Ganz allgemein: Kommt darauf an. Für einen Mangel muss immer der Vertragspartner des Käufers einstehen.
Wenn der Händler selbst Vertragspartner ist, muss er für Sachmängel haften.
Ausschließen lässt sich das nur, wenn der Vertrag wirklich zwischen den beiden Privatleuten (Käufer und Verkäufer) zustande kommt.
In der Regel ist ein gewöhnlicher Second Hand-Verkauf aufgrund des Fehlens der Kommissionsmerkmale auch kein Kommissionsverkauf, der 'Second Händler' ist selbst Verkäufer und nicht Vermittler.
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