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Thema: mehrere freiber. Tätigkeiten und eine davon umsatzsteuerfrei - Kleinunternehmer?

  1. #1
    TP-Junior
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    mehrere freiber. Tätigkeiten und eine davon umsatzsteuerfrei - Kleinunternehmer?

    Wenn man zwei freiberufliche Tätigkeiten hat (Redakteur und bald Inhaber einer kleinen Praxis), was muss dann beachtet werden? Die Tätigkeit als Redakteur liegt deutlich unter der Grenze von 17500 EUR Umsatz im Jahr, sodass ich hier als Kleinunternehmer fungiere. Bei der Praxis (ich bin Dipl.-Psych. und habe eine Heilkundeerlaubnis) ist man meines Wissens nach umsatzsteuerbefreit. Ist das korrekt? Also könnte ich mit der Praxis soviel Umsatz machen, wie ich will und es würde dennoch die Kleinunternehmerregelung zutreffen, ich könnte mir das Bilanzwesen schenken und einfach nur die Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, insofern ich mit der Tätigkeit als Redakteur auch nie über 17500 EUR komme?
    Muss ich die beiden Bereiche komplett getrennt betrachten oder wird beides zusammengerechnet?
    Sind nur therapeutische Leistungen umsatzsteuerfrei oder auch generell Beratungsleistungen (z.B. Coaching, Personalberatung...)?
    Ich freue mich auf hilfreiche Antworten

  2. #2
    TP-Specialist
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    Zitat Zitat von Zitro Beitrag anzeigen
    Wenn man zwei freiberufliche Tätigkeiten hat (Redakteur und bald Inhaber einer kleinen Praxis), was muss dann beachtet werden? Die Tätigkeit als Redakteur liegt deutlich unter der Grenze von 17500 EUR Umsatz im Jahr, sodass ich hier als Kleinunternehmer fungiere. Bei der Praxis (ich bin Dipl.-Psych. und habe eine Heilkundeerlaubnis) ist man meines Wissens nach umsatzsteuerbefreit. Ist das korrekt?
    So pauschal: Nein.

    Also könnte ich mit der Praxis soviel Umsatz machen, wie ich will und es würde dennoch die Kleinunternehmerregelung zutreffen, ich könnte mir das Bilanzwesen schenken und einfach nur die Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, insofern ich mit der Tätigkeit als Redakteur auch nie über 17500 EUR komme?
    Du bringst da Dinge durcheinander. Bilanzierung hat mit der KU-Regelung sowieso nichts zu tun, bilanziert werden muss ab 50.000 Euro Gewinn oder 500.000 Euro Umsatz - bei Gewerbetreibenden. Freiberufler müssen gar nicht bilanzieren (können aber freiwillig).

    Muss ich die beiden Bereiche komplett getrennt betrachten oder wird beides zusammengerechnet?
    Umsatzsteuerlich wird immer alles zusammen betrachtet.

    Sind nur therapeutische Leistungen umsatzsteuerfrei oder auch generell Beratungsleistungen (z.B. Coaching, Personalberatung...)?
    Nein, lies dir mal bitte das durch:

    http://www.steuerlinks.de/steuerlexi...ychologen.html

    copy

  3. #3
    TP-Junior
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    Danke für den Link.

    Dort ist vermerkt:
    Zitat Zitat von copy Beitrag anzeigen
    Die Leistungen der Diplom-Psychologen auf dem Gebiet der Psychotherapie sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie ihre Tätigkeit auf Grund einer Zuweisung der Patienten durch einen Arzt und unter dessen Verantwortung ausüben.
    D.h. wenn sich Pat. selbst an mich wenden – ohne Zuweisung durch einen Arzt (und das ist ja meistens so) – dann müsste ich Umsatzsteuer bezahlen? Das verwirrt mich etwas, denn in der Praxis, in der ich angestellt war, hieß es immer, dass die Therapieleistungen alle umsatzsteuerfrei sind.

    Also müsste ich als Freiberufler zwar keine Bilanz ausweisen, aber unter Umständen Umsatzsteuern zahlen, wenn ich mit beiden selbstständigen Tätigkeiten die Grenze von 17500 überschreite?

  4. #4
    TP-Junior
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    Ich habe noch etwas gefunden:
    ZITAT: http://www.gesetze.2me.net/ustr/ustr0017.htm
    Zitat Zitat von Zitro Beitrag anzeigen
    „Die nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen (Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten), die nicht die Heilpraktikererlaubnis besitzen, können nur insoweit unter die Steuerbefreiung fallen, als sie Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit wie die in § 4 Nr. 14 UStG ausdrücklich genannten Berufe erbringen.“
    ... Nach den geltenden berufsrechtlichen Regelungen ist die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten. Eine berufsrechtliche Regelung, die auch den nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen den Zugang zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde eröffnet, gibt es noch nicht. Mit den geltenden berufsrechtlichen Regelungen ist es gleichwohl vereinbar, daß die nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen ihre heilkundliche Tätigkeit aufgrund einer Zuweisung der Patienten durch einen Arzt und unter dessen Verantwortung ausüben. .. Eine besondere Form der Glaubhaftmachung ist nicht vorgesehen. Die Einsichtnahme in Patientenkarteien oder andere Behandlungsunterlagen des Psychotherapeuten oder des zuweisenden Arztes durch Angehörige der Steuerbehörden ist jedoch nicht statthaft.
    Ich habe ja über den Dipl.-Psych. hinaus auch eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis (kleiner Heilpraktiker für Psychotherapie), demnach brauche ich also keine Zuweisung eines Arztes? Und selbst wenn ich diese bräuchte, dann wäre das keine Überweisung, sondern ein Telefonat oder eine Mail vom Arzt würde nach diesem Link ausreichen?

  5. #5
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    Zitat Zitat von Zitro Beitrag anzeigen
    Danke für den Link.

    Dort ist vermerkt:

    D.h. wenn sich Pat. selbst an mich wenden – ohne Zuweisung durch einen Arzt (und das ist ja meistens so) – dann müsste ich Umsatzsteuer bezahlen?
    So steht's da und die höchstrichterlichen Urteile dazu sind ja auch angegeben. Gibt es keine Standesvertretung an die du dich mal wenden könntest?

    Also müsste ich als Freiberufler zwar keine Bilanz ausweisen, aber unter Umständen Umsatzsteuern zahlen, wenn ich mit beiden selbstständigen Tätigkeiten die Grenze von 17500 überschreite?
    Ja.

    Zitat Zitat von Zitro Beitrag anzeigen
    I Und selbst wenn ich diese bräuchte, dann wäre das keine Überweisung, sondern ein Telefonat oder eine Mail vom Arzt würde nach diesem Link ausreichen?
    Du wirst ja sicher nicht auf der Basis von 'habe ich im Web gefunden' praktizieren - wende dich also an eine Standesvertretung oder einen einschlägig bewanderten Steuerberater (Kontakt über die Steuerberaterkammer). Nur so kannst du eine rechtssichere Auskunft bekommen, für die der Steuerberater auch haftet.


    copy

  6. #6
    TP-Junior
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    Ja, natürlich werde ich dazu mal einen Steuerberater befragen. Ich wollte nur etwas vorfühlen, welche Richtlinien am wahrscheinlichsten anzuwenden sind, um mir ein Bild von der Sache machen zu können. Ich möchte nur gerne vermeiden, irgendwie Bilanzen ausweisen zu müssen oder irgendwelchen so komplizierten Meldepflichten nachkommen zu müssen, dass ich das dauerhaft nur mit ständiger Beratung durch Steuerleute oder Wirtschaftsberater hinbekomme – ich will schon selbst verstehen, was ich da mache.

  7. #7
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    Bei mehreren freiberuflichen Tätigkeiten sind nicht nur steuerliche Folgen zu beachten, sondern auch rechtliche. Auch bei der Ausübung von mehreren Tätigkeiten kann es zur Scheinselbstständigkeit kommen, wenn man vor allem für einen Auftraggeber tätig ist. Da ist es dann völlig wurst, ob man mehreren Tätigkeiten nachgeht, wenn man vor allem von einem Auftraggeber sein Geld bezieht. Generell würde ich bei solchen Fragen zu einem Anwalt bzw. einem Steuerfachmann gehen. In einigen Foren werden auch viele falsche Aussagen veröffentlicht.
    Geändert von dorintia (10.08.2012 um 14:27 Uhr)

  8. #8
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    Danke für den Hinweis. Ich arbeite etwa gleichverteilt für mehrere Kunden und falle nicht in die 5/6-Regelung, daher bin ich nicht scheinselbstständig. Aber ich bin wirklich froh, dass ich mich bei der Praxis, in der ich arbeite, damals gegen eine freie Mitarbeiterschaft und für eine normale Angestelltentätigkeit entschieden habe. Denn ansonsten wäre das wohl wirklich eine Scheinselbstständigkeit gewesen. Das war aber meinem Chef auch nicht bewusst (ich habe zwei sozialversicherungspfl. Teilzeittätigkeiten, einen Minijob und schreibe freiberuflich Werbetexte).

    Eine Frage zur Kleinunternehmerregelung hätte ich noch, denn das würde auch meine gegenwärtige freiberufliche Tätigkeit betreffen: Ich habe hier irgendwo gelesen – leider finde ich die entsprechende Stelle nicht mehr – dass in der Grenze von 17.500 EUR Umsatz noch die fiktive Umsatzsteuer mit einzuberechnen ist. Dass man also eigentlich an wirklichem Umsatz 19% weniger als 17.500 Eur machen darf, d.h. ich darf eigentlich nur 14175 EUR im Jahr einnehmen?

  9. #9
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    Zitat Zitat von Zitro Beitrag anzeigen
    . Dass man also eigentlich an wirklichem Umsatz 19% weniger als 17.500 Eur machen darf, d.h. ich darf eigentlich nur 14175 EUR im Jahr einnehmen?
    Ja richtig, das steht eigentlich überall, wo die KU-Regelung erklärt wird, auch in der FAQ hier: http://www.traum-projekt.com/forum/1...ternehmer.html ("Wie ermittelt man den Gesamtumsatz?")

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  10. #10
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    Super, danke, dann weiß ich, woran ich mich orientieren muss.

    Eine letzte Frage noch: Wie ist das, wenn man eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit hat. Bezüglich der eventuellen Umsatzsteuerpflicht wird sicherlich beides zusammen betrachtet (also Umsatz Freiberuflich + Umsatz gewerblich größer 14175 oder nicht). Aber bezüglich der Gewerbesteuerpflicht wird es wohl getrennt betrachtet? D.h. ich müsste erst dann Gewerbesteuer zahlen, wenn ich mit der gewerblichen Tätigkeit über 24500 EUR Gewinn im Jahr komme, die Einkommen aus der Freiberuflichkeit werden da nicht hinzugerechnet?

  11. #11
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    Zitat Zitat von Zitro Beitrag anzeigen
    Super, danke, dann weiß ich, woran ich mich orientieren muss.

    Eine letzte Frage noch: Wie ist das, wenn man eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit hat. Bezüglich der eventuellen Umsatzsteuerpflicht wird sicherlich beides zusammen betrachtet
    Ja, die Frage hatten wir schon (Antwort steht in meinem ersten Beitrag).

    Aber bezüglich der Gewerbesteuerpflicht wird es wohl getrennt betrachtet?
    Nicht "getrennt", weil da natürlich sowieso nur das Gewerbe betrachtet wird.

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  12. #12
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    Zitat Zitat von Marika2010 Beitrag anzeigen
    Bei mehreren freiberuflichen Tätigkeiten sind nicht nur steuerliche Folgen zu beachten, sondern auch rechtliche. Auch bei der Ausübung von mehreren Tätigkeiten kann es zur Scheinselbstständigkeit kommen, wenn man vor allem für einen Auftraggeber tätig ist. Da ist es dann völlig wurst, ob man mehreren Tätigkeiten nachgeht, wenn man vor allem von einem Auftraggeber sein Geld bezieht. Generell würde ich bei solchen Fragen zu einem Anwalt bzw. einem Steuerfachmann gehen. In einigen Foren werden auch viele falsche Aussagen veröffentlicht.
    moin, ach perfekt genau so etwas hab ich grad gesucht.... DANKE!
    viele grüße. tim
    Geändert von dorintia (10.08.2012 um 14:28 Uhr)

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