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Thema: Gründungszuschuss Voraussetzungen

  1. #1
    TP-Junior daywalkr macht alles soweit korrekt
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    Gründungszuschuss Voraussetzungen

    Hallo zusammen,

    ich möchte mich erstmal kurz selbst vorstellen:
    Ich bin 34 Jahre alt und arbeite momentan als fest Angestellter Software Entwickler. Nebenher habe ich seit ca. 4 Jahren ein Gewerbe als Einzelunternehmer am laufen.

    Dies läuft momentan sehr gut und ich denke ich kann den Schritt in die komplette Selbstständigkeit wagen. Ich möchte nun zum 31.12.2010 meinen nicht-selbständige Tätigkeit kündigen und wäre somit zum 1.4.2011 "frei".

    Ich hab dies Jahr einen selbständigen Umsatz von ca. 40.000 Euro gemacht mit einem Gewinn von ca. 25.000.

    Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob das hinderlich ist, um den Gründungzuschuss zu beantragen ? Die Selbstständigkeit war bisher Nebentätigkeit, die ich am Wochenende oder Nachts ausgeübt habe.

    Welche Fristen müsste ich Einhalten ? Muss ich mich schon ab dem Zeitpunkt des Einreichens der Kündigung beim Arbeitsamt melden oder am 1.4.2011 erst ?

    Viele Grüsse...

  2. #2
    TP-Junior daywalkr macht alles soweit korrekt
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    zusätzliche frage wäre, ob ich dann im April ein neues Gewerbe anmelden müsste oder kann ich mein Gewerbe als Einzelunternehmer einfach weiterlaufen lassen?

  3. #3
    TP-Moderator UweB ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE UweB ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE UweB ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE UweB ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE UweB ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE UweB ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von UweB
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    Hallo daywalkr,
    falls du diesen Gründungszuschuss meinst, dürftest du nicht zu den Begünstigten gehören. Hier geht es um "Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit". Das trifft auf dich nicht zu.

  4. #4
    TP-Junior Gründerhelfer macht alles soweit korrekt Avatar von Gründerhelfer
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    Es gibt da noch ein paar offene Fragen:
    - Hat die Nebentätigkeit mehr als durchschnittlich 14 Stunden pro Woche an Zeit gekostet ?
    - Kann der Gewinn noch steuerlich nach unten verändert werden durch zusätzliche Anschaffungen ?
    - Wie war der Gewinn und Umsatz im Vorjahr - über 17.500 € ?
    - Kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber stattfinden ?

    Natürlich ist der Gründungszuschuss verlockend - schön ist es auch wenn es ohne geht. Allerdings erhält man damit natürlich auch noch eine 90% Förderung zum Gründercoaching Deutschland. Eine Tatsache die in der Praxis zur Versuchung werden kann.

    Der Focus sollte jedoch auf ihrer Selbstständigkeit liegen und dem Weg diese erfolgreich zu gestalten.

    Sie müssen sich spätestens 3 Tage nach Kündigung beim Arbeitsamt erwerbslos melden. Sonst haben Sie für den Zeitraum bis April keinerlei Ansprüche.
    Gruss Gründerhelfer

    Info´s Existenzgründer
    Mail info@existenzgruender-helfer.de

  5. #5
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    Zitat Zitat von Gründerhelfer Beitrag anzeigen
    Sie müssen sich spätestens 3 Tage nach Kündigung beim Arbeitsamt erwerbslos melden. Sonst haben Sie für den Zeitraum bis April keinerlei Ansprüche.
    Wenn er selbst kündigt, kann die Sperrzeit sowieso bis zu 12 Wochen betragen.

    copy

  6. #6
    TP-Junior daywalkr macht alles soweit korrekt
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    Danke erstmal für die Antworten

    in letzter Zeit sind es schon mehr als 14 Stunden nebenher gewesen, aber übers Jahr gesehen natürlich deutlich weniger. Das erste Halbjahr 2010 bei 0 Stunden pro Woche.

    Ist der steuerliche Gewinn denn relevant für den Gründungszuschuss, bzw. gibt es da denn eine gesetzliche Grenze ?

    Für 2009 war der Gewinn deutlich unter 10.000€

    Ich glaub nicht, dass der Arbeitgeber mir kündigen wird. Also daher werde ich schon selber kündigen müssen. Die Sperrfrist von 3 Monaten ist für mich nicht so schlimm, die kann ich auch so überleben. Aber mich würde der Gründungszuschuss für die anschliessenden 9 Monate deutlich besser schlafen lassen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von daywalkr Beitrag anzeigen
    Ist der steuerliche Gewinn denn relevant für den Gründungszuschuss, bzw. gibt es da denn eine gesetzliche Grenze ?
    M.W. gibt es die nicht. Die Sache ist halt, dass du schon vor vier Jahren gegründet hast. Es wird darauf ankommen, wie dein Sachbearbeiter das Ganze sieht. Als Sachbearbeiter wäre ich auch skeptisch, wenn jemand seit Jahren nebenberuflich selbstständig ist und sich dann selbst arbeitslos macht und dann Steuergelder haben will.

    Sieh' zu, dass du es auch ohne den GZ schaffen kannst und wenn du ihn dann trotzdem bekommst ist gut. Wenn nicht, auch, weil du nicht darauf angewiesen bist.

    copy

  8. #8
    TP-Junior daywalkr macht alles soweit korrekt
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    ich verstehe die logik jetzt nicht ganz von dir. meine selbständigkeit war eine
    nebengewerbe mit sehr geringem einkommen. und jetzt möchte ich dies einfach
    zu meiner haupttätigkeit machen, weil das geschäft anfängt anzuziehen.

    klar werde ich versuchen, dass mein geschäft auf eigenen beinen steht, das steht
    ausser frage. aber was ist so verkehrt dran gründerzuschuss zu verlangen ?

    aber was ich im endeffekt rauslese ist, dass ich einfach mit der für mich zuständigen
    person rede, mit dieser das bespreche und dann werde ich weitersehen.

  9. #9
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    Zitat Zitat von daywalkr Beitrag anzeigen
    meine selbständigkeit war eine nebengewerbe
    Aber sie war vorhanden, damit ist es keine "Gründung" mehr!

  10. #10
    TP-Junior daywalkr macht alles soweit korrekt
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    Und was wäre wenn ich ne neugründung mache, z.b. GmbH?

  11. #11
    TP-Junior gb24 macht alles soweit korrekt
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    Hallo,

    mir stehen die Haare zu Berge, wenn ich diesen Thread lese. Als erfahrener Gründungsberater möchte ich hier mal die tatsächliche Lage kurz darstellen:

    1. auch eine Umwandlung eines Nebengewerbes zum Hauptgewerbe ist eine förderfähige Existenzgründung.

    Dabei kommt es nicht auf die in der Vergangenheit erzielten Einkünfte an. Im Gegenteil: diese erhöhen die Zuverdienstgrenze neben dem ALG I um den Durchschnittverdienst in den letzten 12 Monaten. (Sofern die Nebentätigkeit mindestens 18 Monate bestand) Voraussetzung für eine erfolgreiche Arbeitslosenmeldung ist, dass während der Arbeitlosigkeit nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich im Nebenerwerb gearbeitet wird. ALG I ist eine Versicherungsleitung bei der eben keine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt. Sie haben ja schließlich Beiträge gezahlt.

    2. Die Arbeitslosenmeldung muss spätestens 3 Tage nach Empfang der Kündigung erfolgen. Also in Ihrem Fall 3 Tage nach Abgabe der Kündigung beim Arbeitgeber. Bei Eigenkündigung gibts regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen. Diese hat insofern Einfluss auf den Gründungszuschuss, dass dieser mit 12 Wochen Verspätung gezahlt wird. Innerhalb der Sperrzeit gibt es keine Nebenverdienstgrenzen, so lange nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet wird. Hier kommt es nicht auf die Zuflüsse auf Ihrem Konto an, sondern auf die in diesem Zeitraum erarbeiteten Entgelte. Sofern Sie also im Monat vorher (in dem Sie noch nicht arbeitslos waren) beispielsweise 5.000 Euro erarbeitet haben, spielt das keine Rolle.

    3. Einziger Haken dabei: eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist bei diesem Konstrukt nicht möglich. Falls Sie diese wünschen, gründen Sie erst nach der Sperrzeit, wenn Sie einen Tag Arbeitslosengeld erhalten haben. z.B. Ende der Sperrfrist am 30.03., Gründung am 01.04.

    Viele Grüße

    Michael Köhler
    http://www.gruendungsberater24.de

  12. #12
    TP-Junior gb24 macht alles soweit korrekt
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    Sie haben jetzt also 2 Möglichkeiten

    1. Kündigung zum 31.03., ohne freiwillige Weiterversicherung:

    - fristgerecht kündigen, 3 Tage nach der Kündigung arbeitslos melden
    - Gründung zum 02.04. (dann waren Sie am 01.04. den geforderten tag arbeitslos)
    - unbegrenzte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ab 02.04., Bezug von Gründungszuschuss (ALG I+ 300 €) für 9 Monate ab Ende der Sperrzeit (also ca. ab 01.07.)

    2. Kündigung zum 31.03., mit freiwilliger Weiterversicherung

    - fristgerecht kündigen, 3 Tage nach der Gründung arbeitslos melden
    - ab 01.04. max. 15h/ Woche in der selbständigen Nebentätigkeit arbeiten
    - Einkommen innerhalb der Sperrzeit ist egal, weil man auf 0 Euro ALG auch nichts anrechnen kann)
    - Gründung zwei Tage nach Ende der Sperrzeit mit Antrag auf freiwillige Weiterversicherung
    - nahtloser Bezug von Gründungszuschuss

    Vorteile:
    1. freiwillige Weiterversicherung in der ALV ist möglich
    2. Sozialversicherung während der Sperrzeit läuft über Arbeitsamt
    3. vor Ende der Sperrzeit gibts eh kein Geld...

    Viele Grüße

    Michael Köhler

    http://www.gruendungsberater24.de

  13. #13
    TP-Junior daywalkr macht alles soweit korrekt
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    Halo gb24,

    vielen Danke für deine Informationen. Die sind mir enorm hilfreich. Gestern hatte
    ich schon gedanklich mit dem Gründungszuschuss abgeschlossen. Ich muss bis
    zum Monatsende kündigen, d.h. 30.12.2010... Mein Beschäftigungsverhältnis würde
    dann zum 31.3.2011 enden.

    D.h. wenn ich am 30.12. kündige, dann müsste ich in der ersten Woche zum Arbeitsamt, wenn ich das richtig verstanden habe ?

  14. #14
    TP-Junior gb24 macht alles soweit korrekt
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    Richtig. spätestens am Dienstag. Kündigung nehmen und mit Personalausweis bei der Agentur antanzen. Dort gibts ein paar Dinge zum Ausfüllen mit. Ich würde bei diesem Gespräch schon die Nebentätigkeit anmelden und denen sagen, dass du vorhast, das ganze in eine hauptberufliche Selbständigkeit auszuweiten. Ich würde eine Gründung nach der Sperrfrist mit der Weiterversicherung empfehlen. Diese wird zwar ab nächstes Jahr teurer, ist aber immer noch eine preiswerte und sinnvolle Absicherung. So schnell wie möglich den Jahresabschluss 2010 machen, damit die eine Berechnungsgrundlage für den Nebenverdienst haben.

    Viele Grüße

    Michael Köhler

    http://www.gruendungsberater24.de

  15. #15
    TP-Junior daywalkr macht alles soweit korrekt
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    kleines update:

    - gestern gekündigt...
    - heute arbeitsamt gewesen

    viele grüsse

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