Hallo!
Sofern wirklich ein Tatbestand der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorliegt, sind etwaige abzugsfähige Vorsteuerbeträge als Betriebseinnahmen anzusetzen. § 9b EStG. Die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten bleiben unberührt!
Somit ergibt sich keine Änderung des Sammelposten.
Unabhängig davon, dürfte es auch sonst keine Änderung des Sammelpostens ergeben, schließlich ist der einmal "festgeschriebene" Sammelposten definitv fest und Änderungen bzgl. des Sammelposten schlagen nciht durch. So z. B. der Verkauf.


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