mangels Partner keine Personengesellschaft gründen kannst und du nichts das nötige Kleingeld für eine Kapitalgesellschaft (GmbH) hast - Limited mal außen vor. Du würdest kein Handelsgewerbe im handelsrechtlichen Sinne betreiben und wärst kein Kaufmann. Dementsprechend brauchst du auch keine Bilanz aufstellen, sondern kannst eine einfache EÜR erstellen, sofern keine anderen steuerlichen Vorschriften wie der § 141 AO etwas dagegen sagen. Dieser trifft aber nicht zu zumal du keine Umsätze und Gewinne in dem Bereich erwirtschaften wirst.Wie sieht das dann bei einer Dienstleistung aus ? Ich biete einer Firma an ich reinige alle Chefsessel in der Firma für 100 € ( nur ein bspl. ! ), diese 100 € möchte ich effektiv verdienen, die firma möchte allerdings das ganze beim FA abschreiben. Also müsste ich 119 € verlangen ?
Für deine eigene Gewinnkalkulation solltest du dir immer merken, dass sich die Umsatzsteuer gewinnneutral verhält. Wenn du also für 100 EUR netto eingekauft hast und 100 EUR Gewinn erzielen möchtest aus diesem Verkauf, so musst du für netto 200 EUR verkaufen, sprich 238 EUR brutto
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Rechtsform: Einzelunternehmen
Einkommensteuerliche Gewinnermittlungsart: EÜR (Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben)
Umsatzsteuer: Regelversteuerer
Gruß
Sven


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